Insolvenzrecht und Insolvenzverfahren

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Der FedEx-Angestellte Chuck Noland strandet nach einem Flugzeugabsturz auf einer kleinen, unbewohnten Insel im Pazifischen Ozean. Urplötzlich aus der Zivilisation gerissen, muss er sich dort mit den Gegebenheiten arrangieren. So lautet der Prolog des Films „Cast Away – Verschollen“ mit Tom Hanks. Nicht ganz so tragisch aber auch äußerst ärgerlich ist es, wenn Sie als Urlauber, bedingt durch die Insolvenz Ihres Reiseveranstalters, ebenfalls im Nirgendwo stranden. Bevor Sie jedoch mit einem Ball namens Wilson über Ihre Rechte diskutieren, erklären wir Ihnen, was Sie als Betroffener tun sollten, wenn Ihr Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet.

Das Beispiel Thomas Cook

Hierbei nehmen wir uns zunächst den bekannten Reiseveranstalter Thomas Cook als Beispiel vor. Dieser hat am 25.09.2019 die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Mitbetroffen sind zudem folgende Veranstaltungsmarken:

  • Thomas Cook Signature
  • Thomas Cook Signature Finest Selection
  • Neckermann Reisen
  • Öger Tours
  • Bucher Reisen
  • Air Marin

Je nach Buchungsart stehen den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten offen, ihre Rechte durchzusetzen – ausgehend davon, ob eine Pauschal- oder Individualreise gebucht wurde.

Der Fall Pauschalreise

Bei der Pauschalreise sind die Verbraucher durch das geltende Reiserecht unter Umständen vor den Auswirkungen einer Insolvenz durch den Reiseveranstalter geschützt. Hier greift die in § 651k BGB definierte Pflichtversicherung. Diese sichert sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlungen von Reiseleistungen ab. Als Nachweis für einen bestehenden Versicherungsschutz, für den Fall einer Insolvenz des Reiseveranstalters, dient hier der sog. Reisesicherungsschein. Zu dessen Herausgabe ist der Veranstalter seit 1994 bei jeder Pauschalreise verpflichtet. Dabei handelt es sich um die deutsche Umsetzung der EU Richtlinie 90/314/EWG, Art 7.

Im Falle der Buchung einer Pauschalreise sollten Betroffene ihren Sicherungsschein zudem im Original erhalten haben, denn nur ein originaler Sicherungsschein bietet Sicherheit, wenn der Reiseanbieter insolvent geht. Aus diesem Grund sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie auch tatsächlich das Original von Ihrem Reiseveranstalter ausgehändigt bekommen, denn Kopien oder Faxe sichern hierbei keinerlei Ansprüche ab, sollte es einmal zu einem Konkurs des Reiseveranstalters kommen. Sie sollten zudem überprüfen, ob auf dem Druckstück ein Gültigkeitsdatum vermerkt ist, welches den Zeitraum Ihrer Reise umfasst.

Aber es kommt wie immer auf den Einzelfall an, denn wie der zuständige Versicherer Zurich Deutschland im Falle Thomas Cook bereits mitgeteilt hatte, wird die Versicherungssumme in Höhe von rund 110 Millionen Euro aller Voraussicht nach nicht ausreichen, um Zahlungen in vollem Umfang an alle Anspruchsteller zu leisten. Es dürfte daher eine Quotenzahlung als Lösungsweg wahrscheinlich sein, was wiederum bei den Kunden zu Zahlungsausfällen führen wird.

Die Individualreise

Bei Individualreisen hingegen, von denen schätzungsweise die Hälfte der Betroffenen Gebrauch gemacht hat, sieht die Lage anders aus. Hier besteht keine Insolvenzabsicherung, sodass die Betroffen unter Umständen auf dem Schaden sitzen bleiben. Dies muss jedoch noch nicht bedeuten, dass die vermeintliche Individualreise sich unter bestimmten rechtlichen Aspekten nicht doch als eine Pauschalreise herausstellen könnte.

Seit Mitte 2018 bestehen hier neue gesetzliche Regelungen. Diese dürften den Zeitraum der von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Reisen mit erfassen. Sollten nämlich seit Mitte 2018 Hotel und Flug oder gar der Mietwagen über das gleiche Portal oder dasselbe Reisebüro auf eine Rechnung gebucht worden sein, wird dies rechtlich betrachtet als vermittelte verbundene Reiseleistung oder verbundenes Onlinebuchungsverfahren betrachtet.

Jenes Unternehmen, welches die einzelnen Module der Urlaubsreise zusammen verkauft, wird hiernach als ein Reiseveranstalter gesehen und ist verpflichtet, Zahlungsunfähigkeit und Reiseausfälle abzusichern. Hierbei muss der Urlauber zusätzlich über die genaue Form der Reise und die rechtliche Absicherung mit einem Formblatt informiert worden sein. Sollte es hierbei zu Fehlern gekommen sein, beispielsweise, dass keine Insolvenzabsicherung getroffen wurde, oder es an ausreichender Aufklärung fehlte, können sich Schadensersatzansprüche gegen das betreffende Reisebüro oder Unternehmen ergeben.

So urteilt der BHG

Zudem hat der BGH die Rechte der Verbraucher in einem Urteil gestärkt. Es ging hier um die Pflicht, dass ein Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung nachzuweisen hat (Auszug):
„Der BGH hat die Rechte von Reisenden bei einer Insolvenz ihres ausländischen Reiseveranstalters gestärkt. Wenn Urlauber bei einem solchen über ein deutsches Reisebüro ihren Urlaub buchen, muss das Büro genau prüfen, ob die Reisenden im Falle einer Pleite des Veranstalters abgesichert sind. Die bloße Wiedergabe von dessen Erklärung reicht nicht, so die Richter.
Reisebüros müssen eine für den Insolvenzfall greifende Kundengeldabsicherung des Reiseveranstalters nachweisen, dessen Angebote sie vermitteln. Das gilt auch für alle im EU-Ausland ansässigen Veranstalter. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. Dass das Reisebüro bloß eine entsprechende Erklärung des Reiseveranstalters wiedergibt, reicht nicht aus.“ (Urt. v. 25.11.2014, Az. X ZR 105/13)

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