Nicht nur die Insolvenz des Reiseunternehmens Thomas Cook, auf welche wir in einem gesonderten Artikel ausführlich eingehen werden, hat zu einem Beben sowohl bei Verbrauchern als auch bei Auftraggebern geführt. Doch sie trifft auch andere Branchen und weitaus kleinere Unternehmen unverhofft – die Insolvenz des Auftraggebers. Am Beispiel eines Handwerkunternehmens aus der Baubranche erläutern wir, wie Sie sich als Auftragnehmer verhalten sollten, wenn die Insolvenz Ihren Auftraggeber trifft, um mit einem möglich geringen Schaden aus der Sache herauszukommen.
Die Lage am Beispiel eines Handwerksunternehmens
Es stellt sich nicht für wenige Handwerksunternehmen die oft existenzielle Frage, was mit den Forderungen geschieht, wenn der Auftraggeber Insolvenz anmeldet? Wie hoch sind die Chancen einzuschätzen, das Geld in voller oder zumindest reduzierter Höhe oder gar Waren zurückzuerhalten.
Die Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB (früher § 648a BGB)
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Sie das Recht haben, von Ihrem Auftraggeber zur jederzeit eine Sicherheit, sei es in Form einer Garantie oder einer Bürgschaft, für Ihre erbrachten Vorleistungen zu verlangen, auch dann, wenn Sie erfahren, dass Ihrem Auftraggeber eine Insolvenz drohen könnte. Diese Sicherheiten betreffen Vorleistungen, die Sie bereits erbracht haben, die aber bis dahin nicht bezahlt wurden sowie für noch zu erbringende und ebenfalls noch nicht vergütete Leistungen.
Im Falle einer Weigerung seitens des Auftraggebers, Ihnen die verlangte Sicherheit zu gewähren, sollten Sie eine angemessene Frist setzen. Bei einer drohenden Insolvenz gelten auch ein paar Stunden als angemessen. Sollte der Auftraggeber die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, dann können oder sollten Sie die Arbeiten einstellen und den Werkvertrag kündigen.
Es empfiehlt sich darüber hinaus, zunächst einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5 % zu verlangen. Der Anspruch auf Ihre Vergütung aus den bereits erbrachten Leistungen erlischt dadurch nicht (siehe Urteil BGH, Urt. v. 09.11.2000 – VII ZR 82/99 (OLG Naumburg)).
Konkrete Handlungsoptionen
Zeichnet sich eine Tendenz ab, die darauf schließen lässt, dass der Auftraggeber binnen weniger Tage in die Insolvenz rutschen wird, sollten Sie sich Ihre Sachen unverzüglich vom Auftragsort und Auftraggeber zurückholen. Dazu gehören Maschinen, Werkzeuge und Baumaterialien. Komplizierter wird dies bei Dingen, die bereits eingebaut wurden, dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob diese Sachen ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind. Heizungsanlagen, Fenster und Rahmen, Beleuchtungsanlagen sowie Teppichböden dürfen Beispielsweise nicht ausgebaut werden.
Hingegen bilden etwa Ladeneinrichtungen oder Einbauschränke keinen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes und dürfen folglich ausgebaut werden. Hierbei muss Ihnen der Auftraggeber den Zutritt zum Gelände gewähren. Sollte er sich dagegen weigern, können Sie den Zutritt erzwingen, indem Sie im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken.
Weiteres Vorgehen
Sollte das betroffen Unternehmen des Auftraggebers in der Insolvenz weitergeführt werden, ohne dass dieser Ihnen die Bauhandwerkerversicherung geleistet hat, so können Sie zwar die Arbeiten weiter ausführen, dies jedoch nur noch gegen Vorkasse. Dabei sollten Sie mindestens auf die pünktlichen Abschlagszahlungen bestehen, die Ihre Material- und Lohnkosten sowie den Gewinn für die fraglichen Arbeiten decken.
Wenn Sie jedoch bemerken, dass die Insolvenz Ihre eigene unternehmerische Existenz bedroht, handeln Sie sofort und kontaktieren die Kanzlei BRAUN für ein Erstgespräch. Mit über zehnjähriger Expertise im Insolvenzrecht gilt die Kanzlei BRAUN inzwischen national und international als einer der ersten Ansprechpartner in Insolvenzfragen. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
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