Wer als Geschäftsführer einer GmbH nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, der macht sich wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO strafbar. Da das Insolvenzgericht verpflichtet ist, die Staatsanwaltschaft bei Insolvenzverfahren von Gesellschaften über die Eröffnung oder die Abweisung mangels Masse zu unterrichten, wird auch bei nahezu allen Insolvenzverschleppungen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das geht auf die sogenannte MiZi (Mitteilung in Insolvenzverfahren) zurück. Es bedarf demnach keiner Strafanzeige eines Gläubigers.

Insolvent zu sein bedeutet: „zu wenig Geld zu haben“. Das führt zu typischen Begleitstraftaten in Insolvenzverfahren. Dies sind beispielsweise der Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) oder das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).

Als Geschäftsführer/ Vorstand einer Gesellschaft ist man verpflichtet, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen und die Bilanzen bis zum 31.05. eines Jahres abzugeben. Die Frist kann außerhalb der Insolvenz verlängert werden. Ab Eintritt der wirtschaftlichen Krise (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) kann die Frist nicht mehr verlängert werden.

Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Masse Vermögensverschiebungen ab dem Eintritt der wirtschaftlichen Krise unter Strafe gestellt. So wird bestraft, wer als Schuldner Vermögen beiseiteschafft oder als Gläubiger dabei hilft. Oft werden in solchen Fällen Vermögenswerte wie Kfz oder vor allem Immobilien auf nahestehende Personen (insbesondere Ehefrau/ Ehemann, Kinder, Eltern) übertragen. Dies ist nach § 283 StGB strafbar.

Die Kanzlei BRAUN berät Geschäftsführer, Vorstände und Privatpersonen im Vorfeld der Insolvenzantragstellung, sodass Sie keine Insolvenzverschleppung begehen oder Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten. Die Kanzlei BRAUN berät Sie auch bei der Sicherung Ihrer eigenen Immobilie und zeigt Ihnen in einem persönlichen Gespräch die rechtlich möglichen Wege auf, sodass Sie Ihre Immobilie erhalten können, ohne sich strafbar zu machen.

Was macht die Beratung der Kanzlei BRAUN so besonders?

Die Kanzlei BRAUN berät seit vielen Jahren Unternehmen und Unternehmer zu allen Fragen des Insolvenzrechts. Auch verteidigt sie seit vielen Jahren Angeklagte bei allen Konkursstraftaten. In einem persönlichen Gespräch entwickelt die Kanzlei BRAUN bereits in der Beratung zur Insolvenzantragstellung eine auf Sie passende Verteidigungsstrategie. So wird beispielsweise schon vor der Insolvenzantragstellung der Täter-Opfer-Ausgleich vorbereitet.

Die Kanzlei BRAUN arbeitet nicht nur die Verteidigungsstrategie mit Ihnen aus, sondern begleitet Sie während der gesamten Zeit bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens und verhandelt schon lange vor der Aufnahme des Ermittlungsverfahrens mit den einzelnen Gläubigern (Insolvenzverwalter und Krankenkassen) Vergleiche für Sie aus.

Welche Insolvenzstraftaten gibt es?

Die Liste der Insolvenzstraften und der sogenannten Begleitstraftaten ist nicht abschließend. Die wesentlichen sind aber:

  • § 15a InsO – Insolvenzverschleppung
  • § 266a StGB – Haftung wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • § 283 Absatz 1 Ziffer 1 StGB – Vermögensverschiebung
  • § 283 Absatz 1 Ziffer 7 StGB – Unterlassene Bilanzerstellung
  • § 283b StGB – Verletzung der Buchführungspflicht
  • § 263 StGB – Betrug (insbesondere: Kreditbetrug und Eingehungsbetrug)

§ 15a InsO (Insolvenzverschleppung) dient dem Schutz der Gläubiger. Wer nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, der wird bestraft. Ersttäter können mit einer milden Bestrafung rechnen. § 15a InsO trägt dem Umstand Rechnung, dass sich im zeitlichen Ablauf einer Insolvenz die wirtschaftliche Krise in der Regel von Woche zu Woche stark vertieft und damit die Schäden für die Gläubiger sehr schnell immer größer werden. Da § 15a InsO ein sogenanntes abstraktes Unterlassungsdelikt ist, bedarf es aber keiner Schadensvertiefung. Es reicht die bloße abstrakte Möglichkeit der Schädigung. Man kennt dies von der Trunkenheitsfahrt. Auch dort reicht es aus, wenn eine abstrakte Gefahr besteht. Auch dort braucht sich diese nicht in einem Schaden zu verwirklichen. Das strafbare Verhalten beginnt mit Eintritt der wirtschaftlichen Krise und endet erst mit der eigenen Insolvenzantragstellung oder mit der Entscheidung über einen Insolvenzantrag, den ein Dritter eingereicht hat (sogenannter Fremdantrag). Es reicht nicht, wenn von zwei Geschäftsführer einer einen Insolvenzantrag gestellt hat. Es müssen beide einen solchen gestellt haben, damit auch für beide die Strafbarkeit endet. Sonst endet diese nur für den Geschäftsführer, der den Insolvenzantrag gestellt hat.

§ 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) ist eine absolute Privilegierung der Sozialversicherungsträger, die konsequent jeden Arbeitgeber verfolgen, der offene Sozialversicherungsbeiträge hat. Strafbar ist dabei nur die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. Arbeitgeberanteile und eigene Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen ist hingegen nicht strafbar. Arbeitnehmer können einen Arbeitgeber von der Zahlungspflicht befreien, schulden dann aber selbst die Beiträge. Auch der Staat versteht keinen Spaß bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Schon kleine Beträge von 10.000,00 EUR oder 15.000,00 EUR führen zu hohen Strafen. Daher sollte schon vor der Insolvenzantragstellung darauf geachtet werden, dass diese Beiträge möglichst vollständig bezahlt sind. Sollte aus Mangel an finanziellen Mittel ein vollständiger Ausgleich nicht möglich sein, dann sollte unverzüglich nach Insolvenzantragstellung Vergleichsverhandlungen aufgenommen werden und der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt werden. In einem solchen versucht ein Täter nach der Tat den Schaden für das Opfer im Rahmen seiner (finanziellen) Leistungsfähigkeit wieder gut zu machen. Beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bedeutet dies: Zahlung der offenen Beiträge. Wer tätige Reue zeigt und nach besten Kräften den Schaden wiedergutzumachen versucht, der kann mit der Milde des Gerichts rechnen. Da die Sozialversicherungsbeiträge nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind und die Beiträge daher sowieso gezahlt werden müssen, ist derjenige gut beraten, der diese bereits vor einem Strafverfahren zurückzahlt.

§ 283 Absatz 1 Ziffer 1 StGB ist eine wenig angewandte Norm, beinhaltet aber ein sehr hohes Risiko. Staatsanwaltschaften ermitteln selten bezüglich Vermögensverschiebungen, daher kommt es selten zu einer Verurteilung. Wenn es aber zu einer Verurteilung kommt, gibt es meistens sehr hohe Strafen. Eine Vermögensverschiebung liegt beispielsweise vor, wenn ein Schuldner im Vorfeld der Insolvenz seine Immobilie auf den anderen Ehegatten überträgt. Der Tatbestand ist aber auch erfüllt, wenn man Geld vom Konto abhebt und das so gewonnene Barvermögen ins Ausland verschafft oder anderweitig „verschwinden lässt“.

§ 283 Absatz 1 Ziffer 7 StGB wird öfter geahndet als die Ziffer 1, birgt aber weniger Risiko als das Vermögensverschiebungsdelikt. § 283 Absatz 1 Ziffer 7 StGB ist verwirklicht, wenn man nicht rechtzeitig die Bilanzen einer Gesellschaft erstellt hat. Stichtag ist dabei immer der 31.05. eines Jahres. Da das Delikt leicht zu beweisen und damit leicht zu ermitteln ist, wird es öfter zur Anklage gebracht als das Vermögensverschiebungsdelikt. Es fällt im Strafmaß aber meist nicht wesentlich ins Gewicht, sodass dieser Paragraph trotz seiner gelegentlichen Ahndung eher weniger schlimm ist.

§ 283b StGB ist verwirklicht, wenn man als Geschäftsführer/ Vorstand seine Buchführungspflicht verletzt. Diese Norm wird nahezu nie geahndet. Das liegt daran, dass die Verletzung der Buchführungspflichten eine typische Begleitstraftat bei Insolvenzen ist. Wenn die Liquidität abnimmt, kann meistens der Steuerberater nicht mehr bezahlt werden und dann wird dieser oft nicht mehr tätig. Das kommt sehr häufig vor. Daher werden meist nur grobe Verstöße in großen Insolvenzverfahren geahndet. In diesen Fällen sind die Strafen empfindlich.

§ 263 StGB (Betrug) ist eine ganz typische Begleitstraftat in Insolvenzsachen. Das liegt an der Voraussetzung der Insolvenzantragstellung. Man darf als natürliche Person nämlich nur einen Insolvenzantrag stellen, wenn man zahlungsunfähig ist und damit nicht mehr genug Geld hat. Betrug begeht aber, wer bei Entgegennahme der Leistung nicht mehr sicher sein kann, die eigene Leistung (meist die Zahlung) zu erbringen. Wer zahlungsunfähig ist, kann sich nicht sicher sein, zahlen zu können, da er nicht genug Geld hat. Um Zahlungsunfähig zu werden, muss man mindestens einen Vertragspartner ausfallen lassen, sodass die meisten Personen – vom Gesetzgeber gewollt – einen Eingehungsbetrug begehen (müssen)! Der Betrug wird meistens in zwei Varianten begangen: Dem sogenannten Kreditbetrug, bei dem der Schuldner einen Kredit aufnimmt, obwohl er weiß, dass er diese nie zurückzahlen kann und den sogenannten Eingehungsbetrug, bei dem der Schuldner Leistungen entgegennimmt, obwohl er weiß, dass er diese nicht mehr bezahlen kann. Kreditbetrügereien begehen eher Privatpersonen, Eingehungsbetrügereien begehen eher Unternehmer und selbständig Tätige, beispielsweise beim Bestellen von Ware und entgegennehmen von Dienstleistungen von Subunternehmern und Vertragspartnern. Aber auch das Bestellen in einem Onlineshop in dem sicheren Wissen, die bestellte Ware nicht mehr bezahlen zu können, stellt einen Eingehungsbetrug dar, sodass auch Privatpersonen diese Betrugsart oft begehen. Kreditbetrug wird seit dem Beginn der Niedrigzinsphase öfter zur Anzeige gebracht. Der Eingehungsbetrug wird relativ selten zur Anzeige gebracht. Daher führen diese Straftaten selten zu einer Verurteilung. Wenn es allerdings zu einer Verurteilung kommt, sind die Strafen empfindlich.

Brauche ich bei einem laufenden Ermittlungsverfahren unbedingt einen Rechtsanwalt?

Grundsätzlich kann man sich auch alleine verteidigen. Wenn man sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann oder keinen hat, kann das Gericht auch einen Pflichtverteidiger bestellen. Es ist aber ratsam, sich einen eigenen Rechtsanwalt zu suchen. Die meisten Strafrechtsanwälte haben in Insolvenzsachen keine ausgeprägte Expertise. Es empfiehlt sich daher, bei Insolvenzstrafsachen einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht mit der eigenen Verteidigung zu betrauen. Insolvenzstraftaten sind zu 95% Insolvenzangelegenheit und nur zu 5% Strafrechtsangelegenheit. Ein Pflichtverteidiger ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Strafrechtler und kein Insolvenzrechtler.

Sollte ich ohne vorherige Rechtsberatung Aussagen in einem Ermittlungsverfahren wegen einer Insolvenzstraftat tätigen?

Sie sollten auf gar keinen Fall in einem Ermittlungsverfahren, in dem es um eine Insolvenzstraftat geht, selbst Stellung nehmen. Auch nicht, wenn Sie sich rechtlichen Rat eingeholt haben und schon gar nicht, wenn Sie keinen eingeholt haben. Viele Straftaten spielen sich im tatsächlichen Bereich ab, bei dem ein Nichtjurist gut folgen kann. Eine Körperverletzung kann leicht von jedermann beurteilt werden. Jeder kann beurteilen, wer wen geschlagen hat und wie eine solche Kampfhandlung abgelaufen ist. Bei einer Insolvenzverschleppung ist dies nicht der Fall. Was wirtschaftliche Krise (Zahlungsunfähigkeit und/ oder Überschuldung) bedeutet, ist eine rein rechtliche Beurteilung und ist im Nachhinein schwer zu ermitteln. Daher besteht bei Ihnen als juristischer Laie auch die Gefahr, dass Sie Aussagen in der Annahme der Entlastung tätigen, sich aber damit schwer belasten. Daher sollten Sie eine Stellungnahme und die Ausarbeitung einer für Sie geeigneten Verteidigungsstrategie einem Rechtsanwalt überlassen. In Insolvenzsachen sollten Sie auch auf keinen Fall einen Strafrechtsanwalt, sondern auf jeden Fall einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht konsultieren.

Was kostet eine Beratung/ Haftungsabwehr?

Die Beratung und Verteidigung in Insolvenzstrafsachen wird meistens auf Stundenhonorarbasis erbracht. Die Stundensätze für einen Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht liegen in der Regel und abhängig von der Region in Deutschland zwischen 250,00 EUR und 350,00 EUR.  

Warum die Kanzlei BRAUN

Die Kanzlei BRAUN ist nicht nur Ihr Spezialist bei der Verteidigung gegen Insolvenzstraftaten, sondern sorgt während der Beratung auch dafür, dass Sie keine Insolvenzstraftaten begehen. So können Sie sich während einer Sanierung Ihres Unternehmens auf die Sanierung konzentrieren. Sollten Sie bereits eine Insolvenzstraftat erfüllt haben, zeigt die Kanzlei BRAUN Ihnen Wege auf, diese wieder zu beseitigen. Sollte eine Beseitigung nicht mehr möglich sein, zeigt Ihnen die Kanzlei BRAUN Wege auf, wie Sie diese wieder gut machen können, sodass in einem späteren Strafverfahren eine Bestrafung milder ausfällt.

Die Kanzlei BRAUN berät und begleitet Sie während des gesamten Zeitraums von einer etwaigen Unternehmenssanierung über die Insolvenzantragstellung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Sie arbeiten von Beginn an eine für Sie geeignete Verteidigungsstrategie aus und reduzieren ein etwaiges Strafmaß schon dann, wenn noch niemand zu ermitteln begonnen hat. 

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