Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate

„Das ist das Fatum, jene verhängnisvolle Macht, die hindert, dass die Sehnsucht nach Glück zum Ziel gelangt, die eifersüchtig darüber wacht, dass Wohlergehen und Ruhe nicht vollständig und ungetrübt sind, die wie ein Damoklesschwert über dem Haupt schwebt und unentwegt die Seele vergiftet. Diese Macht ist unüberwindlich, und man bezwingt sie nie. Es bleibt nur, sich zu unterwerfen und vergeblich zu klagen.“ 

Schrieb der russische Komponist Peter Tschaikowsky und umschrieb eher unbeabsichtigt das Leiden von so manchen Schuldner der, nachdem er bereits das Insolvenzverfahren durchlaufen und die Restschuldbefreiung erlangt hatte, trotz alledem immer noch unter dem Schatten der Vergangenheit zu leiden hatte, welcher durch die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA verursacht wurde, indem diese die Frist zur Löschung einer Restschuldbefreiung künstlich auf drei Jahre erhöht und somit den wirtschaftlichen Neuanfang vieler Schuldner unnötig erschwert hatte. 

Die Verkürzung der Speicherdauer

Die SCHUFA hat mehr oder weniger freiwillig beschlossen, im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher schneller zu handeln und die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen. Dies geschieht vor dem Hintergrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das noch aussteht.

Der Bundesgerichtshof hatte sich entschieden, auf das Urteil des EuGH zu warten, bevor er die Frage beantwortet, wie lange ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden darf. Die Verkürzung der Speicherdauer soll den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart ermöglichen. Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht, betonte, dass die kürzere Speicherdauer keine grundlegenden Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der SCHUFA und seine Aussagekraft habe. Rund 250.000 Personen sind von dieser Entscheidung betroffen.

Die SCHUFA sorgt für Klarheit bei Verbrauchern

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezüglich der Speicherungsdauer von Restschuldbefreiungen lässt noch auf sich warten. Der Generalanwalt hat sich zwar bereits im März 2023 für eine verkürzte Speicherung ausgesprochen, aber das endgültige Urteil wird erst im Sommer erwartet. Die SCHUFA will nicht länger warten und den Verbrauchern schnellstmöglich Klarheit und Sicherheit geben – da sie selbst mit einem negativen Ausgang des Gerichtsverfahrens rechnet. Deshalb hat sie beschlossen, alle Restschuldbefreiungseinträge, die zum 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle damit verbundenen Einträge rückwirkend zu diesem Datum automatisch zu löschen. Das bedeutet, dass der einzelne Verbraucher keinen Antrag auf Löschung der Daten stellen muss. 

Verbraucher müssen sich gedulden

Da eine Vielzahl von Personendaten überarbeitet werden muss, werde die SCHUFA nach eigener Auskunft etwa vier Wochen für die Umstellung benötigen. Die einzelnen Verbraucher müssen sich daher noch ein wenig gedulden.

Da der Prozess nur mit der SCHUFA geführt wird und damit zunächst nur die SCHUFA betroffen ist, bleibt abzuwarten, ob die anderen Auskunfteien wie beispielsweise die Creditrefom ebenfalls die Löschung vor der Urteilsverkündung des EuGH auf sechs Monate reduzieren oder die Urteilsverkündung abwarten. 

Was verändert sich dadurch?

Der wirtschaftliche Neuanfang kann bereits sechs Monate nach der Erteilung der Restschuldbefreiung starten.

Zusammen mit der Insolvenzrechtsreform konnte die Löschung der Schulden von bis zu 10 Jahren auf 3,5 Jahre reduziert werden. Vor der Insolvenzrechtsreform betrug die Dauer des Insolvenzverfahrens bis zu sechs Jahre. Die Löschung der SCHUFA-Einträge erfolgte dabei drei Jahre ab dem Ende des Jahres, indem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das waren somit drei Jahre plus das laufende Jahr. Wessen Insolvenzverfahren also im Januar eines Jahres eröffnet wurde, der musste fast vier Jahre auf die Löschung warten. Das machte dann bis zu 10 Jahre aus. 

Das führte bei vielen Menschen dazu, dass diese in den wichtigsten Jahren Ihres Lebens keinen Neuanfang mehr beginnen konnten. Wer 30 oder 40 Jahre alt war, für den war beispielsweise die Begründung von Immobilienbesitz nahezu nicht mehr möglich.

Fazit

Die Reduzierung der Insolvenzverfahrensdauer und die Verkürzung der SCHUFA-Löschungsfrist auf taggenau sechs Monate ab Erteilung der Restschuldbefreiung, die ebenfalls taggenau drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, ermöglicht nunmehr jedem Menschen wieder einen wirtschaftlichen Neustart und die Anschaffung von Vermögenswerten wie den Bau oder den Kauf einer Immobilie.

Die Kanzlei BRAUN berät kompetent und zuverlässig in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen, die durch die Änderungen möglicherweise auftauchen.