Soforthilfe für Unternehmen wegen Corona

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Die Corona-Pandemie verlangt nicht nur jedem Einzelnen, sondern auch der Gesellschaft und Wirtschaft einiges ab. Es finden Geisterkonzerte und Geisterfußballspiele vor leeren Zuschauertribünen statt und manch ein Unternehmen existiert nur noch als Zombie, aufrechterhalten durch günstiges Geld aus Kreditsummen.

Freilich waren die letztgenannten bereits vor der Krise aktiv, doch nun scheint sich eine wahre Zombie-Apokalypse anzubahnen. Um diese zu verhindern und um ihr Unternehmen über die Zeiten der Krise hinwegzuretten, haben viele Unternehmer die staatlich zugesagten Zuschüsse in Anspruch genommen. Doch wer die staatlichen Zuschüsse voreilig oder sogar unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Soforthilfe nur bei Schieflage aufgrund von Corona

Um die Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie zu stabilisieren, wurden vom Bund in Summe 50 Mrd. EUR für Soforthilfen bereitgestellt, die wiederum von Soloselbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen beantragt werden können. Dabei formulierte die Bundesregierung, dass es sich bei den Subventionen um einen „Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen“ handle. Dieser Zuschuss sei an die Voraussetzung geknüpft, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie eintreten müssen.

Folgerichtig bedeutet es, dass das antragstellende Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf. Entsprechend berechtigt nur ein Eintritt des Schadens nach dem 11.03.2020 zu Inanspruchnahme der Soforthilfe. Befand sich der Betrieb also bereits vor März in einer wirtschaftlichen Schieflage, die darüber hinaus existenzbedroht war, kann ein Antrag strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt auch für von der Insolvenz bedrohte Unternehmen.

Keine Zuschüsse bei Insolvenzreife vor März 2020

Der Antragsteller muss indes neben der obigen Formel versichern, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um ein Unternehmen im Sinne des Art. 20 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 handelt. Laut dem Art. 20 Abs. 18 c) der Verordnung sind auch Unternehmen erfasst, die sich im Insolvenzverfahren befinden oder zumindest die im inländischen Recht geltenden Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Gläubigerantrag erfüllen. Dies bedeutet, dass eine bereits vor dem März eingetretene Insolvenzreife des Unternehmens den Antragsteller von der Corona-Subvention ausschließt.

Wo fängt Insolvenzreife an?

Indes kann sich jedoch die von der Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur Rettung von durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschwächten Unternehmen nicht ausschließlich auf zuvor finanziell gesunde Unternehmen bezogen haben. Es dürften auch die wirtschaftlich bereits vorher geschwächten Unternehmen gemeint gewesen sein, doch der Grat zur Insolvenzreife ist schmal.

Denn wenn die gem. § 15a Abs. 1 bis 3 InsO genannten Organe einer juristischen Person, die das Unternehmen leiten, bzw. ein Soloselbständiger oder Freiberufler – bei entsprechender Anwendung der für juristische Personen geltenden Vorschriften – verpflichtet gewesen wären, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist dieser möglicherweise bereits überschritten. Dies ergibt sich aus der Gruppenfreistellungsvereinbarung. Wer also trotz eingetretener Insolvenzreife einen Antrag stellt, macht sich gem. § 264 StGB strafbar.

Vorsicht vor dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung

Hinsichtlich der möglichen Strafbarkeit einer Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs.4 InsO sollte zwischen zwei Situationen im Rahmen der Corona-Pandemie unterschieden werden:

  • Zum einen setzt § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages im Sinne des § 15a InsO bzw. § 42 des BGB bis zum 30.09.2020 aus, sofern die Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuverfolgen ist.Die Ausnahme bildet der Fall, wenn keine Aussicht auf die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit besteht. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig gewesen sein darf. Andernfalls könnte eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung drohen, wenn die Lage des Unternehmens leichtfertig falsch eingeschätzt wurde.
  • Zum zweiten besteht jenseits des COVInsAG auch dann die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, wenn das Unternehmen vor der Antragstellung insolvenzreif war und durch die Antragstellung und die daraus resultierenden Hilfen versucht wird, das Unternehmen zu sanieren. Darum sollte geprüft werden, ob das Unternehmen vor März 2020 in einer existenzbedrohenden Schieflage war und folglich ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob gem. § 15a InsO das Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 noch zahlungsfähig war.

Falsche Versicherung an Eids Statt und Subventionsbetrug

Schlussendlich bleibt noch zu erwähnen, dass aufgrund vorsätzlicher aber auch fahrlässiger wahrheitswidriger Angaben sich der Antragsteller gem. § 156 StGB bzw. § 161 StGB wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt strafbar machen könnte.

Darüber hinaus kann er sich wegen Subventionsbetruges gem. § 264 StGB strafbar machen, wenn er durch seine geleistete Unterschrift nicht nur die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt, sondern auch seine Kenntnis darüber, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

Restschuldbefreiung auf der Kippe

Für natürliche Personen kann zudem die Restschuldbefreiung in Gefahr sein. Wer nämlich in den letzten drei Jahren vor Stellung eines Insolvenzantrages grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich unrichtige oder unvollständige schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Kassen zu beziehen, dem kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Die Regelung ist dabei zeitlich so weitreichend, dass die einmalige unberechtigte Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe die Restschuldbefreiung für die nächsten 6–7 Jahre in Gefahr bringt.

Fazit

Weil die Grenze zwischen berechtigter und unberechtigter Inanspruchnahme verschwimmt, wird der Gesetzgeber hier nicht umhinkommen, eine Sonderregelung zu schaffen. Ansonsten wirkt die Soforthilfe wie ein süßes Gift, das zwar kurzzeitig wirtschaftliche Existenzsicherung gewährt, aber langfristig eine wirtschaftliche Genesung verhindert.

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