falsche überstunden und arbeitsrecht

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Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen falscher Angabe von Überstunden

Eine der zwei wichtigsten Ideen von Albert Einstein war, dass die Zeit nicht immer gleich schnell vergeht. So kann zum Beispiel eine Sekunde mal länger dauern und mal kürzer. Die Zeit und die Längen sind also „relativ“, daher kommt auch der Name der weltberühmten Relativitätstheorie.

Ähnlich dachte wohl ein Arbeitnehmer des nachfolgenden Falles, der vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 13.12.2018 zu dem Aktenzeichen 2 AZR 370/ 18 verhandelt und entschieden wurde, als er quasi Zeit aus dem Nichts „erschaffen“ und seinen Leistungen zugeschrieben hatte.

Was war geschehen?

Der Arbeitnehmer hat von Anfang 2012 bis Anfang 2017 jeden Monat mindestens sieben Stunden mehr als Überstunden dokumentiert als er tatsächlich geleistet hat. Seine Rechtfertigung war die, dass ihm Erschwerniszuschläge zuständen, die ihm aber die Arbeitgeberin verweigere.

Als die Arbeitgeberin im März 2017 dem Arbeitnehmer auf die Schliche kam, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Gekündigte wollte es nicht akzeptieren und erhob dagegen Klage. Sowohl das Arbeitsgericht Mannheim als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gaben der Klage statt. Sie hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Wie lautete das endgültige Urteil?

Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch zugunsten der Arbeitgeberin. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sei wirksam ausgesprochen worden, so das Gericht. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die geleistete Arbeit korrekt zu dokumentieren, sei geeignet eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Dabei komme es nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit durch seine Arbeitnehmer vertrauen können.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass ihm ein Erschwerniszuschlag zustehe. Der von dem Arbeitnehmer absichtlich begangene Arbeitszeitbetrug könne jedenfalls nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass andere Arbeitsleistungen erbracht worden sind, jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Der Arbeitnehmer müsse nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschläge monatlich sieben, tatsächlich nicht geleistete, Überstunden abrechnen darf.

Angesichts des schwerwiegenden, systematisch durchgeführten und vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers gewichteten die Richter am Bundesarbeitsgericht das Interesse der Arbeitnehmerin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerwiegender als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Fazit

Der hier vorgestellte Fall mag recht dreist wirken, doch oft wird Arbeitszeitbetrug ganz „unbewusst“ von Arbeitnehmern begangen – sei es durch das heimliche surfen im Internet während der Arbeitszeit oder durch das Führen von privaten Telefonaten (vielleicht auch im Rahmen eines coronabedingten Homeoffice), um nur einige Beispiele zu nennen. 

Richtig hätte sich der Arbeitnehmer übrigens in Bezug auf die Erschwerniszuschläge verhalten, wenn er diese vor dem Arbeitsgericht eingeklagt hätte. Das Gericht hätte im Rahmen der Zahlungsklage geprüft, ob dem Arbeitnehmer im konkreten Fall tatsächlich eine Erschwerniszulage zugestanden hätte.

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