Fahrerlaubnis Umgehung Sperre

Umgehung einer Sperre in Deutschland kontrahiert die Gültigkeit eines sonst legitimen Führerscheins aus dem EU-Ausland

Zuweilen begehen Menschen Fehler, deren Wiedergutmachung einen enormen Kraftaufwand nach sich zieht und in manchen Fällen sogar auch von Erfolg gekrönt ist. Dies ist zum Beispiel bei dem Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland der Fall, nachdem diese in Deutschland wegen eines oder wiederholter Delikte vollends oder zumindest auf absehbare Zeit entzogen worden ist.

Die Rechtslage

In diesem Falle gilt auch eine im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis für harmonisierte Fahrerlaubnisklassen ebenfalls in Deutschland. Allerdings gilt hier eine Ausnahme. Sollte die Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu einem Zeitpunkt erteilt worden sein, zu dem in Deutschland aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, dann ist dies hinfällig. Dies hat das Verwaltungsgericht in Trier in seinem Beschluss vom 09.02.2021 zu dem Aktenzeichen 1 L 31/21 TR entschieden. 

Der vorausgehende Fall

Dem Beschluss vorausgegangen war der Fall eines Fahrers aus dem Eifelkreis Bitburg-Prüm. Diesem wurde im Jahr 2014 aufgrund einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. 2017 wurde er erneut verurteilt, diesmal aufgrund des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, auch diesmal vorsätzlich von ihm begangen. Hierauf wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Fahrer vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Damit war der Mann aus Bitburg-Prüm nicht einverstanden und begab sich ins EU-Ausland, genauer nach Luxemburg, um dort dann noch im Jahre 2017 seine Fahrerlaubnis zu erwerben. Sodann war er nach dem erfolgreichen Bestehen der dortigen Prüfungen auch wieder auf den deutschen Straßen unterwegs. Drei Jahre später, nach seinem erfolgreich genommenen Umweg, nämlich im Jahr 2020, stellte dann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die in Luxemburg durch den Fahrer erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besaß. Deshalb wurde der Mann von der Behörde dazu aufgefordert, den in Luxemburg erworbenen Führerschein vorzulegen, um diesen mit einem Sperrvermerk zu versehen. 

Der weitere Verlauf

Hierauf legte der Mann Widerspruch ein, der ebenfalls wie der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos blieb. In seiner Begründung zu dem Beschluss stellte das Verwaltungsgericht Trier indes klar, dass grundsätzlich die Berechtigung bestehen würde, mit einem luxemburgischen Führerschein Kraftfahrzeuge auch in Deutschland führen zu dürfen. Diese Berechtigung ist jedoch dann hinfällig, wenn die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, während parallel dazu in Deutschland eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis lief. 

In einem solch gelagerten Fall dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auch dann eine solche Feststellung treffen, selbst wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen ist. Denn der der Fahrerlaubnis anhaftende „Makel“ bestehe sonst bis zur endgültigen strafrechtlichen Entscheidung weiterhin fort. So das Verwaltungsgericht in seiner Begründung. 

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