Aktuelle Zahlen zum Thema Insolvenz
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) meldeten im 1. Halbjahr 2019 die deutschen Amtsgerichte 9.604 Unternehmensinsolvenzen, das bedeutet 3,7 % weniger als im 1. Halbjahr 2018. Der größte Teil der Unternehmensinsolvenzen erfolgte im 1. Halbjahr 2019 mit rund 1.653 Fällen im Wirtschaftsbereich Handel. Darauf folgten Unternehmen des Baugewerbes mit rund 1.586 Insolvenzanträgen, im Vergleich zum 1. Halbjahr 2018 waren es rund 1.772. Im Gastgewerbe wurden 1.143 und im Sektor der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen 1.032 Insolvenzanträge gemeldet. Dabei beliefen sich die Forderungen der Gläubiger im 1. Halbjahr 2019 auf rund 10,2 Milliarden Euro.
Was sind Firmenbestatter und wann kommen Sie zum Einsatz?
Angesichts dieser Zahlen aus den Gläubigerforderungen, ist es durchaus nachvollziehbar, dass manch ein GmbH-Geschäftsführer versucht, sich dem Insolvenzverfahren durch unlautere Mittel zu entziehen. Gerät ein Unternehmen in eine finanzielle Schieflage oder ist das eigene Unternehmen gar vor der Insolvenz bedroht, ist die Versuchung seitens des Geschäftsführers groß, sich in der Krise an sogenannte „Firmenbestatter“ zu wenden, um mit möglichst geringen oder gar keinen Schaden aus der Misere herauszukommen – so die verbreitete Hoffnung.
Diese Organisationen locken oft mit reißerischen Versprechen und nähren damit Hoffnungen auf schnelle Lösungen eines komplexen Problems. Anzeigen wie „GmbH in Not. Persönliche Haftung vermeiden. Sichern Sie Ihre Existenz und Ihren Ruf“ und ähnliche sind dabei keine Seltenheit. Oft werden im Rahmen der Beratung und Durchführung zunächst hohe und nicht selten fünfstellige Beträge verlangt, um hernach die vorhandenen Verbindlichkeiten zu übernehmen und einen neuen, oft auch noch im Ausland ansässigen, Geschäftsführer zu bestellen, den Firmensitz zu verlagern und auf diese Weise eine weitgehend risikolose Liquidation des Unternehmens zu erreichen. Der Plan ist oft, einen mangels Masse abgewiesenen Insolvenzantrag am neuen Firmensitz zu erwirken.
Worin liegen die Probleme für Geschäftsführer?
Die Hoffnung des Geschäftsführers, sollte er sich denn auf derartigen „Ablasshandel“ einlassen, oder vielmehr Seelenverkauf, kann sich schnell an den Realitäten des GmbH-Gesetzes je zerschlagen. Dieses schreibt nämlich vor, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet ist, unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die persönliche Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers bei der Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht ergibt sich dabei u.a. aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Stellt der Geschäftsführer darüber hinaus den Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu spät, so wird er wegen Insolvenzverschleppung strafrechtlich gem. § 15a Abs. 4 InsO und zivilrechtlich auf Schadensersatz in Haftung genommen – dies gilt insbesondere den Gesellschaftsgläubigern gegenüber. Ein solches Szenario kann rasch existenzbedrohende Formen annehmen, deshalb ist es, zumindest aus der menschlichen Sicht, auch nur verständlich, wenn der Geschäftsführer sich schützen möchte. Leider bringen Emotionen hier nicht den gewünschten Effekt, es gilt mit professionellem Fachwissen einzugreifen, um Schäden zu begrenzen.
Unter Umständen kann noch Haftung für Steuerverbindlichkeiten der GmbH hinzutreten. Wird eine Steuerforderung gegenüber der GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme gemäß §§ 34, 69 AO aufgrund von § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Hierbei spielt die Regelung des § 64 GmbHG eine zentrale Bedeutung für den Geschäftsführer. Nach der Regelung der Norm ist der Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden.
Die Ausnahme bilden nur solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Dies beinhaltet, dass der Geschäftsführer, um nicht in die Haftung genommen zu werden, gem. § 64 seine Finanzen regelmäßig kontrolliert, um gegebenenfalls die richtigen Weichen rechtzeitig zu stellen und einen Schaden für das Unternehmen abzuwenden. Es ist jedoch fraglich, ob das Einlassen auf die oben genannten „Firmenbestatter“ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist.
Die Behörden, allen voran das Finanzamt, werden daran berechtigte Zweifel haben.
Warum ist es nicht ratsam, Firmenbestatter zu beauftragen?
Es sei erwähnt, dass der mit dem „Firmenbestatter“ geschlossene Vertrag alleine den Zweck verfolgt, die Gesellschaftsgläubiger zu schädigen, indem man ihren Zugriff auf das GmbH-Vermögen vereitelt oder wesentlich erschwert. Abgesehen bezüglich der Strafbarkeit gem. § 283 StGB ist ein solcher Vertrag sittenwidrig und folglich unwirksam. Von der Unwirksamkeitsfolge wird ebenfalls die Bestellung des neuen Geschäftsführers erfasst, da dies als Bestandteil der sittenwidrigen Dienstleistung gilt. Folglich bleibt der alte Geschäftsführer weiterhin verantwortlich und haftbar.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Behörden wie Landes- und Bundeskriminalämter engmaschig auch innerhalb der EU-Grenzen miteinander kooperieren, um der organisierten Insolvenzkriminalität entgegenzuwirken. Bei begründeten Anfangsverdacht wird die Akte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Folgt darauf die Verurteilung wegen eines Bankrottdeliktes, wird dies mit einem Berufsverbot als Geschäftsführer der GmbH geahndet.
Nicht selten folgt noch ein Gewerbeverbot. So kann sich der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern durch ein privates Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung nicht mehr entziehen. Da seine Haftung durch eine unerlaubte Handlung begründet wurde, unterliegt sie nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht der Restschuldbefreiung.
Sollten Sie als Geschäftsführer bereits erste Warnsignale wahrnehmen, handeln Sie sofort und kontaktieren die Kanzlei BRAUN für ein Erstgespräch. Mit über zehnjähriger Expertise im Insolvenzrecht gilt die Kanzlei BRAUN inzwischen national und international als einer der ersten Ansprechpartner in Insolvenzfragen. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
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