Selbstständige in der Insolvenz und der Entzug der Gewerbeerlaubnis
Man kann es allmählich nicht mehr hören: Ständig wird einem das Wort „Corona-Pandemie“ und die Folgen daraus um die Ohren geschlagen. Dennoch wird man auch angesichts der jüngsten Unternehmensinsolvenzen, angefangen bei den ganz Großen wie dem Autovermieter Hertz über den deutschen Mittelstand bis hin zu den Einzelkämpfern am Markt, nicht umhinkommen, über das Thema der Insolvenz und den daraus wachsenden Folgen für Selbstständige zu referieren.
Die Selbstständigkeit
Das Fundament einer wie auch immer gearteten Selbstständigkeit bildet die Gewerbeanmeldung bzw. die Gewerbeerlaubnis. Doch gerade im Zuge einer Schuldensituation wird oft mit einer Gewerbeuntersagung gedroht oder gar diese ausgeführt. Das hat für die Selbstständigen weitreichende Konsequenzen, weshalb eine drohende oder gar bereits erfolgte Untersagung rechtlich untersucht werden sollte.
Gewerbeuntersagung
Eine der Voraussetzungen zum Entzug der Gewerbeerlaubnis ist, dass der Unternehmer aus Sicht des Gewerbeamtes nicht über die gewerbliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Behörde müssen nach § 35 GewO Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf sein Gewerbe als unzuverlässig gilt und die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebes geschützt werden müssen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig dann vor, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Liegt dieser Verdacht nahe, wird durch die zuständige Behörde ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet, welches zu einer teilweise oder gänzlichen Untersagung bzw. zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führt.
So kann diese bereits im Rahmen einer Schuldensituation unter Umständen attestiert werden. Darunter fällt auch die steuerliche Unzuverlässigkeit, die dann angenommen wird, wenn der Selbstständige die Abgabe seiner Steuererklärungen bzw. Steuerzahlungen zu sehr verzögert oder die Abgabe von Steuererklärungen unterlässt. Darüber hinaus führt auch die Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht zur Einstufung der Unzuverlässigkeit im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens.
Gerät der Selbstständige in eine finanzielle Notlage und wird er dann im Rahmen seiner Situation zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom Vollstreckungsbeamten aufgefordert, ist es für das Gewerbeamt Anlass genug, dem Gewerbetreibenden eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit vorzuwerfen. Dies kann eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen. Dass das die finanzielle Situation nicht bessert oder gar noch verschärft und schlimmstenfalls in einer Insolvenz münden kann, dürfte auf der Hand liegen.
Freigabe der selbstständigen Tätigkeit: Chancen und Risiken
Nun hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit dem Beschluss vom 07.02.2011, AZ. 7 L 1768/10, entschieden, dass das in § 12 GewO angeordnete Verbot der Gewerbeuntersagung nicht eingreift, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Hinsichtlich des freigegebenen Gewerbes kann eine Untersagung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt haben.
Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der erzielte Neuerwerb abweichend von § 35 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies wiederum würde für den Gewerbetreibenden einen Lichtblick am Ende des dunklen Korridors bedeuten, da er wieder in der Lage wäre, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wenn es ihm gelingt, seine gewerbliche Tätigkeit wirtschaftlich erfolgreich auszurichten. Allerdings wird hier wiederum durch das Gericht der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden aufgehoben. Ein zweischneidiges Schwert also.
Sollten sich allerdings aus der im Rahmen der Insolvenz erlaubten gewerblichen Tätigkeit des Selbstständigen neue Verbindlichkeiten ergeben, so stehen einer erneuten Gewerbeuntersagung keine Rechtsgründe entgegen, denn nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen, der keine Gewähr dafür bietet, dass er zukünftig sein Gewerbe ordnungsgemäß ausführen wird. Insoweit ist die „Lockerung“ innerhalb der Insolvenz dann als wirtschaftliche „Bewährungsstrafe“ zu deuten, die keine Garantie auf ein immerwährendes Vertrauen in die wirtschaftlichen Fähigkeiten des Unternehmens sicherstellt.
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