Haus, welches unter Wasser steht - Insolvenzrecht

Bildnachweis: unsplash/ Cristina Gottardi

Nach der verheerenden Flutkatastrophe in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 im Ahrtal befinden sich die Aufbauarbeiten der durch die Wassermassen zerstörten Infrastruktur im vollen Gange. Dabei ist die Vielfalt der Herausforderungen vor Ort so groß wie die Schicksale der betroffenen Menschen. Vielen gemeinsam dürfte jedoch sein, dass sowohl private als auch geschäftliche Existenzen zerstört worden sind. 

Woher kommt Hilfe?

Zahlreiche Menschen fragen sich nun, wo sie Unterstützung bekommen können. Während viele Spenden für die Flutopfer gesammelt werden konnten, gab es auch kreative aus der Not geborene Konzepte wie Pakete von sogenanntem Flutwein, dessen Erlös aus dem Verkauf wiederum den betroffenen Regionen zugutekommt. Aber auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter der Leitung von Christine Lambrecht hat die notwendigen Schritte unternommen, um Unternehmen beim Wiederaufbau zu helfen, so erklärte die Bundesministerin in einer Pressemitteilung: 


„Durch den Starkregen und das Hochwasser sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. Um den Menschen und Unternehmen in den betroffenen Regionen zu helfen, haben wir bereits umfangreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht. Wir müssen aber verhindern, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen, wie die von uns beschlossenen Hilfen, nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Deshalb habe ich vorgeschlagen, die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen rückwirkend vom 10. Juli 2021 bis Ende Oktober 2021 auszusetzen. Damit verschaffen wir den Unternehmen wichtige Zeit, um beispielsweise wirtschaftliche Hilfen in Anspruch zu nehmen und auf die Herausforderungen der Unwetterkatastrophe reagieren zu können.“

Pflicht auf Insolvenzantrag darf ausgesetzt werden

Indessen sieht die Formulierungshilfe eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in solchen Fällen vor, die durch die Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 bedingt ist und auf diesen Wetterereignissen beruht. Vordergründig sollen von dieser Maßnahme Unternehmen profitieren, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht garantiert ist, dass zum Beispiel staatliche Finanzunterstützung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages diese Unternehmen auch tatsächlich erreichen würde. Hierdurch soll verhindert werden, dass Unternehmen zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen wären, während unter den Umständen einer frühzeitig gewährten wirtschaftlichen Hilfe dies nicht notwendig gewesen wäre. 

Gemäß § 15a Insolvenzordnung würde nämlich eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleitung führen, dass spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden müsste.

Wann gilt die Aussetzung der Antragspflicht?

Es ist indes absehbar, dass im Angesicht des Wiederaufbaus dies zu einer weiteren bürokratischen Mehrbelastung führen und Unternehmen in den finanziellen Abgrund reißen würde, die sonst hätten gerettet werden können. Deshalb soll die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur so lange gelten, wie die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und hierdurch sich begründete Perspektiven auf eine erfolgreiche Sanierung resultieren. Die getroffene Regelung soll rückwirkend ab dem 10.07.2021 bis zum 31.10.2021 gelten. Darüber hinaus wird dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz eine Verordnungsermächtigung eingeräumt mit der Wirkung, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht höchsten bis zum 31.03.2022 verlängert werden könnte. 

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