Anwalt, der vor einer Waage, einem Richterhammer, einem Sparschwein und einem Modellhaus sitzt

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Die Nachlassinsolvenz

Der Tod eines nahen Angehörigen ist für die Hinterbliebenen mit einer großen emotionalen Belastung verbunden. Zu dieser gesellen sich neben der Organisation der Trauerfeierlichkeiten auch Entscheidungen, die bedingt durch ihren gesetzlichen Fristablauf nicht aufgeschoben werden dürfen, will man nicht die Konsequenzen davontragen. Zwei davon sind der Erbantritt oder die Erbausschlagung. 

Dabei verheißt nicht jeder Erbfall den Genuss finanzieller Freiheit. Oft ist das Gegenteil der Fall, wenn der Erblasser verschuldet war. Zu beachten ist bei der Überlegung, ob man das Erbe ausschlagen oder annehmen will, der § 1967 BGB. Nach dieser Norm haftet der gesetzliche oder der durch das Testament benannte Erbe für alle Verbindlichkeiten der verstorbenen Person.

Um sich davor zu schützen, kann der Erbe nun das Erbe gänzlich ausschlagen oder eine Nachlassinsolvenz in die Wege leiten. Hierbei wiederum ist der Erbe gesetzlich dazu verpflichtet, sich für eine der beiden Optionen zu entscheiden.

Einleitung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Entscheidet er sich nun für das Nachlassinsolvenzverfahren, so betrifft dies, im Gegensatz zum regulären Insolvenzverfahren, gem. § 325 InsO ausschließlich den Nachlass. Hierzu muss zunächst ein Antrag beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht erfolgen. Zuständig ist dabei das Amtsgericht, in dessen Gerichtssprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag kann vom Erben, einem Nachlassverwalter, einem Testamentsvollstrecker oder einem Nachlasspfleger gestellt werden.

Rolle des Insolvenzverwalters

Sobald das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Antrag der Nachlassinsolvenz erhält, zieht es einen Insolvenzverwalter hinzu. Dieser ist dazu wiederum verpflichtet, das vollständige Vermögen des Nachlasses zu erfassen und zu verwalten. Sollte er hierbei auf nennenswerte Werte und Gegenstände stoßen, die nicht zu den Besitztümern des Verstorbenen zählen, muss er deren rechtmäßige Eigentümer ausmachen und den Besitz gem. § 47 InsO zurückgeben.

Darüber hinaus trennt der Nachlassverwalter die sogenannte Ist-Masse von der Soll-Masse – und somit das eigene privaten Vermögen des Erben vom Nachlass des Verstorbenen. Gemäß den §§ 129 ff. InsO dazu berechtigt, etwaige rechtliche Geschäfte des Erben, die nach dem Erbfall stattgefunden haben, anzufechten. Gläubiger, die gegen den Nachlass Forderungen geltend machen wollen, müssen diese beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

Ende des Nachlassinsolvenzverfahrens

Das Nachlassinsolvenzverfahren endet, wenn der Verwalter die Geldmittel aus dem Nachlass an die Gläubiger verteilt hat. Sollte im Gegenzug keine Insolvenzmasse vorhanden sein, um die Gläubigeransprüche zu befriedigen oder um die Kosten zu decken, so endet das Verfahren oder wird mangels Masse abgewiesen.Auf Antrag der Erben kann das Insolvenzverfahren gem. § 213 InsO eingestellt werden, sofern sie die Zustimmung der Gläubiger erhalten. Schlussendlich wird die Aufhebung des Verfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht bestätigt.

Vorteile

Die Vorteile der Nachlassinsolvenz im Vergleich zur Erbausschlagung liegen darin, dass der Nachlass vom privaten Vermögen des Erben getrennt bleibt und nur der Nachlass selbst für Verbindlichkeiten haftet. Darüber hinaus verfällt der Anspruch auf die Ausstellung eines Erbscheins nicht. Der Unterschied ist bedeutsam in Fällen, in denen die Erbmasse (nachträglich) die Schulden übersteigt und aus dieser sämtliche Gläubiger befriedigt wurden. Der Erbe darf in diesem Falle dann nämlich den Überschuss behalten.

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