Ältere Dame überlegt

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Die Auflösung einer GmbH bei bestehenden Pensionsansprüchen

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf eine GmbH erst dann liquidiert werden, wenn sie als juristische Person von allen Verpflichtungen befreit ist. Besonders problematisch gestaltet sich die Fallkonstellation, wenn die zu liquidierende GmbH durch Pensionszusagen verpflichtet ist.

Wann bestehen Pensionsansprüche?

Meistens handelt es sich bei diesen Pensionszusagen um die Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers, der sich in der Vergangenheit selbst eine Direktzusage erteilt hatte. In dieser Pensionszusage wurde eine lebenslange Rentenzahlung für den Geschäftsführer der Gesellschaft beschlossen. Dies stellt jedoch eine Verpflichtung für die GmbH dar, was wiederum bedeutet, dass diese erst dann liquidiert werden darf, wenn diese Verpflichtung nicht mehr besteht. Das dürfte aber erst der Fall sein, wenn der geschäftsführende Gesellschafter verstorben ist oder er eine einmalige Abfindung erhalten hat.

Welche Lösungen bieten sich?

Bedingt durch eine steuerliche Belastung der Abfindung ist dieser Weg meist nicht empfehlenswert, denn durch die Steuern würde sich die Altersvorsorge des Geschäftsführers erheblich schmälern. Aus diesem Grund wird die GmbH weiter am Leben gehalten – obgleich diese Vorgehensweise mit weiteren Folgekosten verbunden ist. Um dieses Problem zu lösen und schlussendlich die GmbH auflösen zu können, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze. Einer davon wäre der Verzicht des Geschäftsführers auf seine Pension. Die Entscheidung darüber würde wiederum zu zweierlei Rechtsfolgen gem. dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 09.06.1997 – GrS 1/94 für den sogenannten werthaltigen und nicht werthaltigen Teil der Pensionszusage führen.

Werthaltiger und nicht werthaltiger Teil der Pensionszusage

Nicht werthaltig
So würde sich bezogen auf den nicht werthaltigen Teil der Pensionszusage ein Ertrag ergeben. Im Zuge der Verlustvorträge der GmbH würde keine Körperschaftsteuer anfallen. Abhängig von der Höhe des nicht werthaltigen Teils, könnte unter Umständen die Gewerbesteuer fällig werden. Problematisch wird hier der Fall, wenn nicht ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind, um den Ertrag steuerneutral auszugleichen. In einem solchen Falle würde die Liquidation nicht ohne Zuführung von Liquidität von Außen erfolgen können. Wegen dieses Problems können sehr viel GmbHs nicht liquidiert werden.

Werthaltig
Anders hingegen gestaltet sich der Rahmen bei dem werthaltigen Teil der Pension. Hier soll ein fiktiver Zufluss beim Gesellschafter erfolgen und dieser wiederum eine verdeckte Einlage in selbiger Höhe in die Gesellschaft leisten. Die verdeckte Einlage ist insofern notwendig, um zu beschreiben, wie ein Zufluss möglich ist, wenn beim Gesellschafter selbst keine Liquidität ankommt. Bei dem genannten Zufluss handelt es sich um Lohnzahlungen, sodass hier die Lohnsteuer fällig wird. Die verdeckte Einlage wiederum wirkt sich erst später im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens aus. Hier wird der Barwert der zukünftigen Leistungen aufgeteilt, und nicht etwa der Rückstellungsbetrag.

Insoweit bleibt noch die Frage zu klären, wie der werthaltige Teil der Pensionszusage zu definieren wäre. Hier hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.06.1997 – GrS 1/94 festgelegt, „[…]dass der Betrag einer Forderung werthaltig ist, den die Gesellschaft auf dem freien Markt unter fremden Dritten regelmäßig für den Ankauf der gegen sie gerichteten Forderung noch zu zahlen hätte[…]“.

Pensionszusagen die durch eine entsprechende Versicherung gedeckt sind, definieren sich als werthaltig. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Versicherung an den oder die berechtigten Gesellschafter verpfändet ist. Das bildet im Grunde den Regelfall, welcher beim Abschluss der Versicherung von dieser mitberücksichtigt wird. Im Falle einer Überschuldung der GmbH bildet der Verzicht auf die Ansprüche den nicht werthaltigen Teils der Zusage, da die Überschuldung sich um die Höhe des Verzichts mindert und mithin gänzlich ausgeglichen wird. Das so in der Gesellschaft verbliebene Geld kann dann zum Beispiel zum Ausgleich von Verbindlichkeiten verwendet werden.

Weitere Optionen

Weitere Instrumentarien bilden die Übertragung auf einen Pensionsfonds oder die Zahlung einer Abfindung. Bei dem Erstgenannten können gem. § 4d Abs. 3 EStG i.V.m. §§ 4e Abs. 3 und 3 Nr. 66 EStG die Pensionsverpflichtungen steuerfrei an den Pensionsfonds übertragen werden. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält im Zuge dessen einen Anspruch an dem benannten Fonds, während die Pensionsrückstellung bei der Gesellschaft aufgelöst werden kann.
Bei der Abfindung wiederum handelt es sich um eine werthaltige Pensionszusage, die als Entgelt einmalig an den Gesellschafter ausgezahlt wird. Dieses stellt per Definition einen Arbeitslohn dar – hier entsteht jedoch keine verdeckte Einlage im Vergleich zum Verzicht, da hier der sogenannte Arbeitslohn schlussendlich fließt.

Auflösung einer GmbH im Insolvenzverfahren

Um die Auflösung einer GmbH auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durchzuführen, empfiehlt es sich, einen hierauf spezialisierten Anwalt zu kontaktieren, der alle Eventualitäten eines solchen Vorhabens in die Waagschale wirft und eine maßgeschneiderte Lösung offeriert, damit der Trennungsschmerz nicht zu einer Tragödie erwächst.
Die Experten der Kanzlei BRAUN haben einen Lösungsansatz erarbeitet, der die Vorteile des Insolvenzverfahrens mit den Vorteilen des Liquidationsverfahrens verbindet. Ein Verzicht auf die Pensionszusage ist bei diesem Lösungsansatz nicht mehr nötig. Die Forderung bleibt durch den fehlenden Verzicht zwar bestehen, führt aber nicht zur Verhinderung der Liquidation. Mehr erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch in der Kanzlei BRAUN. Dem deutschlandweiten Spezialisten für die Liquidation von Unternehmen und Vereinen sowie der Abwicklung von laufenden Geschäftsbetrieben.

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