IDW-S6-Gutachten: Kompetente Beratung durch langjährige Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung

Unternehmen, die über einen längeren Zeitraum eine Ertragskrise haben, befinden sich mittelfristig auch in einer Liquiditätskrise. Um dem entgegenzusteuern, müssen Unternehmen ein Sanierungskonzept entwickeln und sich in den meisten Fällen bestehende Liquidität sichern oder sogar zusätzliche zuführen. Eine zentrale Rolle bei der Sanierung kommt damit der eigenen Hausbank zu. Diese verlangt aber oft, ein sogenanntes IDW S6 Gutachten, welches von einem externen Fachmann, im besten Falle einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, erstellt wird. Das IDW S6 Gutachten hat formelle Voraussetzungen, die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) im Standard Nummer 6 (S6) zusammengefasst wurden.

Die Kanzlei BRAUN steht Ihnen an ihren Standorten

mit kompetenter Beratung und Analysen zur Seite. Hierbei erklärt Ihnen Sebastian Braun, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, und sein Expertenteam gerne, welche Voraussetzungen ein solches Sanierungsgutachten hat und steht Ihnen auch bei der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes sowie dessen Umsetzung zur Verfügung.

Was ist ein IDW-S6-Gutachten?

Bei einem IDW S6 Gutachten handelt es sich um ein Gutachten mit einem wirtschaftlichen und einem rechtlichen Teil. Daher ist es auch unerlässlich einen Rechtsanwalt – im besten Falle einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht – bei der Erstellung des Gutachtens hinzuzuziehen.

Wirtschaftlicher Teil/ Sanierungsgutachten

Das Gutachten besteht zum einen aus einem Sanierungsgutachten, dass sich ausschließlich mit den wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Sanierung des Geschäftsbetriebes befasst. Dieses kann vom Unternehmen selbst oder von einem Fachmann – in der Regel Kaufleuten - erstellt werden. Hat das Unternehmen das Sanierungsgutachten selbst erstellt, muss der insolvenzrechtliche Fachmann dieses begutachten und nach einer Eintrittswahrscheinlichkeit bewerten. Er testiert damit den Erfolg des Sanierungsgutachtens und verwendet dieses Testat für die Analyse im rechtlichen Teil.

Rechtlicher Teil/ Insolvenzreife

In dem rechtlichen Teil nimmt er zu folgenden Fragen Stellung:

  1. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig?
  2. Ist das Unternehmen überschuldet?
  3. Hat das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose?

Der rechtliche Teil mach aus einem Sanierungsgutachten erst IDW S 6 Gutachten. Ohne diesen Teil ist das Gutachten für eine Bank und auch für die Geschäftsleitung in Bezug auf insolvenzrechtliche Fragestellungen unbrauchbar – auch wenn die Bank den Schwerpunkt auf den wirtschaftlichen Teil und damit das Sanierungsgutachten legt. Schließlich kommt es der Bank am Ende nur auf die Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens an.

Wenn im rechtlichen Teil festgestellt wird, dass eine Zahlungsunfähigkeit besteht, müssen unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 21 Tagen Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, die die Zahlungsunfähigkeit beseitigen. Diese können sein:

  1. Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern
  2. Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern
  3. Kapitalerhöhung
  4. Darlehensgewährung von Gesellschafter, Bank oder Dritten (wie Lieferanten)

Kann die Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt werden, ist das Unternehmen nach §17 InsO zahlungsunfähig und der Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, dass die Sanierung nicht weiter durchgeführt werden kann. Hierfür stehen diverse Sanierungsmöglichkeiten auch in einem Insolvenzverfahren zur Verfügung.

Der Gutachter befasst sich auch mit der Frage, ob das Unternehmen nach §19 InsO überschuldet ist. Das ist der Fall, wenn die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als die Schulden sind.

Eine Überschuldung kann durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:

  1. Kapitalerhöhung
  2. Qualifizierter Rangrücktritt
  3. Forderungsverzicht

Kann die Überschuldung durch diese Maßnahmen nicht beseitigt werden, muss das Unternehmen aber nur dann einen Insolvenzantrag stellen, wenn das Unternehmen keine positive Fortbestehensprognose hat. Das ist nach IDW S6 der Fall, wenn das Unternehmen innerhalb der nächsten 12 besser 24 Monaten die am Markt erzielbaren Kapitalmarktzinsen erwirtschaften kann. Das war dem BGH zu streng, sodass er folgendes Kriterium festgelegt hat:

Ein Unternehmen hat dann eine positive Fortbestehensprognose, wenn es innerhalb der nächsten 12 besser 24 Monate nicht zahlungsunfähig wird.

Wenn demnach keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und auch nicht innerhalb der nächsten 12 besser 24 Monaten eintritt, dann befindet sich das Unternehmen nicht in einer wirtschaftlichen Krise, selbst wenn das Unternehmen überschuldet sein sollte.

In seinem Gutachten nach dem IDW Standard 6 testiert der Fachmann/ Experte, dass keine wirtschaftliche Krise besteht und auch nicht innerhalb der nächsten 12 besser 24 Monate eintreten wird. Er testiert auch, dass der Eintritt sämtlicher Sanierungsmaßnahmen des Sanierungsgutachtens in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich ist. Beides zusammen braucht die Geschäftsführung um Folgendes zu erreichen:

  1. Verneinung der Frage der Insolvenzantragspflicht
  2. Bestätigung der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungswürdigkeit des Unternehmens
  3. Bestätigung der Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens

Nicht juristisch ausgedrückt nimmt ein IDW S6 Gutachten zu folgenden Fragen ausführlich Stellung:

  1. Beurteilung der Unternehmenslage
  2. Analyse von Krisenstadium und -ursachen
  3. Bewertung zur Unternehmensfortführung (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit)
  4. Darstellung des neuen Leitbildes des sanierten Unternehmens
  5. Maßnahmen zur Abwendung der Unternehmenskrise
  6. Integrierte Sanierungsplanung mit dem Aufzeigen der Verlustbereiche sowie der Einschätzung der Effektivität der Maßnahmen
  7. Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit

Nutzen eines IDW-S6-Gutachtens

Der Nutzen eines IDW S6 Gutachtens liegt damit auf der Hand. Neben der Prüfung, ob sich die Geschäftsleitung eventuell wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar und zivilrechtlich haftbar macht, wird dieses zur Liquiditätssicherung und zur Liquiditätsbeschaffung benötigt.

Wenn ein IDW S6 Gutachten bestätigt, dass sich ein Unternehmen nicht in der wirtschaftlichen Krise befindet und damit nicht insolvent ist, dann ist die Geschäftsleitung nicht zur Insolvenzantragsstellung verpflichtet. Das Unternehmen darf weiter am Markt agieren. Das IDW S6 Gutachten schafft damit Rechtssicherheit für die Geschäftsleitung und Vertrauen bei den Geschäftspartnern.

Zum anderen nimmt es durch das Sanierungsgutachten ausführlich Stellung zur Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens, sodass viele Kreditinstitute dieses als Voraussetzung für die Fortführung des Kreditengagements und als Grundlage für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien ansehen. In manchen Fällen – je nach Ausgang und der Qualität des Sanierungsgutachtens – sind Hausbanken sogar zu einer Ausweitung des Kreditinstitutes bereit. Das sind aber Ausnahmefälle.

Kosten eines IDW-Sanierungsgutachtens

Die Kosten eines IDW S 6 Gutachtens sind nicht konkret bezifferbar. Ein kleines Gutachten wird zwischen 8.000,00 und 10.000,00 EUR kosten. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt. In der Regel wird bei größeren Unternehmen (ab 5 Mio. Jahresumsatz) ein Stundensatz vereinbart, der zwischen 250,00 und 350,00 EUR/ Stunde liegt. Auch wenn man als Unternehmen versucht sein sollte, hier an den Kosten zu sparen, sollte das Augenmerk auf die Qualität des Gutachtens gelegt werden. Alleine die Qualität des Gutachtens entscheidet über den Wert eines solches. Ein schlechtes Gutachten hat nicht nur keinen Wert für Geschäftsleitung, Banken und Vertragspartner, sondern kostet auch neben Geld, wertvolle Zeit, da ein zweites Gutachten erstellt werden muss. Unter Umständen kann es dadurch sein, dass ein ursprünglich sanierungsfähiges Unternehmen dann nicht mehr sanierungsfähig ist.

Welche Gutachter kommen in Frage

Ein Gutachten sollte unbedingt von einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht testiert werden, da dieser vertiefte Kenntnisse in Bezug auf den insolvenzrechtlichen Teil hat. Möglich ist es auch, einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, der vertiefte Kenntnisse im Insolvenzrecht hat. Diese Personen sollen dies aber nachweisen, da ihnen der Nachweis durch den Fachanwaltstitel fehlt.

Personen, die nicht den oben benannten Personengruppen angehören, sollten auf gar keinen Fall beauftragt werden. Diese verstehen zwar etwas von Sanierung und können damit ein Sanierungsgutachten erstellen, sind aber weder in der Lage noch dazu berechtigt, Stellung zu den rechtlichen Ausführungen eines IDW S6 Gutachtens zu nehmen.

Was tun, wenn ein IDW S6 Gutachten ein Negativtestat enthält

Wenn ein IDW S6 Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung bei fehlender positiver Fortbestehensprognose und damit ein Insolvenzgrund vorliegt, bedeutet dies nicht, dass das Unternehmen nicht saniert werden kann.

Auch mit der Frage, ob ein Unternehmen eventuell in einem Insolvenzverfahren saniert werden kann, nimmt ein IDW S6 Gutachten nämlich ausführlich Stellung. Hier kommen folgende Sanierungsinstrumente in Frage:

  1. Eigenverwaltung
  2. Schutzschirmverfahren
  3. Insolvenzverfahren mit Asset-Deal
  4. Insolvenzplan mit Asset-Deal oder Share-Deal

In der Gestaltung der Sanierungsmöglichkeiten/ Sanierungsmaßnahmen sind nahezu keine Grenzen gesetzt. Diese sind hierbei bei jedem Unternehmen anders und damit individuell zu analysieren.

Warum die Kanzlei BRAUN

Die Kanzlei BRAUN ist aufgrund ihrer langjährigen Expertise des Kanzleigründers, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Sebastian Braun, in der Lage, Unternehmen und Geschäftsbetriebe jeder Größe zu analysieren und zu beraten. Durch die Zusammenarbeit mit wirtschaftlich versierten Kooperationspartnern ist gewährleistet, dass neben dem zwingend notwendigen rechtlichen Teil auch das Sanierungsgutachten mit hoher Qualität erstellt werden kann. Durch die Entwicklung eines eigenen Planungstools durch Sebastian Braun, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, können nicht nur für mittelständische Unternehmen, sondern sogar für Konzerne Ergebnis- und Liquiditätsplanungen erstellt werden.

Durch die langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht verfügt die Kanzlei BRAUN nicht nur über ein großes Netzwerk bei den Insolvenzverwaltern, sondern auch über große Expertise in der Durchführung von Eigenverwaltungen und der Umsetzung von Insolvenzplänen und damit der Sanierung von Geschäftsbetrieben und Unternehmen.

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