Wirtschaftliche folgen aufgrundcorona

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Insolvenzantragspflicht wird Aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt

Das neuartige Corona Virus zwingt die Menschen und auch die Wirtschaft Stück für Stück in die Knie. Deshalb hat die Bundesregierung nun die Insolvenzantragspflicht temporär ausgesetzt. Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis zum 30. September 2020. Ist das nun, um weiter bei Shakespeare zu bleiben, ein Sommernachtstraum für bereits angeschlagene und in den letzten Zügen liegende Unternehmen, ihr „Überleben“ auf kurze Zeit zu verlängern, oder eine wahre Chance, um einen U-Turn in letzter Sekunde zu schaffen?

Es kommt darauf an. Denn im Sinne des Gesetzes soll die Maßnahme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht dienen. Nur was passiert eigentlich nach dem Ablauf des vorgesehenen Zeitfensters mit Unternehmen, die den Point of no Return bereits überschritten haben? Einen Insolvenzantrag stellt man nun mal nicht mit bestrumpften Bein in Form von Sonetten unter dem Balkon eines Richters, sondern es handelt sich hierbei um ein knallhartes Zahlenspiel, an dem nicht nur die Existenz des Schuldners, sondern auch manch eines Gläubigers hängt – sein oder nicht sein, das ist also hier die Frage der aktuellen Stunde.

Wirtschaftliche Folgen der Pandemie

Nun es ist eher wahrscheinlich, dass die Pandemie weitreichendere Folgen haben wird als bisher absehbar ist und dass die Wirtschaft, durch die allgemeine Verunsicherung der Verbraucher und der Märkte, sich nur langsam erholen wird bevor ein Normalzustand wieder vorherrschen kann. Denn bereits jetzt haben viele Menschen ihren Arbeitsplatz verloren, wenn sie nicht gerade das Glück hatten, ihre Beschäftigung in Kurzarbeit fortzusetzen. Viele große und auch kleine Unternehmen haben oder werden in der nächsten Zeit eine Insolvenz anmelden müssen. Bedenkt man die Einkommensausfälle auf Seiten der Schuldner und Gläubiger, türmt sich bereits ein riesiger Finanzierungsstau auf, den die Regierung nicht in seiner Gänze wird kompensieren können. So schmerzhaft es auch sein mag: Eine Insolvenzwelle wird uns deshalb leider nicht erspart bleiben.

Die neuen insolvenzrechtlichen Maßnahmen im Detail

  • Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.
    Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Hintergrund der Maßnahmen

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt dazu Folgendes: „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 01. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.“

Fazit

Beim Durchlesen der Maßnahmen werden für Unternehmer einige Stolperfallen sichtbar. Wenn Sie als Unternehmer betroffen sind, das sinnvolle Instrument der Bundesregierung bereits in Anspruch genommen haben bzw. dies vorhaben und darüber hinaus Ihr Unternehmen weitgehend sicher durch diese stürmischen Zeiten bringen möchten, unterstützt die Kanzlei BRAUN Sie gerne mit einer jahrelangen praxisbewährten Expertise im Insolvenzrecht.

Die Spezialisten der Kanzlei BRAUN um den Fachanwalt für Insolvenzrecht Sebastian Braun sind für Sie da.

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