Die Insolvenz ist nicht nur ein finanzieller Ausnahmezustand für ein Unternehmen, sondern auch eine nervliche Belastung sowohl für die Belegschaft, sprich Arbeitnehmer, als auch für die oder den Geschäftsführer. So zahlt jedes Unternehmen, das eine betriebliche Altersversorgung anbietet, in den Pensions-Sicherungs-Verein ein, um die Renten seiner Arbeitnehmer im Worst Case abzusichern. Rutscht der Arbeitgeber also in die Insolvenz, so übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Versorgung aller Arbeitnehmer, die den Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben. So weit zum Arbeitnehmer. Doch wie sieht es mit Pensionen für den Geschäftsführer aus?
Der BGH bezieht Position
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.10.2019, Az. II ZR 386/17. So fällt ein nicht nur unwesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der gemeinsam mit einem oder mehreren Gesellschaftern-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile einer GmbH hält, nicht unter die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes.
Gesellschafter-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Person?
Bei dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger neben drei weiteren Gesellschaftern mit zusammen 50 % der Geschäftsanteile an der GmbH beteiligt. Er selbst hielt ⅙ der GmbH und zwei seiner Mitgesellschafter waren mit ebenfalls ⅙ der Geschäftsanteile beteiligt – ein vierter hielt die übrigen 50 %. Neben dem späteren Kläger waren die beiden mit 1/6 Geschäftsanteilen beteiligten Gesellschafter zudem die Geschäftsführer der GmbH.
Gemäß einer Entscheidung aus einer Versammlung durch die übrigen Gesellschafter erhielt der spätere Kläger eine Versorgungszusage in Höhe von 30 % seines pensionsfähigen Gehalts, sofern er im Dienst seinen 60. Geburtstag erlebe und sodann aus dem Dienst der GmbH austrete.
Zu einem späteren Zeitpunkt geriet die GmbH jedoch in die Insolvenz. Der bestellte Insolvenzverwalter zahlte dem Kläger nach seinem Austritt als Geschäftsführer eine monatliche Rente. Diese hielt der Kläger für zu gering und klagte auf die Zahlung einer höheren Rente mit der Begründung, dass er als arbeitnehmerähnliche Person unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes falle. Tatsächlich obsiegte er mit seiner Klage in der ersten Instanz und der Berufungsinstanz teilweise. Daraufhin musste der Bundesgerichtshof über die vom Insolvenzverwalter eingereichte Revision entscheiden.
Der BGH sprach dem Insolvenzverwalter Recht zu. Aus Sicht des BGH war der Kläger, der gemeinsam mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Beteiligung an der GmbH hielt, nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Daraus folgend konnte er nach dem Dafürhalten des Gerichts auch keinen Insolvenzschutz seiner Pensionsansprüche nach den Vorschriften des BetrAVG verlangen.
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