Nach den Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung wird ein viel größeres Erbvolumen an die Nachkommen weitergegeben als bis dato vermutet wurde. So belaufe sich das Erbvolumen in den Jahren zwischen 2012 und 2027 auf schätzungsweise bis zu 400 Mrd. Euro jährlich — dies ist weitaus mehr als bisher aus unterschiedlichen Studien hervorgegangen ist.
Nun kann es jedoch passieren, dass ein Erbe sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in einem Insolvenzverfahren befindet. In dieser Fallkonstellation gehört die Erbmasse gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse. So ist der Erbe verpflichtet, dem Insolvenzverwalter den Nachlass vollständig herauszugeben, damit dieser daraus die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vornehmen kann.
Was tun bei Erbfall im Insolvenzverfahren?
Mittels einer abgestimmten Nachlassplanung durch den Erblasser kann die oben genannte Fallkonstellation verhindert werden. Ist der Erbfall bereits eingetreten, lässt sich mittels der Ausschlagung der Erbschaft diese „sichern“, denn das Ausschlagungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Insolvenzschuldners, über welches der Insolvenzverwalter keine Gewalt ausüben kann.
„§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO bestimmt, dass alleine dem Insolvenzschuldner die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zusteht, das ihm vor dem oder während des Insolvenzverfahrens anfällt. Die Rechtsprechung qualifiziert die Entscheidung des Insolvenzschuldners über die Annahme oder Ausschlagung über die Erbschaft oder das Vermächtnis als höchstpersönliche Entscheidung, die auf den besonderen Beziehungen des Erben bzw. Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser beruht.“
So die Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2011 BGH v. 10.3.2011, IX ZB 168/99, NJW 2011. Dieser hat zudem entschieden, dass der Insolvenzschuldner durch die Ausübung seines Ausschlagungsgrundes auch nicht gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt. Diese sogenannte Gestaltungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass eine Ausschlagung noch möglich ist und der Insolvenzschuldner sich darüber hinaus über die erbrechtlichen Konsequenzen bewusst ist.
Mögliche Alternative
Als eine mögliche Alternative kann eine Verständigung mit den Insolvenzgläubigern über die Erbaufteilung getroffen werden. Da die Ausschlagungsfrist relativ kurz bemessen ist, sollte hierbei Rechtsrat eingeholt werden, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Ähnliche Fälle
Eine weitere Fallkonstellation, die von dem obigen Szenario zu unterscheiden ist, ist der Erbfall während der Wohlverhaltensperiode. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner gemäß dem § 295 Abs.1 Ziff. 2 InsO dazu verpflichtet, die Hälfte des Vermögenswertes, den er von Todes wegen erwirbt, an den Treuhänder herauszugeben. Will der Erbberechtigte dies verhindern, so stehen ihm wiederum weitere Gestaltungsmöglichkeiten offen.
Fasst er den Entschluss, die Erbschaft anzunehmen, so muss er dabei berücksichtigen, dass er alleine den Nachlass verwerten muss und im Fall des Unterlassens, ist er dazu verpflichtet, die hälftige Summe des hypothetischen Erlösungsbetrages an den Treuhänder herauszugeben. Darüber hinaus ist der Erbe verpflichtet, den Erbfall unverzüglich dem Treuhänder zu melden. Im Falle des Verstoßes gegen die Obliegenheitspflichten durch den Erben, droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
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