Fahrer genervt von Unfall mit Neuwagen

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Voller Kaufpreisersatz bei einem Neuwagen nur bei gleichwertigem Ersatz

Im Jahre 2019 hatte die Polizei rund 2,7 Millionen Unfälle registriert. Dies entsprach einer Steigerung von 1,9 % im Vergleich zum Jahr 2018. Bei 2,4 Millionen Unfällen blieb es bei Sachschäden. Die Zahl der Unfälle, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, ging hingegen um 2,8 % auf rund 300.200 Unfälle zurück und ist in der Gesamtbetrachtung dank der verkehrsberuhigenden Auswirkungen der Corona-Pandemie weiterhin im Abwärtstrend begriffen.

Unfall mit Neuwagen

Sollte es jedoch zu einem Unfall kommen, und man als Betroffener auch noch mit seinem fabrikneuen Wagen darin verwickelt sein, dann ist es besonders ärgerlich und weitgehendst verständlich, dass man hierfür einen gleichwertigen Ersatz haben möchte. Hierzu hat jedoch der BGH in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 Aktenzeichen VI ZR 271/19 klargestellt, dass man den Preis für einen Neuwagen nach einem erfolgten Unfall nur dann ersetzt bekommt, wenn man ihn auch tatsächlich gekauft hat. Andernfalls erhält man nur die Reparaturkosten erstattet.

Der Fall im Detail

Dem Urteil des BGH liegt folgender Sachstand zugrunde. Im Jahre 2017 hatte der spätere Kläger für 37.000 Euro einen Mazda käuflich erworben. Kaum einen Monat nach der Zulassung wurde dieser in einen Unfall verwickelt, dabei betrug der Kilometerstand gerade mal 571. Ein Darmstädter Senat des OLG Frankfurt am Main verurteilte den Unfallverursacher dennoch zur einer Zahlung von 6.000 Euro für die Reparatur mit der mitberücksichtigten Wertminderung des PKW in Höhe von 1.000 Euro.

Dies bejaht der BGH, denn nach den früheren Entscheidungen des Gerichts kann einem Autofahrer in Ausnahmefällen der volle Kaufpreis zugesprochen werden, und zwar, wenn der neue PKW nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde und der Schaden erheblich ist. Ein Makel lässt sich indes an einem Unfallwagen durch eine Reparatur nicht beheben. Der Eigentümer muss sich aber dann auch einen Neuwagen anschaffen.

Urteilsbegründung

Hingegen widersprachen die Richter einer fiktiven Abrechnung auf Neuwagenbasis. Alles andere sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht vereinbar so die Richter des VI. Zivilsenates. Schließlich müsse auch der Anspruch auf Ersatz des Minderwertes berücksichtigt werden, der ausgleichen kann, dass ein repariertes Unfallfahrzeug wertmäßig hinter dem Neuwagen zurückbleibt.

Damit begegneten die Richter der an dem Urteil aus dem Jahr 2009 geübten Kritik. Den Einwand des Halters, dieser hätte es aus rein finanziellen Gründen unterlassen, sich ein Neufahrzeug anzuschaffen, ließen die Richter nicht gelten. Dieser sei so wortwörtlich substanzlos, nicht bewiesen und aus diesem Grund unerheblich. Ein weiteres Argument, wonach der Halter den Neuwagenkauf nachholen könne, wurde von den Richtern ebenfalls zurückgewiesen. Solange kein neues Auto gekauft würde, fehle die Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung, so das Gericht in seinem Urteil.

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