Von Problembären am Kapitalmarkt
Per Definition werden als Problembär wild lebende Bären bezeichnet, die vom Menschen unerwünschte Verhaltensmuster aufweisen. Problembären sind regelmäßig nur eine indirekte Gefährdung für Menschen, produzieren durch ihr Verhalten aber oft erhebliche Schäden. Die Wortkreation geht auf den CSU-Politiker Edmund Stoiber zurück. Auf dem Kapitalmarkt hingegen bedeutet der Problembär symbolisch eine Phase der fallenden Aktienkurse sowie einer schlechten Entwicklung. Welches Tier mag hingegen die Insolvenz einer Aktiengesellschaft symbolisieren, ein Waschbär möglicherweise – als pars per toto einer wirtschaftlichen Katharsis des jeweiligen Unternehmens?
Wie man nun das Kind schlussendlich benennt, ist unerheblich, denn bei der Insolvenz einer Aktiengesellschaft erleiden die Aktionäre oft einen Totalverlust ihres Kapitals. Dass ein solches Szenario nicht unwahrscheinlich ist, hat unlängst die Insolvenz des Autovermietungsgiganten Hertz in den USA gezeigt. Auch hier fielen die Aktienkurse ins Bodenlose, nachdem der Ausstieg des Großinvestors Carl Icahn bekannt geworden war. Im schlimmsten Fall degenerieren die Aktienwerte zu Pennystocks.
Rechte der Aktionäre bei Insolvenz
Wer nun an den Genussrechten eines betroffenen Unternehmens beteiligt ist, stellt sich willkürlich die Frage, ob es doch nicht möglich ist, wieder an sein Kapital zu gelangen. Man sieht sich in der Position des Schuldners, denn schließlich habe man dem Unternehmen Kapital gegeben – rechtlich ist dies leider ein Irrtum. Als Aktionär eines insolventen Unternehmens hat man die Stellung als Gesellschafter inne, restriktiver ausgelegt ist man sogar Schuldner im Insolvenzverfahren. Jedoch nicht mit der Folge, dass man von der Nachschusspflicht betroffen wäre, sodass eine Haftung für Unternehmensschulden hier hinfällig ist.
Die Stellung als Gläubiger hat man als Aktionär ebenfalls nicht inne, sodass eine Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht möglich ist. Zudem ist eine Vereinbarung, welche den Rückkauf von Aktien regelt gem. § 57 AktG rechtswidrig und folgerichtig nichtig. So bleiben Sie als Aktionär auch hier im Insolvenzverfahren außen vor.
Im Gegensatz zu den Gläubigern werden Sie nicht an der Quotenteilung teilnehmen. Der Insolvenzverwalter ist Ihnen auch nicht zur Herausgabe von Informationen verpflichtet. Darüber hinaus haben Sie auch keinen Anspruch darauf, an einer Gläubigerversammlung teilzunehmen – hier wäre eine besondere Zulassung seitens des Insolvenzgerichts Ihrerseits einzuholen. Und selbst diese verschafft Ihnen keine Stimmabgabe in der Gläubigerversammlung, sodass Ihnen jeglicher Einfluss darauf verwehrt bleibt.
Wie lautet also hier die Lösung?
Erst wenn sich nach der Schlussverteilung ein Überschuss ergeben sollte, wird dieser gem. § 199 S.2 der Insolvenzordnung unter den Aktionären gemäß deren Beteiligungen verteilt. Erst nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, die Forderungen der Gläubiger befriedigt und daraus Summen aus einem Überschuss vorhanden sind, erst dann besteht eine Hoffnung darauf, einen Teil seiner getätigten Investitionen zurückzuerhalten. Tatsächlich reicht aber das Gesellschaftsvermögen oft nicht einmal aus, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Schlimmstenfalls erfolgt mangels Masse nicht einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Unterm Strich also düstere Aussichten.
Einen Lichtblick könnte sich ergeben, wenn Sie dem Unternehmen ein Darlehen gewährt haben. In diesem Falle wären Sie gem. § 39 Abs.1 Nr.5 InsO nachrangiger Insolvenzgläubiger. Ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag können Sie aber erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anmelden. Sofern dies erfolgt, sind Sie als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt.
Sollten Sie als Aktionär an einem insolventen Unternehmen beteiligt sein, wird Ihnen die Kanzlei BRAUN mit ihrem langjährigen und praxiserprobten Know-how Ihre Möglichkeiten aufzeigen. Vereinbaren Sie einen Termin in einem der Standorte:
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