Medizinischer Mitarbeiter mit Corona Prämien Schild

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Diese stellen kein unpfändbares Arbeitseinkommen dar

Nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung hierfür war, dass die Zuwendungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden.

Wie das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.04.2022 zu dem Aktenzeichen 23 Sa 1254/21 feststellte, unterliegt die Prämie nicht dem Pfändungsschutz.

Dieser Fall lag der Entscheidung zugrunde

Im nachfolgenden Fall hat ein Busfahrer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Einkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Sodann zahlte die Arbeitgeberin an ihre Beschäftigten, darunter den betroffenen Busfahrer, in den Jahren 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie aus.

Der Busfahrer erhielt jedoch einen Teil der Prämie unter Berufung auf die Pfändung und daraus resultierende Verpflichtung zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin nicht ausgezahlt. Mit seiner Klage hat der Omnibusfahrer die vollständige Auszahlung der Corona-Prämien an sich verlangt und geltend gemacht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

So hat das Landesarbeitsgericht entschieden

Die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 a Zivilprozessordnung.

Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien, vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. 

Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150 a Sozialgesetzbuch XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei. So die Richter in Ihrer Urteilsbegründung.

Steuerfreie Beihilfen

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen gemäß § 3 Nr. 11a EStG können an alle Beschäftigten von dem Arbeitgeber bis zu einer Summe von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung – ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigung – und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Die Gewährung der Beihilfe ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte möglich. Dabei wird nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Arbeitgebern unterschieden. Darüber hinaus ist es unerheblich, aus welchen Mitteln die Sonderleistungen finanziert ist, sei es nun durch den Arbeitgeber oder als Arbeitslohn von dritter Seite.

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