Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 InsO

Viele Selbständige fürchten den Weg zum Insolvenzgericht, weil Sie denken, dass Sie mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben müssen. Das ist aber nicht richtig. Nach Artikel 12 GG besteht Berufsfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Bürger in der Insolvenz jeden rechtlich erlaubten Beruf ausüben darf. Dazu zählen auch selbständige Tätigkeiten.

Verschiedene Rechtsvorschriften machen hier Einschränkungen. Dies gilt insbesondere für § 34 ff GewO. Wer unzuverlässig ist, darf kein Gewerbe ausüben. Für verschiedene Berufe, insbesondere solche mit Berührung zu fremden Vermögen, wird dies in der Insolvenz angenommen. So kann ein Finanzberater in der Insolvenz nicht selbständig tätig sein. Er kann aber seinen Beruf in der Form der abhängigen Beschäftigung ausüben.

Was bedeutet die Freigabe der selbständigen Tätigkeit?

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit ist in § 35 Absatz 2 InsO geregelt. Sie dient in erster Linie dazu, die Gläubiger vor ungewollten Kosten zu schützen. Sie kann aber auch verwendet werden, um einem Schuldner die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit außerhalb der Insolvenz zu ermöglichen.

Die Freigabe bewirkt nämlich, dass sich der Geschäftsbetrieb des selbständig Tätigen nicht mehr in der Insolvenz befindet. Alle Einnahmen und alle Ausgaben laufen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Sie müssen sich nicht mit dem Insolvenzverwalter abstimmen, sondern können über Ausgaben und Investitionen wieder alleine entscheiden. Sie alleine entscheiden, ob Sie einen Auftrag annehmen, einen Mitarbeiter einstellen oder entlassen und was Sie mit Ihren Einnahmen machen. Auch die Steuerpflichten gehen wieder auf Sie über.

Für wen ist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit gedacht?

Eine selbständige Tätigkeit ist für alle Einzelunternehmer und Freiberufler gedacht, die ihre Einkommen im Wesentlichen durch die eigene Arbeitskraft bestreiten. Aber auch wenn Sie ein oder zwei Mitarbeiter haben, gelten Sie unter Umständen noch als Selbständiger. Eine einheitliche Definition des selbständig Tätigen gibt es nicht. Wer selbständig tätig ist, bemisst sich nach dem üblichen Berufsbild der jeweiligen Branche.

Gedacht ist die Freigabe der selbständigen Tätigkeit für Selbständige, die ihre Schuldenlast nicht mehr tragen können. Diese können mit dem Instrument sowohl eine Restschuldbefreiung ihrer Schulden als auch den Erhalt ihrer Lebensgrundlage erlangen.

Was ist bei einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit zu beachten?

Auch bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit muss man der Erwerbsobliegenheit nachkommen. Das bedeutet, dass Sie die Gläubiger so stellen müssen, wie sie stehen würden, wenn Sie einer angemessenen Tätigkeit nachgehen würden. Das richtet sich nach Ihrer Ausbildung, Ihrer Berufserfahrung, Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrem Gesundheitsstatus. Hieraus berechnet sich das sogenannte fiktive Einkommen.

Wer z.B. ein gesunder Bäckermeister mit 10 Jahren Berufserfahrung ohne Kinder ist, muss die Gläubiger so stellen, als würde er Vollzeit als Bäckermeister arbeiten. Es wird dann geprüft, was ein Bäckermeister mit dieser Berufserfahrung in der Region verdienen würde, in der er lebt, und dann prüft man, was sich daraus als pfändbare Beträge ergeben würden. Diese müssten dann jeden Monat an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Im Gegenzug dürfen aber alle Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit einbehalten werden.

Die Freigabe erfolgt nicht sofort. In der Regel dauert dies 1–3 Monate. Damit Sie in dieser Zeit auch Ihr Leben bestreiten können, erhalten Sie einen sogenannten Unternehmerlohn. Das ist aber nicht immer so und unterliegt gewissen Umständen. In diesem Punkt sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht beraten lassen.

Wie kann Ihnen die Kanzlei BRAUN helfen?

Die Experten der Kanzlei BRAUN beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch zu allen Fragen, die sich in diesem Punkt stellen. Dazu gehören insbesondere:

  • Bin ich selbständig tätig?
  • Was ist ein fiktives Einkommen?
  • Wie berechnet sich der pfändbare Betrag?
  • Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf meine selbständige Tätigkeit?
  • Wie lange dauert es, bis meine selbständige Tätigkeit im Insolvenzverfahren freigegeben wird?
  • Bekomme ich in der Zeit, in der die selbständige Tätigkeit noch nicht freigegeben ist, einen Lohn?
  • Bekommen meine Mitarbeiter ihren Lohn?
  • Was passiert nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit?

Kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN für eine ausführliche persönliche Beratung!