Strengere Regeln für Drohnenpiloten

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Strengere Regeln für Drohnenpiloten

Als die Gebrüder Wright den ersten bemannten Motorflug der Menschheit unternahmen, gingen sie in die Geschichte ein. Mit ihrer Maschine hoben die Flugpioniere am 17. Dezember 1903 zum ersten Mal bei Kitty Hawk in North Carolina ab. Seit dieser Zeit ist eine Menge geschehen, sodass inzwischen auch unbemannte Flüge bis zum Mars unternommen werden und es sicherlich nicht mehr allzu lange dauern wird, bis auch ein bemanntes Raumschiff in Richtung des roten Planeten aufbrechen wird.Doch denken wir im Zuge eines unbemannten Fluges ein paar Nummern kleiner, zum Beispiel an Drohnen. Denn diese erfreuen sich sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Umfeld einer steigenden Beliebtheit.

Neue Gesetze zum Drohnenbetrieb

Allerdings müssen beim Betreiben einer solchen Drohne einige Gesetze beachtet werden. Im Rahmen des Jahreswechsels 2020/2021 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft getreten, die europaweit den Betrieb von Drohnen neu regelt. Nach dem Maßstab der neuen EU-Verordnung wurden die Betriebsvorschriften von Drohnen abgeändert.Durch die neue EU-Verordnung werden die nationalen Gesetzgebungen zu unbemannten Luftfahrzeugen auf EU-Ebene vereinheitlicht. Dieses Vorgehen sorgt für mehr Rechtssicherheit, unter anderem auch beim grenzüberschreitenden Einsatz von Drohnen im EU-Gebiet. Vollständige Anwendung findet die Drohnenverordnung ab dem 1. Januar 2023.

Das besagt die Verordnung

Gemäß der Verordnung erfolgt nun die Kategorisierung von Drohnen in drei verschiedene Klassen:

  1. Offene Kategorie“ („open“)
  2. „Spezielle Kategorie“ („specific“)
  3. zulassungspflichtige Kategorie“ („certified“)

Dabei ist nicht mehr allein das Gewicht einer Drohne von Bedeutung, sondern auch das Risiko des Einsatzes eines bestimmten Drohnenbautypen. Darüber hinaus wird nicht mehr zwischen einer privaten oder geschäftlichen Drohnennutzung unterschieden. Bei der „Offenen Kategorie“ von Drohnen, ist diese für jedermann offen. In diesem Falle dürfen die Flugobjekte ohne Betriebsgenehmigung oder Abgabe einer Betriebserklärung unter der Einhaltung des gesetzlichen Betriebsrahmens verwendet werden. In den beiden Klassen „Spezielle Kategorie“ und „zulassungspflichtige Kategorie“ wird der Drohnenbetrieb nur mit vorheriger Genehmigung durch die zuständige Luftfahrtbehörde erlaubt.

Genaue Verordnungen für die drei Drohnenkategorien

Offene Kategorie (geregelt in Art. 4 und 20 der EU-Drohnenverordnung)

  1. Die Drohne fällt unter eine der in der EU-Verordnung 2019/945 genannten Klassen 0, 1, 2, 3 oder 4 oder
  2. ist privat hergestellt und ihr Gewicht ist unter 25 kg oder
  3. wurde vor dem 1. Januar 2023 gekauft und hat kein Klassenidentifikationslabel oder wiegt weniger als 250 g,
  4. wird in Sichtweite gesteuert oder der Pilot wird von einem sog. UA-Beobachter assistiert,
  5. wird nicht höher als 120 Meter geflogen und
  6. transportiert keine gefährlichen Gegenstände und wirft keine Gegenstände ab.
  7. Sofern eine Drohne nicht in die offene Kategorie fällt, kann sie in der speziellen oder zulassungspflichtigen Kategorie eingesetzt werden.

Spezielle Kategorie

  1. Für Einsätze mit mittlerem Risiko. Hier benötigt man eine spezielle Erlaubnis seitens der Luftfahrtbehörde.
  2. Einsätze, die nach einem Risikoassessment keinen Standardeinsatz darstellen, muss man gegenüber der nationalen Luftfahrtbehörde einen Drohnenführerschein nachweisen und benötigt einen Nachweis, dass man das STS-01-Training absolviert hat.

Zulassungspflichtige Kategorie

  1. Einsätze mit hohem Risiko wie Personen-, Schwerlast- und Gefahrguttransport oder Flügen über Menschenansammlungen.
  2. Die Drohne gilt nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der EU-Verordnung 2019/945 als zulassungspflichtig und der Betrieb wird unter den folgenden Bedingungen durchgeführt:
  3. Menschenansammlungen werden überflogen,
  4. es werden Menschen befördert oder
  5. es werden gefährliche Güter transportiert.
  6. Der Betrieb einer Drohne fällt auch in die zulassungspflichtige Kategorie, wenn die Behörde anhand einer Risikobewertung nach Artikel 11 der EU-Drohnenverordnung der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung der Drohne und des Betreibers und ohne Fernpiloten-Lizenz nicht angemessen gemindert werden kann.

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