Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikates kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen
Die öffentlich debattierten Meinungen über Corona und die damit verbundenen Auswirkungen wie auch teilweise obligatorisch durchgeführten Tests spalten nach wie vor die Meinungen und erhitzen zuweilen auch heute noch die Gemüter. Die im Privaten vertretene Haltung ist das eine, etwas anderes ist es, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit Absicht über ein Corona-Testergebnis täuscht. Dies kann und wird auch meistens als schwerwiegende Pflichtverletzung wahrgenommen, die wiederum in einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust mündet, der zuweilen auch vor Gericht, wie nachfolgend geschehen, zur Verhandlung gelangt.
Erklärung des Falls
In dem nachfolgenden Fall wurde ein Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein 2022 fristlos gekündigt, da er an mehreren darauffolgenden Tagen ein nicht gültiges Corona-Testzertifikat beim Arbeitgeber vorgelegt hatte. Die Arbeitgeberin hatte klare Kriterien für die Vorlage von Corona-Testzertifikaten festgelegt. Nach diesen musste das Zertifikat von einer offiziellen Teststation ausgestellt sein. Dies hat auch der Arbeitnehmer zunächst befolgt, änderte jedoch seine Meinung darüber, da ihm der Weg zur Teststation zu weit war. Stattdessen meldete er sich auf einer Online-Plattform eines Arztes an. Nach Durchführung eines Selbsttests und der Angabe ihrer Person, des Testdatums, der Teststart und des Testergebnisses erhielten die Nutzer wenige Minuten später ein Zertifikat über das Testergebnis. Dieses enthielt die Angabe „Testung durch Leistungsträger i.S.D. § 6 Abs. 1 TestV“ und die Unterschrift eines Arztes. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Neumünster.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Neumünster entschied in seinem Urteil vom 04.08.2022 zu dem Aktenzeichen 1 Ca 88b/22 gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe durch die Vorlage der Testzertifikate versucht, die Beklagte über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats könne in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Allein die abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen stelle eine schwerwiegende Gefährdung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Zudem habe der Kläger die Beklagte in die Gefahr von Sanktionen der Aufsichtsbehörden gebracht, da den Arbeitgeber Nachweis- und Überwachungspflichten treffen.
Weitere Ergebnisse des Falls
Für unerheblich hielt das Arbeitsgericht dagegen den Umstand, dass der Kläger unzutreffende Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe. Einer vorherigen Abmahnung habe es nach der Betrachtung des Arbeitsgerichts nicht bedurft. Denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe.
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