Inkassobüro in Darmstadt

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Die gesetzliche Neuregelung des Inkassorechts zum 01. Oktober 2021

„Ein Geschäft, das nur Geld einbringt, ist ein schlechtes Geschäft“, wie Henry Ford es auszudrücken pflegte. Schlussendlich geht es bei Inkassodienstleistungen eben darum, Geld, welches der Hauptgläubiger nicht selbst eintreiben kann oder möchte, für diesen von dem säumigen Schuldner zu bekommen.

Oft wurden und werden von den Inkassobüros gegenüber den Schuldnern überhöhte Dienstleistungsgebühren erhoben. Das führte regelmäßig zu Konflikten, die nicht selten auf dem gerichtlichen Weg ausgetragen wurden. Denn die Schuldner sahen sich oft – selbst mit knappem Budget – von den Inkassofirmen abgezockt, was in der Tat mindestens für eine der beiden Seiten kein gutes Geschäft darstellte.

Änderungen zu Gunsten der Verbraucher

Dies soll sich nun zu Gunsten der Verbraucher ändern. Die gesetzliche Neuregelung des Inkassorechts zum 01. Oktober 2021 dürfte daher von den meisten Schuldnern mit offenen Armen begrüßt werden. Laut dieser Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldner nicht in der Lage sind, die Zahlung zu leisten, obwohl sie dies wollen, und aus diesem Grunde die Inkassodienstleistung bei ihnen mit einem geringen Aufwand verbunden sei. Aus diesem Grund treten ab dem 01. Oktober 2021 wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht in Kraft.

Das gilt ab 01. Oktober 2021

Im Zuge der Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann lediglich ein Gebührensatz von 0,5 zur Abrechnung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von beispielsweise 100 Euro beträgt die maximal zulässige Vergütung inklusive einer Auslagenpauschale künftig in der Regel 29,40 Euro netto, statt wie bisher 76,44 Euro netto. Für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Zahlungsaufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz auf den Faktor 0,9 statt wie bisher 1,3.

Die damit zulässige Inkassovergütung beträgt in dem Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 Euro maximal 52,92 Euro netto, inklusive der Auslagenpauschale. Noch geringer fällt künftig die zulässige Vergütung aus, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt. In diesem Fall können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro von den Inkassodienstleistern erstattet verlangt werden.

Darüber hinaus ist es gemäß den erlassenen Neuregelungen vorgesehen, Inkassodienstleister nebst Rechtsanwälten zur Erteilung von Informationen gegenüber Verbrauchern zu verpflichten. So müssen Verbraucher künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die hierdurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Zusätzlich dazu sind die Verbraucher vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufzuklären.

Erhoffte Auswirkung der Änderungen

„Ein großes Ärgernis für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind übermäßig hohe Inkassogebühren“, ist Bundesjustizministerin Christine Lambrecht der Auffassung. „Insbesondere, wenn es um geringe Rechnungsbeträge geht, stehen überzogen hohe Inkassokosten in keinem angemessenen Verhältnis.

Mit den Neuregelungen machen wir das Inkassorecht fairer und verbraucherfreundlicher: Wir senken die Inkassokosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar und schieben undurchsichtigen Inkassopraktiken einen Riegel vor“, so die Bundesjustizministerin in Ihrem Statement zu den Neureglungen des Inkassorechts ab dem 01. Oktober 2021.

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