Champagner als Symbol für ein Urteil aus dem Verkehrsrecht

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Kuriose Urteile rund um Champagner und Ferrari

Vor den deutschen Gerichten wird Jahr für Jahr Recht gesprochen. So haben die Gerichte im Jahr 2017 rund 716.000 Menschen rechtskräftig verurteilt. Neben politisch wichtigen Urteilen wie beim Dieselskandal gibt es hin und wieder kuriose Rechtsfragen zu beantworten.

Ferrari als Ersatzwagen?

So Beispielsweise, ob ein Ferrari als Ersatzwagen nach einem Unfall als angemessen erscheint. Mit dieser Fragestellung musste sich das Kammergericht Berlin im Rahmen seiner Urteilsfindung vom 11.07.2019 Aktenzeichen 22 U 160/17 beschäftigen. Das Gericht gab diesem Umstand recht. Zwar bestehe für das Opfer eines Verkehrsunfalls eine Schadensminderungspflicht, jedoch sind auch die Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen.

So hatte in diesem Fall der Besitzer eines Rolls-Royce Ghost nach einem von ihm nicht verschuldeten Unfall für die Fortdauer der Reparatur einen Ferrari California T. als Ersatzfahrzeug angemietet. Als er schließlich die Rechnung mit einem Miettagessatz von 1.200,00 EUR beim Versicherer des Unfallverursachers einreichte, weigerte sich dieser, die Rechnung zu bezahlen mit dem Verweis darauf, dass der Betroffene als Unfallopfer entweder hätte ein Taxi nutzen oder ein günstigeres als das von ihm angemietete Fahrzeug verwenden können, wie etwa einen Mercedes S-Klasse.

Die Richter sahen das anders und gaben dem Betroffenen recht. Dabei verglich das Gericht den Anschaffungspreis des Rolls-Royce, der bei 250.000 EUR liegt, mit dem des Ferrari, Kaufpreis 190.000 EUR, und kamen zu dem Ergebnis, dass der Geschäftsführer einer Berliner Firma bei der Wahl seines Fahrzeuges die Schadensminderungspflicht hinreichend beachtet haben. Laut dem Gericht enthält das Gesetz keine Regelung, die den Schadensersatz ab einem gewissen Luxusfaktor deckelt.

Champagne for the Pain

„Nach dem Sieg verdienst du ihn, nach der Niederlage brauchst du ihn.“, so äußerte sich Napoleon Bonaparte über Champagner. In dem nachfolgenden Fall hatten die Kläger zunächst das Nachsehen, dann den Sieg. Verhandelt wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf am 23.05.2019 Aktenzeichen 27 C 257/18.

Ein Passagier-Duo eines annullierten Fluges hatte unter Berufung auf die Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft geklagt. Neben einer pauschalen Entschädigung sowie Hotelkosten für eine nicht geplante Hotelübernachtung verlangten die Geschädigten ebenfalls die Erstattung der Restaurantrechnung. Diese belief sich für zwei Personen gemeinsam auf rund 160 Euro für Speisen, 40 Euro für Bier und Wein sowie 45 Euro für Champagner-Cocktails und Dessertwein.

Der vorsitzende Richter hatte zu der Höhe der Rechnung im Gegensatz zu der klagenden Airline keine Bedenken, sondern sah diese als durchaus gerechtfertigt an. „Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, sodass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen“, hieß es in dem Urteil.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagner-Segment ebenfalls Produkte angeboten würden, die weitaus teurer wären, so das Gericht in seiner Urteilsfindung weiter. Nobel geht die Welt zugrunde.

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