Im Rahmen des Insolvenzverfahrens suchen Insolvenzverwalter oft nach den klassischen Verwertungsmöglichkeiten der Insolvenzmasse. Auf den ersten Blick unscheinbar erscheinend, können sich Domains des Unternehmens als wahre Digitalschätze entpuppen und damit lukrative Verwertungsmöglichkeiten bieten. Insbesondere sogenannte generische Domains können dabei Spitzenpositionen auf dem Markt erzielen.
Was ist eine generische Domain?
Eine generische Domain, oder auch eine beschreibende Domain, ist eine Domain, deren Second-Level-Domain-Bestandteil ein Gattungsbegriff wie zum Beispiel auto.de, urlaub.de etc. ist. Die Verknappung dieser Art von Domains wirkt sich preistreibend aus. Deshalb sollte sich, gerade im Zeitalter der Digitalisierung, der Blick auch auf die Werthaltigkeit einer oder mehrerer Unternehmensdomains richten.
Was gehört zur pfändbaren Masse?
Gemäß § 35 InsO erfasst ein Insolvenzverfahren das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Frage der Pfändbarkeit einer Domain war lange Zeit strittig, da die DENIC eG sich weigerte, ihren Status als Drittschuldnerin anzuerkennen, und so Pfändungen von Domains regelmäßig ins Leere laufen lies, indem sie sich weigerte, den Gläubiger als Domaininhaber in das DENIC-Register und den Primary Nameserver einzutragen.
Gerichtliche Klärung der Streitfrage
Mit Urteil vom 11.10.18 (VII ZR 288/17, Abruf-Nr. 205754) hat der BGH eine lange bestehende Streitfrage endlich zugunsten der Gläubiger entschieden und festgestellt, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag ist. Damit erkennt der BGH etwaige schutzwürdige Interessen der DENIC eG nicht an, den Ansprüchen des Gläubigers nicht nachzukommen. Der neue Domaininhaber und gleichzeitige Gläubiger kann seine Ansprüche sowie Rechte gegenüber der DENIC eG unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen wie der Schuldner selbst bis zur Überweisung geltend machen.
Wie wird die Domain verwertet?
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche gegen die Registrierungsstelle kann nach dem Dafürhalten des BGH gem. § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Gläubiger kann somit die Domain selbst nutzen, indem sie auf ihn unter Anrechnung eines Wertes auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird. Er kann sie aber auch auf einen Dritten übertragen, indem er sie verkauft oder unter Umständen auch vermietet.
Das kann durchaus lukrativ sein, wie das Fallbeispiel des im Juli 2016 in Insolvenz geratenen Unternehmens Unister aufzeigt. Laut der Handelsplattform für Domains Sedo hinterließ das Unternehmen eine hohe Anzahl an bekannten, gut besuchten Domains. Welche Quoten schlussendlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch die Veräußerung der Domains erzielt wurden, blieb wohl aus Gründen der Diskretion der Öffentlichkeit verborgen.
Um das etwaige Transaktionsvolumen zu veranschaulichen, kann hier die Domain kredit.de dienen. Diese Domain wurde im Jahr 2008 von Unister von der Abacho AG für 892.500 EUR käuflich erworben. Der Preis könnte sich in der Zwischenzeit vervielfacht haben. Deshalb sollte das Augenmerk bei einem Insolvenzverfahren auch den digitalen Vermögenswerten gelten, schließlich gelten Domains als so etwas wie „Grundstücke des Internets“.
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