Kfz-Kennzeichen gefälscht und mehrfach eine Fahrt damit unternommen.
„In hoc signo vinces“, zu Deutsch „In diesem Zeichen wirst du siegen“, ist eine lateinische Redewendung. Sie bezieht sich auf den Sieg Konstantins des Großen gegen seinen Rivalen Maxentius im Jahr 312 in der Schlacht bei der Milvischen Brücke. Der Legende nach soll dieses Zeichen dem Kaiser am Himmel erschienen sein. Es sei Konstantin lange nicht verständlich gewesen, weshalb ihm in der Nacht vor der Schlacht Jesus Christus mit dem gesehenen Zeichen im Traum erschienen sei, ihm erklärte, dass er das Zeichen gegen seine Feinde einsetzen solle, und seine Verwendung als Schutz- und Siegeszeichen angewiesen habe.
Der Fall
Der Angeklagte des nachfolgenden Falls hatte auch so seine Zeichen gesehen, nur eben hatten sie für ihn keinen Sieg bedeutet. Er hatte nämlich an seinem PKW, der zwangsentstempelt worden war, andere Zulassungsstempel angebracht als die ursprünglichen. Diese sahen den echten Stempeln täuschend ähnlich und sollten damit nach seiner Vorstellung bei Verkehrskontrollen die Polizeibeamten über das Fehlen des Versicherungsschutzes hinwegtäuschen. Mit diesen manipulierten Kennzeichen befuhr er mehrmals die öffentlichen Straßen.
Das Urteil
Das LG Ellwangen/Jagst, 10.03.2015 – 1 Ks 21 Js 15101/14, hat den Autofahrer u.a. wegen zwei tatmehrheitlich begangenen Urkundenfälschungen verurteilt, der BGH hat den Schuldspruch geändert. Die Herstellung der unechten Urkunde und der mehrfache Gebrauch seien eine tatbestandliche Handlungseinheit. Dementsprechend liege nur eine Urkundenfälschung vor, wie dies der BGH in seinem Beschluss vom 16.07.2015, Az. 4 StR 279/15 nachfolgend darstellt:
b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er an den mit seinem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempelplakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32), angebracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370).
Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II.1. und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272).
Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die falschen Kennzeichen an seinem Fahrzeug angebracht, um „bei etwaigen polizeilichen Kontrollen” einen Versicherungsschutz vorzutäuschen. Damit hatte er schon beim Anbringen der Kennzeichen den eines einheitlichen Urkundsdelikts im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung konstituierenden konkreten Gesamtvorsatz.
Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15).
Fazit
Man könnte indes feststellen, dass für den Autofahrer die Manipulation der Kennzeichen weniger einen Sieg als ein persönliches Waterloo zur Folge hatte. Denn abgesehen von der juristischen Einordnung, ob es sich um Tateinheit oder Tatmehrheit handelt, ist das Vorgehen strafbar.
Von Glück kann der Fahrzeugführer sprechen, dass er keinen Unfall mit Personenschaden mit dem Fahrzeug verursacht hat, da er ansonsten sein Leben lang der Versicherung den Schaden auszugleichen hätte. Hierfür gibt es nämlich keine Restschuldbefreiung. Das erklärt dann auch, weshalb der Staat bei einer solchen Urkundenfälschung mit größter Härte durchgreift.
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