Mahnung unbezahlte Rechnung - Insolvenzrecht

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BGH-Urteil in der Insolvenzanfechtung macht schnelles handeln durch Gläubiger notwendig

Es kommt im Geschäftsleben nicht selten vor, dass der Kunde sich mit der Zahlung der Rechnung Zeit lässt, falls sie überhaupt begleichen möchte oder dazu in der Lage sein wird. Hier muss ein Gläubiger schnell handeln, da die dem Schuldner „gewährte Wartezeit“ sich zu einem Nachteil für den Gläubiger im späteren Insolvenzverfahren entpuppen kann.

Was ist vorgeschrieben?

So gilt, dass bei Nichtausgleich einer Forderung durch den Schuldner über einen Zeitraum von mehreren Monaten, der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Zahlungen an einen späteren Insolvenzverwalter des Schuldners erstatten muss. Das ist auch im Falle einer Zwangsvollstreckung der Fall. Dies geht aus dem Urteil des IX. Senates des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2018, Aktenzeichen IX ZR 144/16 hervor, womit der BGH seine Rechtsprechung zur im Jahre 2017 reformierten Insolvenzanfechtung weiter präzisiert.

Zahlungsunfähigkeit kennen oder schließen

Damit schränkt der BGH in seinem Urteil vom 06.07.2017, Aktenzeichen IX ZR 178/16 seine Rechtseinsicht ein, nach der sich aus der Zwangsvollstreckung des Gläubigers auf dessen Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lässt. In diesem Zusammenhang lässt sich aus dem Urteil des BGH Folgendes schlussfolgern:

Wenn eine Forderung seit mehr als neun Monaten fällig ist und der Schuldner erst nach der Einleitung einer anwaltlichen Mahnung, Androhung gerichtlicher Schritte oder gar beim Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides oder weiterer Vereinbarungen die Forderung begleicht, hat der Gläubiger regelmäßig Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und hat dann dem Urteil folgend die erhaltenen Beträge an den Insolvenzverwalter des Schuldners zu erstatten.

Konsequenz für Gläubiger

Für Gläubiger bedeutet dies in erster Konsequenz ein schnelles Handeln unter Vermeidung jeglicher Untätigkeit, denn dies kann sich im Laufe eines Anfechtungsprozesses sehr kostennegativ auf diesen selbst auswirken. Zwar kann man Anfechtungsrisiken bereits vorweg bei der Vertragsgestaltung minimieren, weitere Erfolgschancen im Rahmen eines Anfechtungsprozesses hängen jedoch vom Gläubigerverhalten ab.

Es heißt also in diesem Falle, dass wenn der Kunde nicht zahlt oder nur unvollständig, der Gläubiger unverzüglich die richtigen Maßnahmen ergreifen muss, da er ansonsten im Zuge eines Anfechtungsprozesses das Nachsehen haben wird. Das Gleiche gilt, wenn er die falschen Maßnahmen ergreift.

Corona und die Insolvenz

Es ist daher entscheidend, dass auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Zahlungsausfälle von Kunden und Lieferanten, die sich auch im Jahre 2021 weiter fortsetzen, im Falle von Zahlungsverzögerungen aufseiten der Gläubiger zügig und auf die richtige Art reagiert wird.

Im Strafrecht heißt es: „Unwissen schützt vor Strafe nicht“. Im Anfechtungsrecht heißt es in den meisten Fällen: „Unwissenheit schütz vor Anfechtung nicht.“ In Ausnahmefällen kann anhand einer Gesamtschau und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls, wie der BGH es auch in seiner Rechtsprechung betont, unter bestimmten Konstellationen eine Unkenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufseiten des Gläubigers durchaus vorliegen. Deshalb sollte eine differenzierte Analyse durch einen Rechtsexperten erfolgen.

Wie handeln bei Anfechtung?

Bei der Insolvenzanfechtung gilt aber immer: Wenn Sie Post von einem Insolvenzverwalter bekommen, der Ihnen gegenüber die Anfechtung erklärt, sollten Sie unbedingt zu einem Fachanwalt für Insolvenzrecht gehen. Antworten Sie nie dem rechtskundigen Insolvenzverwalter. Gesagtes oder geschriebenes kann nur schwer zurückgenommen werden.

Nur ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsabwehr für Sie prüfen. Das kostet zwar Geld, ist aber in Bezug auf die dadurch erhöhten Erfolgsaussichten, gerade bei größeren Anfechtungsbeträgen gut angelegtes Geld.

Anfechtungsvermeidungsstrategien

Am besten ist es, wenn Sie sich schon vor einer Anfechtung um ein zukünftiges Anfechtungsproblem kümmern. Hier kann Ihnen ein Fachanwalt für Insolvenzrecht die für Sie beste Anfechtungsvermeidungsstrategie aufzeigen, sodass Sie erst gar keine Post vom Insolvenzverwalter erhalten. Auch dieses Geld ist gut angelegt. Die einmal festgelegte Strategie kann von Ihnen nämlich auf eine Vielzahl von Fällen angewandt werden, kostet aber nur einmal eine Beratungsgebühr.

Durch eine richtige Anfechtungsvermeidungsstrategie können Sie 80 % aller Anfechtungsprobleme lösen, bevor diese entstehen. Wenn man ein marktübergreifendes Anfechtgungsvolumen von 1% (bezogen auf den Netto-Umsatz) heranziehen würde, entspräche dies einer Gewinnmargenerhöhung von 0,8 Prozentpunkten. Ist Ihr Anfechtungsrisiko branchenbedingt sogar höher, würde sich dieser Betrag entsprechend erhöhen. Es lohnt sich daher, die Vermeidung von Anfechtungen als Punkt in der Unternehmensstrategie aufzunehmen.

Sollten Sie bereits von einer Insolvenz bedroht oder gar unmittelbar betroffen sein, wird Ihnen die Schuldnerberatung der Kanzlei BRAUN mit ihrem langjährigen und praxiserprobten Know-how einen Weg durch die und aus der Krise zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin in einem der Standorte: