Insolvenzrecht Kanzlei BRAUN Frankfurt

Physisches Gold gilt von jeher als sichere Sachwertanlage, die von vielen Anlegern gerne in ihr Vermögensportfolio aufgenommen wird – schließlich verspricht es Sicherheit und Wertstabilität. Von diesem Gedanken gingen auch die rund 10.000 Anleger von PIM Gold aus, denen Sicherheit sowie eine glänzende Zukunft von den Vermögensberatern suggeriert wurde. Die Nachricht über die Insolvenz sowohl der PIM Gold GmbH als auch der Vertrieb Premium Gold Deutschland löste bei den Betroffenen daher eine regelrechte Schockwelle aus.

Die Ausgangslage

Das Amtsgericht Offenbach hat die vorläufigen Insolvenzverfahren über die beiden Gesellschaften am 30. September 2019 eröffnet (Az.: 8 IN 402/19 und Az.: 8 IN 403/19). Der PIM-Chef Mesut P. sitzt zudem wegen Verdacht auf gewerbsmäßigen Betrug in Untersuchungshaft. Das Sagen hat nun der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Renald Metoja übernommen.
Viele Anleger die PIM Gold vertraut haben, blicken nun Sorgenvoll in die Zukunft, denn hinter der Insolvenz könnte ein Anlegerskandal ungeahnten Ausmaßes stecken. Bereits im September 2019 hatte die Staatsanwaltschaft Darmstadt die Geschäftsräume der PIM Gold GmbH im hessischen Heusenstamm aufgrund eines Betrugsverdachts durchsuchen lassen. Das Vermögen der Gesellschaft hat indes die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und für den Geschäftsführer Mesut P. Untersuchungshaft angeordnet.

Die Tatsache, dass die Konten der PIM Gold eingefroren sowie das Vermögen sichergestellt wurde, könnte sich für die Anleger jedoch als ein Scheinsieg herausstellen. Den zu alledem wurde festgestellt, dass ein nicht unerheblicher Anteil an Gold fehlen soll. Viele der Anleger fürchten deshalb, um ihr Geld gebracht worden zu sein.

Das ergaben die Ermittlungen bisher

Laut Ermittlungen soll es sich um Lieferverpflichtungen von 3,38 Tonnen Gold handeln. Dies entspricht einem Gegenwert von ca. 148 Millionen Euro. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume im Juli 2019 fanden die Ermittler jedoch nur 228 Kilogramm. In einer bundesweit durchgeführten erneuten Durchsuchung an verschiedenen Standorten konnten inzwischen weitere Bestände sichergestellt werden.

Der aktuelle Insolvenzverwalter Renald Metoja konnte indes die Anleger ein wenig beruhigen: „Wir gehen mindestens von der doppelten Menge an Gold aus.“ Bei 500 Kilogramm würde aber zu den knapp 3,4 Tonnen immer noch ein Großteil fehlen. Dieser Umstand wiederum könnte Anleger betreffen, die ihr Gold bei PIM Gold unter Verwahrung haben einlagern lassen. Es müssen also weitere Ermittlungen zeigen, wie viel Gold tatsächlich vorhanden ist und ob die Anleger auch daran Eigentum erworben haben.

Die insolvenzrechtliche Lage

Nur wenn Anleger einen Nachweis über den Erwerb des Eigentums an dem Gold vorlegen können, dürfen sie ihre Aussonderungsrechte geltend machen. Im gegenteiligen Fall wird das Gold der Insolvenzmasse zugerechnet, die hernach wiederum unter den Gläubigern aufgeteilt werden wird. Die Höhe der Insolvenzquote wird nach einer eingehenden Prüfung durch den Insolvenzverwalter ermittelt. Dieser entscheidet dann auch, ob die Insolvenzmasse ausreichen wird, um das Insolvenzverfahren regulär zu eröffnen. Man kann davon ausgehen, dass das Insolvenzverfahren Anfang Dezember 2019 eröffnet werden kann, wahrscheinlicher ist jedoch Anfang 2020.

Erst ab diesem Zeitpunkt besteht für die Anleger die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Es ist zudem noch nicht restlos geklärt, wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird und letztlich, wann mit den ersten Zahlungen an die Gläubiger gerechnet werden kann. Hinzu kommt noch die Brisanz, dass nicht ein unerheblicher Teil des Goldes fehlt. Dies bedeutet wiederum für die Anleger, dass sie mit finanziellen Verlusten rechnen müssen.

Sollte sich zusätzlich der Vorwurf bestätigen, dass PIM Gold ein Schneeballsystem betrieben hat, so könnte das ohnehin verworrene Fiasko für die Anleger noch gravierender ausfallen.

Der Verdacht eines Schneeballsystems

Bereits am 12.09.2019 titelte Das Handelsblatt folgendes: „Die Staatsanwaltschaft wirft der PIM vor, über Jahre wie ein Schneeballsystem funktioniert zu haben. Neu eingeworbene Kundengelder seien in großem Umfang dazu eingesetzt worden, um Altanleger auszuzahlen und die Provisionen der Vermittler zu bedienen. Das legale Geschäft von PIM soll hingegen klein gewesen sein, wie Fahnder offenbar herausfanden. Lediglich zwanzig Prozent des Umsatzes im Jahr 2016 seien auf den klassischen Verkauf von Gold und Schmuck sowie den Altgoldhandel zurückzuführen.“

Derartige Schneeballsysteme werden in Deutschland von § 16 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst und unter Strafe gestellt. Das vorbenannte Delikt wird als sogenanntes Unternehmensdelikt und als abstraktes Gefährdungsdelikt erfasst, was konkret bedeutet, dass nicht einmal ein Schaden entstehen muss.

Im Falle der jetzigen Insolvenz hat es für die Anleger, die bei PIM Gold ihr Gold eingelagert haben, ernsthafte rechtliche Konsequenzen – zumal im Rahmen der Insolvenz die latente Gefahr der Insolvenzanfechtung geben ist. Die Insolvenzordnung (InsO) enthält in § 129 InsO den Grundsatz: „Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.“

Nach der derzeitigen Lage ist der sachenrechtlichen Eigentumserwerb der Anleger nicht zweifelsfrei bestätigt, sollte dies ein Insolvenzverwalter ähnlich sehen, so könnte er versuchen, die von PIM Gold an die Anleger gezahlten Gelder oder auch an die Ermittler gezahlten Provisionen anzufechten. Dies wiederum würde aus § 134 InsO als Anspruchsgrundlage abgeleitet werden. Dabei würde der anfechtungsberechtigte Zeitraum die letzten vier Jahre vor einer Insolvenzantragstellung umfassen. Die Rechtslage hierzu ist allerdings nicht deutlich und umstritten. Hierzu sei auf die Urteile des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 9. Dezember 2010 – IX ZR 60/10 und OLG München, Urt. v. 4. 8. 2009 – 5 U 2971/09, unter anderem hingewiesen.

Déjà-vu: Skandal um die S&K Immobilien

Der Fall PIM Gold erinnert ein wenig an den Skandal um die S&K Immobilien. Hier wurden die S&K-Anleger auf die Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt. So bei der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG. Hier läuft seit 2013 das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67g IN 149/13. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt bestellt. Dies gilt auch für den Fonds S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft mbH & Co. KG. Auch hier läuft das Insolvenzverfahren am Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67g IN 141/13 unter der Ägide von Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt. Rund 3700 S&K-Anleger hatten ca. 62 Millionen Euro in die Fonds investiert und sollen jetzt etwa 15 Millionen zurückzahlen.

Welche Möglichkeiten haben Anleger?

Um den Verlust wenigstens zu minimieren, besteht für die Anleger die Möglichkeit, und zwar unabhängig vom Insolvenzverfahren, ihre Schadensersatzansprüche von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn nach dem hiesigen Wissensstand über die Geschäftspraktiken der PIM Gold GmbH wurden die Goldanlagen von den Verantwortlichen den Anlegern gegenüber häufig als sichere Geldanlage angepriesen.

Hier oblag es der Pflicht der Anlageberater- und Vermittler, neben der Vornahme eine Plausibilitätsprüfung bei den einzelnen Goldanlagen die Anleger über eventuelle Risiken aufzuklären. Sollten die PIM Gold Berater jedoch dieser Pflicht nicht nachgekommen sein, so könnten sich hieraus Schadensersatzansprüche für die geschädigten Anleger ergeben. Diese können darüber hinaus auch gegen die Hauptverantwortlichen des Unternehmens PIM Gold geltend gemacht werden.

Sollten Sie ein Betroffener des PIM Gold Skandals sein – ob nun als Anleger oder Vermittler, kontaktieren Sie die Kanzlei BRAUN. Mit über zehn Jahren Expertise im Insolvenzrecht gilt die Kanzlei BRAUN inzwischen national und international als einer der ersten Ansprechpartner in Insolvenzfragen. Gerne erarbeiten wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch eine passende Lösung.

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