Steuern im Insolvenzverfahren Kanzlei BRAUN

Steuern im Insolvenzverfahren

„Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher: der Tod und die Steuer“ – so Benjamin Franklin. Deshalb widmen wir uns heute dem Steuerthema im Insolvenzverfahren. Denn wenn auch im Jahr 2019 ein Insolvenzbeben durch Deutschland ging, dem die großen Marken wie Gerry Weber, Beate Uhse oder Thomas Cook zum Opfer fielen, so sind insbesondere die Auswirkungen der Insolvenz auf das Unternehmen aus steuerlicher Sicht von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

Dem Grundsatz Insolvenzrecht geht vor Steuerrecht“ gem. § 252 II AO folgend, werden die Vorschriften der Insolvenzordnung durch das Steuerrecht weder berührt noch eingeschränkt. Der Insolvenzschuldner bleibt, auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin der Träger von steuerlichen Pflichten – in seiner Eigenschaft als Unternehmer ist er lediglich in seinen Verwaltungs- und Verfügungsrechten beschränkt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Rechte des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übertragen.

Formelle Pflichten

Der Insolvenzschuldner hat unter dem Aspekt der steuerrechtlichen Betrachtung zwei Rollen zu erfüllen, nämlich die des Steuerpflichtigen gemäß § 33 AO und die des Steuerschuldners gemäß § 43 AO. Daran ändert sich auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem damit bedingten Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nichts. Folgerichtig werden die Wirkungen der vom Insolvenzverwalter während des Verfahrens erfüllten Steuertatbestände dem Insolvenzschuldner zuzurechnen sein.

Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Die Rolle des Insolvenzverwalters als Hauptakteur im Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 56 InsO. Durch sein Handeln wiederum begründet er gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten. Diese sind bei der Verteilung der Masse allen anderen Verbindlichkeiten voran in voller Höhe zu befriedigen.

Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflichten

Darüber hinaus entbindet die Fortdauer des Insolvenzverfahrens den Schuldner nicht von seinen typischen Pflichten in seiner Eigenschaft als Kaufmann. Darunter fallen insbesondere die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten auf Grundlage des § 155 Abs. 1 S. 2 InsO.

Insofern bleibt der Schuldner weiterhin buchführungspflichtig gem. § 238 HGB, da er gem. § 1 HGB seine Kaufmannseigenschaft nicht verliert. Er ist also zur Führung der Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Im Sinne des Steuerrechts ergibt sich die Buchführungspflicht hingegen aus § 140 AO in Verbindung mit § 238 HGB. Zur Erfüllung dieser Pflichten ist an Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter angehalten.

Steuererklärungspflichten

Gem. § 34 Abs. 3 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO hat der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, dies jedoch soweit seine Verwaltung reicht. Das beinhaltet, dass der Insolvenzverwalter namens des Schuldners der wiederum als Steuerpflichtiger gilt, Steuererklärungen abzugeben hat, wenn die Steuern aus der Insolvenzmasse zu entrichten sind.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, betrifft dies die Abgabe der Umsatzsteuer sowie der Gewerbesteuererklärung. Hinsichtlich der Ertragsteuern hat der Insolvenzverwalter nur eine Erklärung abzugeben, wenn die Besteuerungsgrundlagen aus der Insolvenzmasse resultieren. Aus diesem Grund ist er nicht verpflichtet, für eine Personengesellschaft eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns abzugeben.

Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine juristische Person, so hat der Insolvenzverwalter alle den Schuldner betreffenden Steuererklärungen abzugeben wie Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung. Da der Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 148 Abs. 1 InsO auch die Geschäftsbücher des Schuldners in Besitz zu nehmen hat, trifft ihn die Steuererklärungspflicht auch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit hierfür noch keine Steuererklärungen abgegeben wurden.

Haftung

Die Haftung eines Insolvenzverwalters kann sich aufgrund zweierlei Rechtskonstellationen ergeben. Einerseits kann sie nach § 60 InsO als eine sogenannte insolvenzrechtliche Haftung infrage kommen, andererseits kann sich eine Haftung nach § 69 AO als die sogenannte steuerrechtliche Haftung ergeben.

Eine insolvenzrechtliche Haftung gem. § 60 InsO verpflichtet den Insolvenzverwalter gegenüber allen Beteiligten zum Schadenersatz, sofern dieser seine Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen, schuldhaft verletzen sollte. Die vorbenannte Norm soll einen geordneten, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Ablauf des Insolvenzverfahrens garantieren. Es handelt sich hierbei um spezielle insolvenzrechtliche Pflichten gegenüber dem Steuergläubiger.

Die steuerliche Haftung ergibt sich, wie anfangs bereits erwähnt, aus § 69 AO. Im Sinne des § 34 Abs.3. AO fungiert der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter und hat folglich die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine Verletzung der steuerlichen Pflichten ist dann gegeben, wenn beispielsweise die Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben wurde.

Der Insolvenzverwalter haftet, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Durch diese Maßnahme soll eine ordnungsgemäße Besteuerung gewährleistet werden. Wird hingegen der Tatbestand des § 69 AO erfüllt, so haftet der Insolvenzverwalter mit seinem gesamten Vermögen. Ebenso kann er gem. § 191 AO durch Haftungsbescheid von der Finanzbehörde in Anspruch genommen werden.

Steuerrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters handelt es sich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme nach § 21 InsO und § 22 InsO des Insolvenzgerichts, die dem Erhalt des noch verfügbaren Vermögens des Schuldners dient. Oft liegen zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger oder den Schuldner und der daraus resultierenden Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, geraume Zeiträume. In dieser „Schwebezeit“ kann es seitens der verschiedenen Parteien zu Manipulationen an der Haftungsmasse zum Beispiel durch Bilanztricks oder Ähnliches kommen.

Aus diesem Grund kann das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners noch nicht stillgelegt ist. Nachfolgend werden die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters dargestellt.

Der „starke“ Insolvenzverwalter

Um einen „starken“ Insolvenzverwalter handelt es sich, wenn gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO eine vorläufige Insolvenzverwaltung vom Insolvenzgericht angeordnet und gleichzeitig dem Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird. Dadurch geht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind u.a., das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners sowie die Prüfung, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Verfahrens ausreichend ist.

Die Legitimation eines sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters ähnelt im Grunde der eines endgültigen Insolvenzverwalters, mit dem Unterschied, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten hat, anstatt dieses der Verwertung zuzuführen.

Dies gilt gleichermaßen für das formelle Steuerrecht. Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, bilden nach Eröffnung des Verfahrens Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 2 InsO. Steuerforderungen die gegenüber den Finanzbehörden durch den „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, zählen gleichermaßen zu den Masseverbindlichkeiten.

Der „schwache“ Insolvenzverwalter

Von einem schwachen Insolvenzverwalter spricht man, wenn nach dem Beschluss des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, bei dem der Schuldner nicht gleichzeitig seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert. Die Rolle dieses Insolvenzverwalters erschöpft sich in einer aufsichtsratführenden Pflicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, was auch Auswirkungen auf die Steuererklärungspflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters hat. Hier kann der Schuldner weiterhin über sein Vermögen bestimmen, sodass der vorläufige Insolvenzverwalter kein Vermögensverwalter gem. § 34 AO ist und ihn daher auch nicht Steuererklärungspflichten in vollem Umfang treffen.

Darüber hinaus begründet der „schwache“ Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs.2 InsO. Vielmehr handelt es sich dann um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die im Insolvenzverfahren gleichmäßig behandelt, also anteilig befriedigt werden. In dieser Konstellation ist ein Vertragspartner Insolvenzgläubiger, dessen Forderungen nach den Kosten des Verfahrens und den Ansprüchen der Massegläubiger erst an dritter Stelle befriedigt werden.

Fazit

Abschließend kann festgestellt werden, dass die unterschiedlichen Befugnisse eines vorläufigen Insolvenzverwalters gerade im Hinblick auf noch nicht oder nicht erfüllte Werkverträge jeden Vertragspartner veranlassen sollten, sich vor dem Abschluss von Geschäften durch Vorlage des gerichtlichen Beschlusses über dessen Verfügungsmacht zu vergewissern.

Die Spezialisten der Kanzlei BRAUN um den Fachanwalt für Insolvenzrecht Sebastian Braun sind für Sie da.
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