Überschuldete Unternehmer und Verbraucher sollen schneller aus der Insolvenz herauskommen.
Es gibt Dinge, die benötigen Zeit, um zu reifen, damit sie gut werden. Wie Wein oder Whisky –der, je länger er in Fässern lagert, in seinen geschmacklichen Nuancen ausdifferenzierter und komplexer wird, was gut 12, 18 oder gar länger dauern kann und von Kennern geschätzt wird. Auf der anderen Seite gibt es Fragestellungen, deren Beantwortung ebenfalls seine Zeit in Anspruch nimmt und sich gefühlt in die Ewigkeit zieht –die Antwort darauf jedoch das Problem zeitlich limitiert und es hierdurch sogar zu einem erhöhten Gaumenerlebnis manch eines von der Insolvenz Betroffenen führen wird – die Rede ist von der weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Über diese Frage haben am Donnerstag, den 17. Dezember 2020 der Bundestag und am Freitag, den 18.12.2020 der Bundesrat debattiert und der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zugestimmt.
Mit dieser Maßnahme reagiert die Bundesregierung auf die Auswirkungen der Coronapandemie – wobei gleichzeitig dies ein Teil der Neuregelung des Konjunktur-und Krisenbewältigungspakts ist. Wodurch redlichen Schuldnern die Möglichkeit für einen schnelleren Neuanfang gegeben werden soll. Darüber hinaus setzt die Bundesregierung durch die Gesetzesänderung die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Vordergründig wird die Zeitspanne des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt. Kommen Schuldner all ihren Pflichten und Obliegenheiten im Insolvenzverfahren nach, so erhalten diese – anders als bisher – ohne weitere Voraussetzungen die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Jahren von der Last der noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu befreien, um auf diese Weise unbeschwert von alten Verpflichtungen, einen wirtschaftlichen Neuanfang beginnen zu können. Die vom Bundestag beschlossene Novellierung gilt bereits für ab dem 1.10.2020 beantragte Verfahren. Hingegen entfällt die zunächst vorgesehene Befristung der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher.
Zudem beschloss die Bundesregierung eine Übergangsregelung für Insolvenzverfahren die in dem Zeitraum zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden. Für diese Insolvenzverfahren verkürzt sich der für die Restschuldbefreiung erforderliche reguläre Zeitraum von bisher sechs Jahren um die Anzahl voller Monate die seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrags vergangen sind. Parallel dazu ist es weiterhin möglich eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach der bisherigen Gesetzgebung zu bewirken. Die im Rahmen der Insolvenz geltenden Verbote zu Ausübung von beruflichen Tätigkeiten werden künftig mit Ablauf der Entschuldungsfrist hinfällig. Tätigkeiten die von einer Erlaubnis oder Zulassung abhängig sind, unterliegen einer erneuten Genehmigung.
Einen bitteren Tropfen gibt es jedoch – die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren wurde von zehn auf elf Jahre erhöht. Die Verfahrensdauer des zweiten Verfahrens beträgt dann auch fünf Jahre, sodass die Verkürzung des ersten nicht die Verkürzung eines nachfolgenden Verfahrens bedeutet – wie es die Bundesregierung in ihrem Beschluss klarstellte. Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation von Unternehmen sowie damit auch unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer im Zuge einer drohenden Insolvenz und somit der Entlassung der zweitbenannten Gruppe, stellt die von der Bundesregierung lange erwartete Novellierung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine teilweise Abmilderung des bitteren Beigeschmacks des Corona-Cocktails dar.
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