Restschuldbefreiung

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Der Sonderzug nach Pankow

Die Beendigung der Privat- bzw. Regelinsolvenz sehnen sich viele Schuldner so schnell als nur möglich herbei. Und unter bestimmten Umständen ist diese bereits nach 36 Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Doch hier müssen zunächst einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Regel

In der Regel endet eine Privatinsolvenz mit der Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff.InsO. Wurden vom Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensphase nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Schulden mehr gemacht und wurden sonstige Verbindlichkeiten zum Ausgleich gebracht, wird dem Antrag auf Befreiung von der Restschuld seitens des Insolvenzgerichts stattgegeben. Dies bedeutet konkret, dass ab diesem Zeitpunkt noch eventuell vorhandene Schulden gegenüber den Gläubigern vom Schuldner nicht mehr zum Ausgleich gebracht werden müssen.

Vorzeitige Beantragung

Eine Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Umständen aber auch vorzeitig beantragt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Rückzahlungsbetrag einen bestimmten Anteil an allen Kosten für das Insolvenzverfahren, den übrigen Masseforderungen gemäß § 55 InsO sowie Gläubigerforderungen erreicht hat. Die Befreiung von der Restschuld ist somit nach drei Jahren möglich, sofern es dem Schuldner gelungen ist, innerhalb von 36 Monaten dem Anteil der Gläubigerforderungen in Höhe von 35 Prozent nachzukommen. Hinzu kommen noch sämtliche Kosten des Verfahrens, die ebenfalls zum Ausgleich gebracht werden sollten, da sich im gegenteiligen Falle die Beantragung auf Restschuldbefreiung bis zum Ausgleich der Forderungen nach hinten verschiebt.

Was bewirkt die Restschuldbefreiung?

Erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO, ist er ab diesem Augenblick gegenüber den Gläubigern von allen Schulden befreit. Eine Ausnahme bilden hier jedoch Forderungen, die aus einer verbotenen Handlung nach § 302 Nr. InsO resultieren, beispielsweise Geldstrafen oder hinterzogenen Steuern. Ebenfalls bleiben Bürgschaften, die für den Schuldner durch Dritte übernommen wurden, aufrechterhalten. Darüber hinaus betrifft die Restschuldbefreiung nur die Forderungen, die vor dem Insolvenzverfahren bestanden haben.

Ausgenommen sind weiterhin Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzugekommen sind. Diese sind zudem von der Restschuldbefreiung ausgenommen und sollten umgehen zum Ausgleich gebracht werden, um eine erneute Schuldenfalle zu vermeiden, da eine erneute Schuldenbefreiung erst nach zehn Jahren gestellt werden kann.

Schufa-Löschung

Nach der Beendigung der Privatinsolvenz taucht die Frage nach der Löschung aus dem Register der Schufa auf. Hier lässt sich als Erstes die Löschung der alten Einträge über Gläubigerforderungen beantragen. Dies geschieht durch Vorlage entsprechender Beweise wie einer Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts. Wurde Ihnen eine Restschuldbefreiung erteilt, besteht bei der Schufa ein Eintrag darüber. Die Löschung dieses Eintrags nimmt die Schufa erst drei Jahre nach der Restschuldbefreiung, also oft erst neun Jahre nach Beginn des Insolvenzverfahrens vor. Bei Vorbringen gewichtiger Argumente ist auch eine vorzeitige Löschung möglich (vgl. hierzu Landgericht Frankfurt am Main Az.: 2–05 0 151/18).

Konten und Verfahrenskosten

Darüber hinaus sollte das eingerichtete Pfändungsschutzkonto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden. Dies wird regelmäßig nach einem Gespräch mit der jeweiligen Hausbank erfolgen. Schlussendlich bleiben noch die Verfahrenskosten, die grundsätzlich vom Schuldner zu tragen sind. Meistens ist im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht genügend Kapital vorhanden, um die Verfahrenskosten zurückzuführen, sodass nach § 4a InsO die Möglichkeit besteht, eine Stundung zu beantragen, bis die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Sollte sich das Einkommen im Rahmen des Insolvenzverfahrens erhöhen, sodass pfändbare Beträge abgeführt werden, dann werden die Verfahrenskosten hieraus beglichen. Wurde die Restschuldbefreiung erteilt, ohne dass die Verfahrenskosten zum Ausgleich gebracht wurden, stellt sich die Frage, wie mit den gestundeten Verfahrenskosten nun umgegangen werden soll.

Da das Verfahren der Verbraucherinsolvenz beendet ist, geht das Gericht davon aus, dass sich die finanzielle Lage wieder so weit stabilisiert hat, dass die Kosten beglichen werden können, sodass in regelmäßigen Abständen diesbezüglich eine Anfrage an den Schuldner gestellt werden wird. Sollte es jedoch bei diesem finanziell nicht reichen, kann eine Stundung oder eine Ratenzahlung vereinbart werden, die wiederum an die gegebenen Umstände angepasst werden kann.

Hat der Schuldner während der Verbraucherinsolvenz nur ein geringes Einkommen erzielt und ist er auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin vermögenslos, werden die gestundeten Verfahrenskosten vollständig erlassen. Gerade das letztgenannte Szenario dürfte im Zuge der Folgen der Corona-Pandemie gar nicht so selten auftauchen.

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