Restrukturierung Plan B
Sanierung in der Zeit der Corona-Pandemie durch das Planverfahren
Im Rahmen der Corona-Krise und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmen hat die Regierung Hilfspakete in Milliardenhöhe geschnürt, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern. Neben diesen Maßnahmen, welche darauf abzielen, zunächst die Liquidität der betroffenen Unternehmen aufrechtzuerhalten, hat die Regierung zusätzlich die Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Bedingungen bis zunächst 30. September 2020 ausgesetzt.
Es ist jedoch unstrittig, dass trotz der erfolgten Maßnahmen eine nicht geringe Menge von Unternehmen weiterhin unter den Auswirkungen der Krise leiden und mit finanziellen Engpässen zu kämpfen haben wird. Deshalb wäre es für betroffene Unternehmen sinnvoll, sich mit entsprechenden Möglichkeiten einer Restrukturierung auseinanderzusetzen, um im Rahmen eines Insolvenzverfahrens den Verlust oder die Zerschlagung des Betriebs zu vermeiden.
EU-weite Maßnahmen
Indes verabschiedete die Europäische Union am 20. Juni 2019 die EU-Restrukturierungsrichtlinie (RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019) Mit dieser legte die EU die rechtliche Grundlage für ein umfassendes vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument.
Die Umsetzung dieses Instruments in nationales Recht ist gleichwohl in Deutschland bis dato noch nicht erfolgt, sodass dieses vorinsolvenzliche Sanierungsinstrument momentan (noch) nicht zur Verfügung steht. Indes bietet eine Sanierungsmaßnahme im Rahmen eines Planverfahrens ein konkretes Gestaltungselement, welches den Unternehmen viele Freiheiten bietet. Das deutsche Planverfahren ist dabei an das US-amerikanische Chapter-11-Verfahren und dessen Konzept des debtor-in-possession angelehnt.
Konzept der USA
Generelle Regelungen
Zunächst sind in den USA zwei unterschiedliche Insolvenzverfahren bekannt. Diese werden nach den jeweiligen Kapiteln im Konkursrecht der USA als Chapter 7 und Chapter 11 bezeichnet. Während Chapter 7 die Liquidierung des betroffenen und bankrotten Unternehmens als Ziel hat, wird das Chapter-11-Verfahren als Sanierungsverfahren unter gerichtlicher Aufsicht bezeichnet, sodass wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen mit Chancen auf Überleben zumeist ein Verfahren nach Kapitel 11 des US-Insolvenzrechts beantragen.
Das Chapter-11-Verfahren
Wie schon aus dem Vorsatz ersichtlich, bildet die oberste Priorität der Erhalt des betroffenen Unternehmens. Dabei unterscheidet sich das Chapter-11-Verfahren zum Teil deutlich von dem deutschen Insolvenzverfahren, sodass beispielsweise kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird und das bisherige Management die Kontrolle über das Tagesgeschäft behält. Jedoch müssen wichtige Transaktionen zuvor vom Gericht genehmigt werden.
Das Verfahren bietet für die betroffenen Unternehmen einige Vorteile. So können Gläubiger, die sich zuvor mit dem betroffenen Unternehmen nicht auf einen Forderungsverzicht einigen konnten, vom Insolvenzgericht zu einer Einigung gezwungen werden. Das insolvente Unternehmen kann sich frisches Kapital besorgen. Forderungen der Gläubiger können nicht sofort vollstreckt werden. Ausländische Tochterfirmen werden nicht zu einer Folgeinsolvenz gezwungen. Soweit der Exkurs zum Chapter-11-Verfahren.
Das deutsche Planverfahren
Allgemeines
Das deutsche Planverfahren sieht vor, dass der Plan von den Gläubigern genehmigt werden muss. Dies erfolgt beim Erörterungs- und Abstimmungstermin. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt. Grundsätzlich müssen der Annahme des Plans alle Gläubigergruppen zustimmen. Es können jedoch abweichende Gläubiger im Zuge eines Obstruktionsverbotes überstimmt werden, sofern der Plan der Gesamtheit der Gläubiger dient. Daneben muss auch der Schuldner dem Plan zustimmen und sodann vom Gericht bestätigt werden, damit er Rechtskraft erlangt.
Nutzen des Planverfahrens
Sofern es Chancen für das Unternehmen gibt, aus der wirtschaftlichen Krise erfolgreich herauszukommen, bietet das Planverfahren ein nützliches Werkzeug zur erfolgreichen Restrukturierung. Die Regelungen im Plan können sich dabei auf sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beziehen, sowie einen Forderungsverzicht zur Verringerung der Schuldenlast und Stundungen für die Sicherstellung der Liquidität sowie weitere Maßnahmen wie einen Debt-Equity-Swap enthalten.
Die inhaltliche Ausgestaltung des Plans bleibt den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben indes selbst überlassen. Damit bietet das Planverfahren die Sicherstellung der Interessen zwischen Schuldner und Gläubiger und fördert in dessen Folge eine einvernehmliche Lösung aller am Planverfahren beteiligten Parteien. Eine angesichts der Corona-Pandemie bedingten wirtschaftlichen Krise durchaus interessante Lösung für angeschlagene Unternehmen.
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