Portemonnaie mit Geld und Gerichtsdokumenten zur Geldauflage im Insolvenzverfahren

Rien ne va plus? Geldauflagen im Visier des Insolvenzverwalters

Ein Strafverfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt, das Geld ist überwiesen und die Sache selbst scheint damit erledigt. Meint man. Doch was geschieht, wenn der Zahlende nur wenige Wochen später in die Insolvenz rutscht? Muss in diesem Falle das Geld dann wieder der Insolvenzmasse zurückgerechnet werden? Denn ab diesem Augenblick könnte das Insolvenzroulette am Geldtisch seinen Anfang nehmen. Mit eben jener Frage befasste sich der Bundesgerichtshof – und mit seinem Urteil vom 12.03.2026 zum Aktenzeichen IX ZR 18/25 hat dieser die Frage nach Zahlungen gem. § 153a StPO auch beantwortet. Und zwar mit weitreichenden Konsequenzen für Zahlungsempfänger, Schuldner und Insolvenzgläubiger.

Der Fall vor dem BGH: Wenn die Rechnung ohne die Insolvenz gemacht wird

Im entschiedenen Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner 100.000 EUR gezahlt, um ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zu beenden. 40.000 EUR davon gingen an die Landeskasse, jeweils 20.000 EUR an drei gemeinnützige Einrichtungen. Rund zwei Monate später folgte dann der Insolvenzantrag des Schuldners. Im Kontext des Geschehens ist festzustellen, dass die Besonderheit einer Geldauflage nach § 153a StPO darin besteht, dass der Empfänger keinen einklagbaren Anspruch auf die Zahlung besitzt. Der Beschuldigte kann die Auflage erfüllen und hierdurch die endgültige Einstellung des Strafverfahrens erreichen. Zahlt er jedoch nicht, wird das Verfahren gegen ihn fortgesetzt.

Die Falle der inkongruenten Deckung

Der BGH stellt deshalb diesen entscheidenden insolvenzrechtlichen Punkt heraus. Eine solche Zahlung kann eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 InsO darstellen, weil der Empfänger etwas erhält, das er rechtlich nicht beanspruchen konnte. Unmittelbar betroffen sind nach der Entscheidung die Landeskassen und gemeinnützigen Einrichtungen, die Zahlungen aus Geldauflagen erhalten. Erhält beispielsweise ein gemeinnütziger Verein 20.000 EUR aus einer Geldauflage ausgezahlt und verwendet das Geld für seine Projekte, kann wenige Monate später der Insolvenzverwalter des Zahlenden vor der Tür stehen und die Rückzahlung verlangen. Dass der Verein von den finanziellen Schwierigkeiten nichts wusste und das Geld dabei gutgläubig entgegengenommen hat, verhindert eine Anfechtung nach § 131 InsO nicht ohne Weiteres.

Wer das Geld tatsächlich zurückzahlen muss

Entscheidend ist allerdings, wer das Geld tatsächlich erhalten hat. Nach § 143 Abs. 1 InsO muss derjenige grundsätzlich zurückgewähren, dessen Vermögen durch die Zahlung vermehrt wurde. Im vorliegenden Fall zeigte sich das sehr konkret:

  • Landeskasse: erhielt 40.000 EUR – der Insolvenzverwalter wollte hier ursprünglich die gesamte Summe geltend machen, konnte sie aber nur in Höhe der tatsächlich erhaltenen 40.000 EUR in Anspruch nehmen
  • Gemeinnützige Einrichtungen: erhielten zusammen 60.000 EUR – gegenüber dem Land war insoweit gar keine Anfechtung möglich, da es nicht der richtige Anfechtungsgegner war
  • Eine der Einrichtungen: hatte die erhaltenen 20.000 EUR bereits außergerichtlich zurückgezahlt
  • Ergebnis: Der Insolvenzverwalter unterlag am Ende nur hinsichtlich der 40.000 EUR

Folgen für Beschuldigte und Schuldner

Auch für wirtschaftlich angeschlagene Beschuldigte ist das Urteil relevant. Wer kurz vor einer möglichen Insolvenz eine erhebliche Geldauflage zahlt, muss damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter diese Zahlung beim Empfänger anficht. Der strafrechtliche Vorteil geht hierdurch nicht automatisch verloren. Ist die Auflage nämlich erfüllt und das Strafverfahren endgültig eingestellt, lebt das Verfahren grundsätzlich nicht wieder auf, nur weil der Empfänger das Geld später an die Insolvenzmasse zurückgeben muss. Zugleich schützt der BGH Schuldner vor einer schnellen Annahme derer Zahlungsunfähigkeit. Hohe Schulden und geringe eigene Einkünfte reichen hierbei nicht. Maßgeblich ist, ob die fälligen Verbindlichkeiten mit den tatsächlich verfügbaren Mitteln beglichen werden konnten. Dabei können sogar freiwillige Unterstützungsleistungen von Eltern oder anderen Dritten berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich verfügbar waren.

Prüfpflichten der Insolvenzverwalter – und Chancen für Gläubiger

Für Insolvenzverwalter eröffnet das Urteil ein zusätzliches Prüfungsfeld. Sie müssen untersuchen, ob der Schuldner vor dem Insolvenzantrag Geldauflagen oder vergleichbare Zahlungen geleistet hat und ob diese zugunsten der Masse zurückgefordert werden könnten. Ein Selbstläufer ist die Anfechtung also nicht. Der Verwalter muss den richtigen Zahlungsempfänger ermitteln und – soweit erforderlich – die Zahlungsunfähigkeit zum konkreten Zahlungszeitpunkt belastbar darlegen. Genau daran scheiterte der Insolvenzverwalter im entscheidenden Fall zunächst. Denn dem BGH genügte die bisherige Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht. Für die Insolvenzgläubiger ist das Urteil dagegen wirtschaftlich interessant, denn gelingt die Anfechtung, fließt das Geld zurück in die Insolvenzmasse und steht damit grundsätzlich wieder zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung.

Fazit: Alles auf Schwarz oder Rien ne va plus?

Damit schafft das Urteil des BGH eine klare Rollenverteilung am Roulettetisch. Zahlungsempfänger tragen ein Rückforderungsrisiko, Schuldner müssen die insolvenzrechtlichen Folgen einer Geldauflage bei der eigenen Insolvenzantragstellung bedenken und Insolvenzverwalter erhalten ein zusätzliches Instrument zur Masseanreicherung. Entscheidend bleiben stets zwei Fragen: Wer hat das Geld aus der Geldauflage tatsächlich erhalten und war der Zahlende zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig? Erst dann weiß man – Rien ne va plus oder alles auf Schwarz.

Ratsam ist es auf jeden Fall, sich bei Fragen rund um Geldauflagen, Anfechtung und Insolvenzantragstellung fachkundig beraten zu lassen. Hier kommt die Kanzlei BRAUN ins Spiel. Sie ist Ihr Ansprechpartner zu allen Themen rund um das Insolvenzrecht. Wenn auch Sie ein Anliegen haben, können Sie an folgenden Standorten Kontakt aufnehmen: