Geschäftsmann mit einem umfallenden Jenga-Turm

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Risiken von Geschäftsführern sowie Vorständen in der Unternehmensinsolvenz

Geschäftsführer von Unternehmen sowie auch der Tochtergesellschaften sehen sich mit Risiken konfrontiert, die unter Umständen eine existenzbedrohende Dimension erreichen können, dies ist insbesondere dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung geschuldet – ein großes Problem bildet hierbei, dass der betroffene Managerkreis gegen diese Risiken nicht ausreichend versichert ist.

Ablauf der Unternehmensinsolvenz

Ab dem Antrag des Insolvenzverfahrens wird von dem bestellten Insolvenzverwalter zunächst überprüft, ob ein Insolvenzgrund, meistens resultiert dieser aus Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (manchmal nur aus drohender Zahlungsunfähigkeit) des jeweiligen Unternehmens, vorlag. Darüber hinaus erfolgt ebenfalls die Prüfung, ob die Organe des Unternehmens den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt haben.

Wird im Ergebnis durch den Insolvenzverwalter attestiert, dass die Organe die dreiwöchige Frist zur Antragstellung ab der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit versäumt haben, werden hiernach vom Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen die früheren Geschäftsführer und Vorstände geltend gemacht. Diese wiederum werden von den Bevollmächtigten des Insolvenzverwalters zur Geltung gebracht, sodass dieser regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Organe hat.

Risiken für Geschäftsführer und Vorstände

Je mehr Organe in Anspruch genommen werden können, was regelmäßig bei Konzernen der Fall sein dürfte, umso lukrativer ist es im Ergebnis für den Insolvenzverwalter. Doch dies ist bei weitem nicht die einzige Problematik, denn auch bei Geschäftsführern von Tochtergesellschaften innerhalb einer Konzern- oder Firmengruppe lauern Haftungsrisiken. Dies ergibt sich schon aus der finanziellen und wirtschaftlichen Verflechtung der einzelnen Wirtschaftseinheiten untereinander. Meistens werden Tochtergesellschaften hier in einer Holding des Konzerns gebündelt und über dieses Instrumentarium finanziert.

Gerät also die Muttergesellschaft in wirtschaftliche Turbulenzen, werden über den Dominoeffekt ebenfalls die Tochtergesellschaften mit in den Abwärtssog gezogen. So muss also ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft im Konzernverbund nicht nur die Bilanzen des eigenen Tochterunternehmens im Auge behalten, sondern auch die der Holding. Weiß der Geschäftsführer von Liquiditätsproblemen der Holding, so muss er sämtliche Verträge im Hinblick auf insolvenzrechtliche Auswirkungen prüfen. Cash-Pool-Verträge beispielsweise müssen unverzüglich gekündigt werden. Unter Umständen muss, um einer persönlichen Haftung auszuweichen, ebenfalls ein Insolvenzantrag für das Tochterunternehmen gestellt werden.

Häufig formulieren die Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern von Tochtergesellschaften eines Konzerns unter der Berufung auf eine begangene Pflichtverletzung vermehrt Haftungsansprüche. Daraus wiederum resultieren die zivil- und teilweise auch strafrechtlichen Inanspruchnahmen des jeweiligen Organs. Um diese Phase weitgehend unbeschadet zu überstehen, empfiehlt sich die Einschaltung von spezialisierten Anwälten, die dann sämtliche konzerninterne Vorgänge sowie sämtliche Unternehmensvorgänge unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten prüft.

Sollten Sie bereits von einer Insolvenz bedroht oder gar unmittelbar betroffen sein, wird Ihnen die Schuldnerberatung der Kanzlei BRAUN mit ihrem langjährigen und praxiserprobten Know-how einen Weg durch die und aus der Krise zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin in einem der Standorte: