Für Privatpersonen und für selbständig tätige Personen gibt es grundsätzlich folgende Entschuldungsmöglichkeiten:
- Außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Gerichtliche Schuldenbereinigung
- Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung
- Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan (und Restschuldbefreiung)
Bei Unternehmen fällt das Insolvenzverfahren mit der Restschuldbefreiung weg. Dort würde in diesem Falle die Löschung der nicht sanierbaren GmbH-Hülle stehen.
Der Insolvenzplan ist demnach eines der wesentlichen Entschuldungsmittel, die es im deutschen Recht gibt. Während der Insolvenzplan früher nur selten und auch nur in Regelinsolvenzverfahren Anwendung gefunden hat, ist er inzwischen eine beliebte Entschuldungs- und Sanierungsvariante geworden. Insbesondere auch deshalb, weil er Inzwischen auch in Privatinsolvenzverfahren/ Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann.
Bei Unternehmen ist der insgesamt eines sehr beliebet Sanierungsvariante, da in einem Insolvenzplan die Komplexität von Unternehmensinsolvenzen gut abgebildet werden kann.
Die Kanzlei BRAUN berät Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen rund um das Thema: Insolvenzplan. Von der Erstellung über die Verhandlungen mit den Gläubigern bis hin zum Abstimmungstermin vor Gericht übernimmt die Kanzlei BRAUN für Sie alle Aufgaben.
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Sebastian Braun und sein Expertenteam stehen Ihnen an folgenden Standorten zur Verfügung:
- Insolvenzrecht Arnsberg
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Was kann in einem Insolvenzplan geregelt werden
In einem Insolvenzplan kann nahezu alles geregelt werden. Insgesamt haben sich jedoch drei Hauptziele und ein Nebenziel entwickelt, die einzeln oder zusammen in einem Insolvenzplan verfolgt werden. Diese sind:
- Entschuldung des Unternehmens bzw. des Schuldners
- Verkürzung der Verfahrensdauer
- Sanierung des Unternehmens
- Restschuldbefreiung für Unerlaubte Handlung
Bei Privatpersonen und selbständig Tätigen stehen die Entschuldung und die Verfahrensverkürzung im Vordergrund.
Bei Unternehmen stehen die Entschuldung und die Sanierung im Vordergrund.
Entschuldung
Um den Schuldner oder dessen Unternehmen zu entschulden, muss mit den Gläubigern ein Vergleich geschlossen werden. In diesem muss die Befriedigungsquote höher sein als in einem zu Ende gedachten Insolvenzverfahren. Würden die Gläubiger beispielsweise 10% Quote auf ihre offenen Forderungen erhalten, muss im Insolvenzplanverfahren mehr als 10% geboten werden. Andernfalls würde das sogenannte Obstruktionsverbot nicht greifen. Dieses greift nämlich nur, wenn die Gläubiger im Insolvenzplan besser gestellt werden, als im zu Ende gedachten Insolvenzverfahren.
Welche Quote diese erhalten, unterliegt ab der Mindestquote dem Verhandlungsgeschick des Beraters und des Schuldners.
Wenn ein Insolvenzgläubiger vor der Abstimmung gegenüber dem Gericht erklärt, dass er mit einer geringeren Quote als die anderen Insolvenzgläubiger einverstanden ist, dann kann diesem Gläubiger auch eine geringere Quote angeboten werden.
Die Befriedigung kann – wie bei einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans – auf verschiedene Art und Weise erfolgen. Die Zahlung an die Gläubiger kann entweder über eine Einmalzahlung oder über eine Ratenzahlung oder im Wege einer Mischform von beiden Varianten erfolgen. Welcher Weg im Planverfahren geeignet ist, zeigt sich meist schon im Vorfeld der Kommunikation mit den Gläubigern.
Verkürzung der Verfahrensdauer
Für Insolvenzverfahren, die noch 6 oder 5 Jahre dauern, kommt ein Insolvenzplan auch als Verkürzung des Insolvenzverfahrens in Frage. Gerade, wenn die Befriedigung der Gläubiger laut Insolvenzplan durch eine Einmalzahlung erfolgen soll, verkürzt dieser ein Insolvenzverfahren erheblich. Ein solcher kann nämlich schon innerhalb von 1 – 1,5 Jahren verabschiedet sein.
Sanierung des Unternehmens
Die Sanierung des Unternehmens stellt den häufigsten Grund für die Erstellung eines Insolvenzplan dar. Hierbei gibt es drei Varianten. Zum einen der Asset-Deal, zum anderen der Share-Deal und schließlich die Eigensanierung. Meist wird der Asset-Deal anstatt eines Insolvenzplanverfahrens durchgeführt. Er kann aber auch Teil des Planverfahrens sein.
Bei der Share-Deal-Variante bleibt zwar der Betrieb erhalten, es wechseln jedoch die Gesellschafter. Das ist für den bisherigen Firmeninhaber in der Regel uninteressant, da der Wechsel meist auf fremde Dritte erfolgt. Das muss aber nicht sein. Man kann bei dieser Variante auch gleich einen Generationenwechsel durchführen.
Die häufigste Variante des Insolvenzplans beinhaltet die Eigensanierung. Bei einer solchen bleibt der Rechtsträger erhalten und wird gleichzeitig entschuldet. In dieser Variante bleiben die Altgesellschafter eines Unternehmens meist auch die Gesellschafter im sanierten Unternehmen. Diese Variante wird meistens mit einem Schutzschirmverfahren kombiniert. Das ist eine Variante der Eigenverwaltung.
Die Sanierung kann vor, während und/ oder nach der Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgen. Dabei stehen dem Unternehmen vor der Planabstimmung alle Mittel des Insolvenzverfahrens zur Verfügung. Nach der Planabstimmung gelten wieder die üblichen Regeln. Daher macht es Sinn, das Unternehmen vor der Planabstimmung zu sanieren.
Restschuldbefreiung für unerlaubte Handlung
In einem Insolvenzverfahren erhält ein redlicher Schuldner die sogenannte Restschuldbefreiung. Davon sind jedoch Insolvenzforderungen ausgenommen, die auf dem Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung (einer Straftat) beruhen. Darunter fallen zum Beispiel: Rückständiger Unterhalt, Gelder aus Straftaten, Schmerzensgeldzahlungen, die auf Straftaten beruhen, Kreditbetrug.
Was nahezu keiner weiß ist, dass in einem Insolvenzplan auch Regelungen zur unerlaubten Handlung getroffen werden können. In einem Insolvenzplan kann – unter erschwerten Bedingungen – auch gegen den Willen des Gläubigers die Restschuldbefreiung über unerlaubte Handlungen erlangt werden. Für viele ist das der einzige Weg, eine neue Zukunft beginnen zu können. Es lohnt sich demnach zu einem Spezialisten zu gehen, der sich mit Insolvenzplänen auskennt.
Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens
Vorbereitung und Erstellung des Insolvenzplans
Der Erfolg des Insolvenzplanes liegt in dessen Vorbereitung. Dazu gehört unabdingbar als allererstes die Kontaktaufnahme zu den Insolvenzgläubigern. Nur wenn man deren Abstimmungsverhältnis kennt, kann man einen erfolgreichen Insolvenzplan ausarbeiten. Nur durch die Kontaktaufnahmen erfahren Sie, ab welcher Befriedigungsquote die einzelnen Gläubiger einem Insolvenzplan zustimmen würden.
Sobald man das Abstimmungsverhältnis kennt, kann man den Insolvenzplan ausarbeiten. Hierzu bildet man Gruppen. Es sollte immer eine ungerade Gruppenanzahl sein und diese sollte immer mindestens drei Betragen. Das liegt daran, dass ein Insolvenzplan dann zustande kommt, wenn die Mehrheit der Gruppen dem Insolvenzplan zustimmt. Bei drei Gruppen, kann demnach eine Gruppe ablehnen. Bei ein oder zwei Gruppen, müssen alle Gruppen zustimmen.
Innerhalb der Gruppe muss Kopf- und Summenmehrheit aller anwesenden Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen. Gibt es beispielsweise 7 Gläubiger in einer Gruppe mit zusammen 100.000,00 EUR Insolvenzforderungen, müssen mindestens 4 Gläubiger mit zusammen 50.000,01 EUR zustimmen.
Der Insolvenzplan aus dem sogenannten erklärenden Teil und dem sogenannten regelnden Teil. Im erklärenden Teil werden alle Vermögenspositionen des Schuldners aufgeführt und so getan, als würde das Insolvenzverfahren zu Ende geführt werden. Daraus wird eine Quote ermittelt. Diese wird als Mindestquote herangezogen. Im regelnden Teil wird dargelegt und sogleich geregelt, welche Quote die Gläubiger nach dem Insolvenzplan erhalten und was mit den einzelnen Rechten der Gläubiger geschieht. Dieser Teil wird dann zur Abstimmung vorgelegt.
Abstimmung über den Insolvenzplan
Die Abstimmung ist ein sehr förmlicher Prozess. Diese erfolgt vor dem Gericht. Dazu müssen zunächst die Gläubiger den Plan zur Einsicht vorgelegt bekommen. Zudem werden diese zum Termin geladen. Im Termin können die Gläubiger dann gemäß ihrer Gruppenzugehörigkeit über den Plan abstimmen. Zur Ermittlung der Mehrheiten werden nur die anwesenden Gläubiger gezählt. Im obigen Beispiel wird nun angenommen, dass nur 5 Gläubiger gekommen sind. Diese haben Forderungen in Höhe von 50.000,00 EUR. Jetzt reicht es, wenn 3 Gläubiger zustimmen und diese zusammen mindestens 25.000,01 EUR auf sich vereinigen.
Dieser Abstimmungsvorgang wird in jeder Gruppe für sich durchgeführt.
Wenn bei drei Gruppen in mindestens zwei Gruppen Kopf- und Summenmehrheit vorhanden war, gilt der Plan als angenommen.
Obstruktionsverbot
Die ablehnenden Gläubiger können einen Widerspruch einlegen. Dieser geht jedoch nur durch, wenn der widersprechende Gläubiger glaubhaft machen kann, dass er im Plan schlechter gestellt wird, als in einem zu Ende gedachten Insolvenzverfahren.
Ist das nicht der Fall, greift das sogenannte Obstruktionsverbot und der Widerspruch wird abgelehnt.
Ein Recht zum Widerspruch haben nur die Gläubiger, die bei der Abstimmung anwesend waren und von diesen auch nur diejenigen die den Plan abgelehnt hatten.
Planverfahren
Nach der erfolgreichen Abstimmung über den Insolvenzplan wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es folgt dann das sogenannte Planverfahren. in einem Planverfahren sind dann all die Pflichten zu erfüllen, die im Insolvenzplan übernommen wurden. Meist sind das Zahlungen. Es kann aber auch andere Handlungen umfassen, wie die Herausgabe von Unterlagen oder Gegenständen.
Wenn lediglich eine Einmalzahlung vorgesehen wird, ist das Planverfahren nicht lange. Sind Ratenzahlungen vereinbart, wird meistens ein Treuhänder installiert, der die Planeinhaltung überwacht.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung wird erteilt, sobald alle Planpflichten erfüllt sind. Diese muss demnach gesondert vom Gericht erteilt werden.
Gruppenbildung
Wie bereits angedeutet, können im Insolvenzplanverfahren Gruppen gebildet werden. Hier besteht eine große Gestaltungsfreiheit. Es gibt sogenannte Pflichtgruppen, die gebildet werden müssen, wenn ein Gläubiger dieser angehört. Für die Pflichtgruppen gilt Folgendes:
Es ist zu unterscheiden zwischen
- den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
- den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
- den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
- den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.
Die restlichen Gläubiger können in jeder beliebigen Zusammensetzung in einer Gruppe zusammengesetzt werden, sofern die Gruppenbildung sachlich nachvollziehbar und nicht offensichtlich nachteilig für die Gläubiger ist. Die Abgrenzungskriterien müssen im Plan dargelegt werden.
Sachlich nachvollziehbare Unterscheidungsmerkmale sind beispielsweise:
- Gläubigergröße (z.B. Klein und Großgläubiger)
- Staatliche Gläubiger (Finanzamt und Krankenkassen)
- Lieferantengruppe
- Bankengruppe
- Unerlaubte Handlungen
Durch eine geschickte Zusammensetzung der Gläubiger in den einzelnen Gläubigergruppen, können bei geringen Zustimmungen hohe Erfolgschancen für das Zustandekommen des Insolvenzplans erzielt werden. Um hier einen Missbrauch zu verhindern, gibt es natürlich ein Korrektiv.
Ausgeschlossen ist zum Beispiel eine Gruppe mit einem einzelnen Gläubiger zu bilden (obwohl eine Gruppe auch aus einer Person bestehen darf), wenn dieser eine von 40 Gläubigern bei 1.000.000,00 EUR Gesamtverbindlichkeiten nur 1.000,00 EUR auf sich vereinigt, nur um eine zustimmende Gruppe zu erhalten. Anders sieht es jedoch aus, wenn die gleiche Gruppe eine Kleingläubigergruppe mit z.B. 30 Gläubigern und zusammen 10.000,00 EUR ist, wenn bei den 1.000.000,00 EUR insgesamt wieder nur 40 Gläubiger vorhanden sind.
Letzterer Fall ist erlaubt, da ansonsten die Kleingläubiger nie gegen einen Großgläubiger (insbesondere wenn dieser mehr als 50% aller Forderungen aus sich vereinigt) gewinnen könnten.
Warum die Kanzlei BRAUN
Rechtliche Beratung
Die Kanzlei BRAUN und speziell Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Sebastian Braun, kann aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Insolvenzrecht auf eine Vielzahl von erfolgreich zustande gekommenen Insolvenzplänen verweisen.
Die Kanzlei BRAUN führt nicht nur die Verhandlungen mit Ihren Gläubigern, sondern arbeitet mit Ihnen zusammen auch den Insolvenzplan aus. Sie kümmert sich darum, dass zum Abstimmungstermin ausreichend zustimmende Gläubiger kommen.
Sie führt während der gesamten Zeit sämtliche Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter und dem Gericht.
Sanierung des Geschäftsbetriebes
Sollte zudem die Sanierung des Unternehmens beabsichtigt sein, so ist die Kanzlei BRAUN in er Lage, sowohl den Geschäftsbetrieb zu analysieren als auch ein Sanierungskonzept zu erstellen als auch die Umsetzung der Maßnahmen zu koordinieren.
Die Kanzlei BRAUN kann dabei den Insolvenzplan und das Insolvenzplanverfahren so gestalten, dass die Sanierung bestmöglich flankiert wird.
Begleitung während der Eigenverwaltung
Sollten Sie den Insolvenzplan innerhalb eines Eigenverwaltungsverfahrens durchführen, kann die Kanzlei BRAUN für Sie auch die für die Eigenverwaltung zwingend notwendige geeignete Person stellen und Sie während des gesamten Eigenverwaltungsverfahrens begleiten, beraten und unterstützen.
Die Kanzlei BRAUN steht Ihnen an folgenden Standorten zur Verfügung:
- Arnsberg
- Bad Vilbel
- Berlin
- Bonn
- Darmstadt
- Frankfurt a.M.
- Gießen
- Hagen
- Mainz
- Maintal
- Neuss
- Offenbach
- Lüdenscheid
- Solms
FAQ Insolvenzplan
Was ist ein Insolvenzplan und welchen Zweck erfüllt er im Insolvenzverfahren?
Ein Insolvenzplan ist ein Sanierungsinstrument nach §§ 217–269 InsO innerhalb des Insolvenzverfahrens, mit dem Schuldner und Schuldnerinnen sowie Gläubiger und Gläubigerinnen eine vom normalen Ablauf der Insolvenzordnung abweichende Lösung vereinbaren. Er besteht aus einem Teil, der die Ausgangslage sowie Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage beschreibt, und einem Teil, der die geplanten Schritte zur Entschuldung und zur Zukunft des Unternehmens regelt. Dort wird festgelegt, in welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten Forderungen erfüllt werden und ob das Unternehmen fortgeführt, übertragen oder geordnet abgewickelt wird.
Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvollere und oft schnellere Lösung als eine reine Zerschlagung, bei der Gläubiger und Gläubigerinnen eine bestmögliche Quote erhalten und Unternehmen oder Privatpersonen eine tragfähige Perspektive für einen Neuanfang gewinnen.
Wer kann einen Insolvenzplan einreichen und wer ist zuständig für seine Erstellung?
Einen Insolvenzplan können sowohl der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin als auch der Schuldner oder die Schuldnerin bei Gericht einreichen. Bei Unternehmen ist das in der Regel die Geschäftsführung und bei der Eigenverwaltung das Management. In Verfahren mit Eigenverwaltung kommt hinzu, dass auch der Sachwalter oder die Sachwalterin einen eigenen Insolvenzplan vorlegen kann. Die fachliche Ausarbeitung erfolgt meist durch Rechtsanwälte und -anwältinnen für Insolvenzrecht, wie von der Kanzlei BRAUN, Restrukturierungsberatende, Steuerberater und -beraterinnen und gegebenenfalls Wirtschaftsprüfer und -prüferinnen. Verantwortung für Inhalt, Plausibilität und Zielrichtung trägt aber immer die Person oder Stelle, die den Plan bei Gericht einreicht.
Welche Inhalte gehören in einen Insolvenzplan und wie ist er strukturiert?
Der Insolvenzplan gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Zudem werden diese durch Anlagen ergänzt. Im darstellenden Teil beschreibt der Insolvenzplan die Ausgangssituation mit Krisenanalyse, Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage sowie die Sanierungsziele und die geplanten Maßnahmen. Vergleichsrechnungen zeigen, wie sich die Lösung mit Plan im Vergleich zu einer regulären Insolvenz für die Gläubiger und Gläubigerinnen auswirkt.
Im gestaltenden Teil regelt der Insolvenzplan konkret, wie Forderungen der einzelnen Gläubigergruppen behandelt werden, etwa durch Quoten, Stundungen, Umwandlungen oder Kapitalschnitte, und welche Zahlungen in welchem Zeitraum vorgesehen sind. Finanzpläne, Gläubigerverzeichnisse und weitere Anlagen machen die Annahmen und Berechnungen nachvollziehbar.
Welche Ziele lassen sich mit einem Insolvenzplan für Unternehmen oder Privatpersonen verfolgen?
Mit einem Insolvenzplan lässt sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners oder der Schuldnerin neu ordnen und gleichzeitig eine höhere Gläubigerbefriedigung als im Regelverfahren erreichen.
Unternehmen nutzen ihn vor allem zur Sanierung und Fortführung, indem darin Verbindlichkeiten gekürzt, gestundet oder in Eigenkapital und Anleihen umgewandelt werden, sodass Geschäftsmodell, Arbeitsplätze und Strukturen erhalten bleiben.
Privatpersonen und ehemals Selbstständige verfolgen mit dem Insolvenzplan vor allem eine schnellere Entschuldung und eine deutliche Verkürzung des Verfahrens auf Basis einer vereinbarten Quote und eines Zahlungsplans. Übergeordnet ermöglicht der Insolvenzplan eine flexible Gestaltung von Entschuldung und gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen sowie einen schnelleren Abschluss des Verfahrens mit tragfähiger wirtschaftlicher Perspektive für Schuldner, Schuldnerinnen sowie Gläubiger und Gläubigerinnen.
Wie läuft die Umsetzung eines Insolvenzplans konkret ab – bis zur rechtlichen Wirkung?
Zunächst erstellen der Schuldner bzw. die Schuldnerin oder der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin den Insolvenzplan mit darstellendem und gestaltendem Teil und reichen ihn beim Insolvenzgericht ein. Das Gericht prüft den Insolvenzplan formal vor und setzt einen Erörterungs- und Abstimmungstermin an, in dem er erläutert und in Gläubigergruppen zur Abstimmung gestellt wird. Erreichen die Gruppen die gesetzlich vorgesehenen Mehrheiten, kann das Gericht den Insolvenzplan bestätigen und kontrolliert dabei insbesondere die Einhaltung der Verfahrensregeln sowie eine ausgewogene Behandlung der Gläubiger und Gläubigerinnen.
Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses gelten die im gestaltenden Teil vorgesehenen Rechtsänderungen automatisch für alle Beteiligten, auch für Gläubiger und Gläubigerinnen ohne eigene Stimmabgabe. Anschließend erfolgt die praktische Umsetzung der Maßnahmen wie Quoten und Ratenzahlungen, Forderungsumwandlungen und gesellschaftsrechtliche Schritte bis zur Aufhebung des Verfahrens.
