Inkassounternehmen darf keine Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos geltend machen
Wenn Inkassounternehmen erfinderisch werden, dann meistens nicht, um die Menschheit nach vorne zu bringen, sondern zu ihrem eigenen Nutzen – und zum Nachteil des Schuldners. Dabei scheint es wie unter dem Zeltdach eines Zirkus zuzugehen. Es wird Zahlenakrobatik betrieben und manch ein Rechnungsposten aus dem Hut gezaubert, der keine Daseinsberechtigung hat, dem Verbraucher aber unerwartete Magic Moments beschert, die ihm am Ende des Tages noch mehr Geld kosten als nötig gewesen wäre.
Fallbeispiel
Diesem Treiben hat nun das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit seinem Urteil vom 10.03.2021 Aktenzeichen 3 K 802/20 ein Ende bereitet. Das Gericht hat die Klage eines Inkassounternehmens abgewiesen. Diesem war die Auflage erteilt worden, im Rahmen seiner Inkassotätigkeit gegenüber den Schuldnern seiner Auftraggeber keine pauschalen Kosten für die Führung eines internen Schuldnerkontos mehr geltend zu machen.
Das betroffene Inkassounternehmen, welches nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz außergerichtliche Inkassodienstleistungen mit einem Unternehmenssitz in der Pfalz anbietet, wickelt pro Jahr mehrere hunderttausend Verfahren ab. Dabei erhob das Inkassounternehmen in der Vergangenheit von dem Schuldner sogenannte „Kontoführungsgebühren“ in Höhe von 2.50 EUR pro Monat für die Führung eines internen Schuldnerkontos, was einem Jahresbeitrag von rund 30 EUR entsprach. Die Summe wurde zusätzlich zu den bereits abgerechneten Inkassokosten hinzuaddiert.
Dieses Vorgehen wurde von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit der Folge beanstandet, dass dem Unternehmen schließlich im Februar 2020 die Auflage erteilt worden war, die sogenannten „Kontoführungsgebühren“ zukünftig nicht mehr zu erheben.
Begründung des Urteils
Die durch den Inkassobetreiber nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Urteilsbegründung lautete dabei:
Die angeordnete Auflage finde ihre Rechtsgrundlage im Rechtsdienstleistungsgesetz und sei zum Schutz des Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich. Die Klägerin dürfe die „Kontoführungskosten“ gegenüber den Forderungsschuldnern nicht abrechnen, deren Geltendmachung sei vielmehr rechtswidrig. Es handele sich hierbei um Aufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur oder Aktenführung erbringe, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation gebe es jedoch keinen Gebührentatbestand bzw. keine entsprechende Rechtsgrundlage.
Vorsicht vor Inkassounternehmen
In Hinblick auf das oben vorgestellte Beispiel ist es daher denjenigen Schuldnern, die von Inkassobetreibern Post erhalten, anzuraten, die Forderungen von einem versierten Fachmann analysieren zu lassen, um nicht am Ende des Tages mehr zahlen zu müssen als notwendig gewesen wäre. Das oben benannte Beispiel ist demnach eines von vielen, bei denen Inkassobetreiber versuchen, ahnungslosen Schuldnern noch tiefer in die Tasche zu greifen als die Nautilus tauchen kann.
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