In den meisten Unternehmensinsolvenzen kommen auf den Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter Haftungsansprüche (§ 15b InsO – Insolvenzverschleppung; § 69 AO – Haftung für Steuerverbindlichkeiten; § 266a StGB – Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) oder Ansprüche aus dem Kapitalerhaltungsrecht (§ 135 InsO – Rückführung von Gesellschafterdarlehen) zu. Hier gilt es bereits im Vorfeld der Insolvenzantragstellung darauf zu achten, diese zu vermeiden oder bestmöglich zu verringern.

Die Kanzlei BRAUN berät und begleitet Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter nicht nur in Insolvenzverfahren, sondern auch bereits vor der Insolvenzantragstellung. In sehr vielen Fällen können Haftungen und strafbare Handlungen beseitigt und/ oder vermieden werden. Da sich jedes Insolvenzverfahren anders auf die einzelnen Beteiligten (Geschäftsführer/ Gesellschafter) auswirkt, ist es wichtig, jeden Fall konkret zu prüfen und die individuellen Auswirkungen zu begutachten. Auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens können die Auswirkungen auf zwei Gesellschafter oder Geschäftsführer unterschiedlich ausfallen. Die Kanzlei BRAUN zeigt Ihnen in einem persönlichen Gespräch, wie sich Ihr spezielles Insolvenzverfahren auf Ihre spezielle private Situation auswirken wird.

Die Kanzlei BRAUN ermittelt für Sie auch, ob eine Liquidation für Sie eventuell günstiger ist als ein Insolvenzverfahren. Hierzu simuliert die Kanzlei BRAUN unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten, Haftungsansprüche und Verbindlichkeiten die beiden Szenarien Liquidation und Insolvenzverfahren bis zum Ende und stellt die finanziellen Belastungen aus den beiden Szenarien gegenüber.

Was macht die Beratung der Kanzlei BRAUN so besonders?

Die Kanzlei BRAUN berät seit vielen Jahren Unternehmen und Unternehmer zu allen Fragen des Insolvenzrechts. So ist ein wesentlicher Baustein der Sanierungsberatung auch die Beratung von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu allen Fragen rund um das Thema Haftung. Gerade bei der Sanierung von Unternehmen ist es sehr wichtig, einen Berater an seiner Seite zu haben, der rechtssicher etwaige Haftungsprobleme ermitteln und deren Realisierung vermeiden kann.

Die Kanzlei BRAUN kann eine Sanierung auch mit den für eine Enthaftung notwendigen Werkzeugen flankieren. So verfügt die Kanzlei BRAUN über die notwendige Expertise bei der Erstellung von IDW S6 Gutachten. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://kanzlei-braun.net/leistungen/idw-s6-gutachten/ 

Die Kanzlei BRAUN kann selbst komplexeste Sanierungsverfahren und Haftungsszenarien analysieren, sodass die Größe des Unternehmens, die Komplexität einer etwaigen Konzernstruktur oder die Art des haftungsauslösenden Momentums (z.B. Cash-Pooling) irrelevant ist.

Sollten bereits Haftungsansprüche oder Rückzahlungsansprüche verwirklicht worden sein, ermittelt die Kanzlei für Sie die Erfolgsaussichten und die zu erwartenden Abwehrkosten. Sie erstellt zudem für Sie eine geeignete Verteidigungsstrategie. Zum Portfolio gehört dabei auch, dass Sie die Kanzlei BRAUN bei den Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter, dem Finanzamt oder der Krankenkasse berät und begleitet, und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Welche Haftungsansprüche/ Ersatzansprüche gibt es?

Die Liste der Haftungsansprüche und Ersatzansprüche ist nicht abschließend. Die wesentlichen sind aber:

  • § 15b InsO – Haftung wegen Insolvenzverschleppung
  • § 69 AO – Haftung wegen Nichtabführen von Steuern
  • § 266a StGB – Haftung wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
  • § 135 InsO – Ersatz von Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen 
  • § 25 HGB – Haftung wegen Übernahme eines Betriebs bei gleichzeitiger Beibehaltung der Firma (des Namens)

§ 15b InsO besagt, dass ein ordentlicher Kaufmann unverzüglich einen Insolvenzantrag stellt und bei Eintritt der wirtschaftlichen Krise nichts mehr ausgibt. Wer nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, der haftet für alle Zahlungen, die er in der Zeit getätigt hat. Ob die wirtschaftliche Krise bereits eingetreten ist, ist oft ohne insolvenzrechtliche Überprüfung nicht genau zu ermitteln. Das macht diesen Haftungsanspruch zu einer gefährlichen Norm.

§ 69 AO besagt, dass ein Geschäftsführer/ Vorstand für das ordnungsgemäße Abführen von Steuern verantwortlich ist- und zwar auch in der wirtschaftlichen Krise. Diese Norm führt bei vielen Gesellschaftsinsolvenzen zu einer privaten Insolvenz des Geschäftsführers. Finanzämter gehen nämlich in 100 % aller Fälle gegen die Geschäftsführer/ Vorstände vor.

§ 266a StGB ist eine noch schlimmere Norm als der § 69 AO. Für letzteren gibt es in einem Privatinsolvenzverfahren nämlich die Restschuldbefreiung. Für Forderungen aus § 266a StGB nicht. Daher sollten solche Haftungsansprüche vermieden werden. Da das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen auch strafbar ist, folgt meist ein Strafverfahren. Das kann übrigens jeden Arbeitgeber treffen, nicht nur Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen. Wenn Sie die Beiträge aus Mangel an finanziellen Mitteln nicht vor dem Insolvenzantrag bezahlen konnten, sollten Sie unverzüglich nach dem Insolvenzantrag mit den Krankenkassen Verhandlungen über die Rückführung aufnehmen, um den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich herbeizuführen. Dieser reduziert das Strafmaß in einem späteren Strafverfahren.

§ 135 InsO ist für juristische Laien eine schwer zu verstehende Norm. Sie besagt, dass ein Gesellschafter, der in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzantragstellung ein Darlehen von der Gesellschaft ganz oder teilweise zurückgezahlt bekommen hat, den erhaltenen Betrag an den Insolvenzverwalter auskehren muss. Ein Darlehen liegt dabei nicht nur bei einem Bankkredit vor, sondern auch dann schon, wenn beispielsweise die Miete an die eigene Immobilie mehr als einen Monat verspätet gezahlt wird. Die Norm hat darüber hinaus noch viel mehr Sprengkraft. Hat sich nämlich ein Gesellschafter für ein Darlehen der Gesellschaft verbürgt oder eine andere Sicherheit gewährt (z.B. Grundschuld), dann muss er solche Beträge an den Insolvenzverwalter auskehren, die er mit seiner Sicherheit in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzantragstellung frei geworden ist. Eine besondere Sprengkraft hat dies bei Baugesellschaften, da sich dort die Gesellschafter oft für Kredite eines ganzen Bauvorhabens verbürgen müssen.

§ 25 HGB ist eine wenig beachtete, aber häufig vorkommende Haftungsnorm im Insolvenzrecht. Oft versuchen Unternehmer und Geschäftsführer von Unternehmen, den Geschäftsbetrieb kurz vor Insolvenz auf einen befreundeten Geschäftspartner oder ein Familienmitglied zu übertragen. Dabei behalten Sie die Firmierung meistens in sehr ähnlicher Art und Weise bei. Das führt nach § 25 HGB zur Haftung des neuen Betriebs für alle Schulden des alten Betriebs. Damit ist der neue Betrieb meist schon insolvent, bevor er zu existieren begonnen hat.

Wie Sie diese Haftungsansprüche und Ersatzansprüche vermeiden, verringern oder beseitigen  können, erfahren Sie in einem individuellen Gespräch mit einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. 

Brauche ich bei einer Insolvenzantragsstellung unbedingt einen Rechtsanwalt?

Während ein Verbraucher keinen Insolvenzantrag ohne geeignete Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstelle) oder geeignete Person (z.B. Rechtsanwalt) stellen kann, kann ein Geschäftsführer oder Vorstand dies rechtlich schon. Sie brauchen daher keinen Rechtsanwalt für einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft (z.B. GmbH, KG, AG, oHG, GbR etc.).

Sollte ich ohne vorherige Rechtsberatung einen Insolvenzantrag stellen?

Sie sollten auf gar keinen Fall ohne vorherige rechtliche Beratung einen Insolvenzantrag stellen. Jeder Fall ist anders und jeder Fall wirkt sich anders auf die einzelnen Beteiligten aus. Sie können dies als Laie nicht überblicken. Die Insolvenzordnung durchbricht auch sehr viele Rechtsgrundsätze, die im übrigen deutschen Recht gelten, sodass Sie auch mit ihrem gesunden Menschenverstand nicht immer zur richtigen rechtlichen Lösung kommen. Selbst Rechtsanwälte aus anderen Rechtsgebieten haben wegen der Durchbrechung dieser Rechtsgrundsätze sehr große Probleme mit der Beantwortung der insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Die meisten Haftungsansprüche können vermieden oder, wenn diese bereits realisiert sind,  wieder beseitigt werden. Dies geht aber nur bis zur Insolvenzantragstellung. Danach ist eine Lösung dieser Rechtsprobleme nicht mehr möglich. Dann hilft nur noch ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter, dem Finanzamt oder der Krankenkasse.

Sollte ich ohne einen Rechtsanwalt eine Sanierung durchführen?

Sanierung bedeutet, dass Sie ohne das Ergreifen von Maßnahmen eine bereits eingetretene wirtschaftliche Krise nicht beseitigen können und daher insolvenzantragspflichtig sind. Das führt dazu, dass Sie als Geschäftsführer bereits einer potentiellen Haftung ausgesetzt sind. Sie sollten daher unbedingt juristischen Sachverstand einholen. Eine rein betriebswirtschaftliche Beratung reicht nicht mehr aus. Die Haftungsgefahren sind viel zu groß. 

Oft reichen kleine Handlungen aus, um ein extrem großes Haftungspotential aufzubauen, das schließlich in einer Privatinsolvenz münden kann. Daher lohnt sich eine professionelle insolvenzrechtliche Beratung bei einer Unternehmensinsolvenz sehr. Mehr zu Unternehmenssanierung erfahren Sie unter: https://kanzlei-braun.net/leistungen/restrukturierung-sanierung/ 

Was kostet eine Beratung/ Haftungsabwehr?

Wenn Sie eine Beratung über das Vermeiden, Vorliegen oder Beseitigen von Haftungsansprüchen im Rahmen einer Insolvenzantragstellung wünschen, ist diese bei den meisten Rechtsanwälten Bestandteil der Beratung zum Insolvenzantrag der Gesellschaft. Daher kostet diese meist nichts zusätzlich.

Wenn Sie eine Beratung zu Haftungsansprüchen bei einer Sanierung wünschen, ist dies meist Bestandteil der dortigen Beratung. Meist wird eine solche Beratung auf Stundenbasis abgerechnet. Mehr dazu erfahren Sie unter: https://kanzlei-braun.net/leistungen/restrukturierung-sanierung/ 

Die Verteidigung bei Gericht wird meistens auf Stundenbasis oder bei größeren Streitwerten auch nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet.

Eine Haftungsabwehr – ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist arbeitsintensiv und damit teuer. Sie sollten sich daher vorher eine Kosten-Nutzen-Analyse einholen. Dies ist bei allen Rechtsanwälten Bestandteil der Erstberatung.

Warum die Kanzlei BRAUN

Die Kanzlei BRAUN berät seit vielen Jahren Unternehmen, Gesellschafter und/ oder Geschäftsführer bei Unternehmenssanierung und Insolvenzantragstellungen. Sie ist in der Lage, selbst komplexeste Sachverhalte zu analysieren und aufgrund ihrer Expertise Handlungsempfehlungen zur Vermeidung, Beseitigung oder Verminderung von Haftungsansprüchen auszusprechen und IDW S6 Gutachten zur Enthaftung zu erstellen.   

Die Kanzlei BRAUN berät und begleitet seit vielen Jahren Geschäftsführer und Gesellschafter bei Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern, Finanzämtern und Krankenkassen und wehrt solche Ansprüche notfalls auch gerichtlich ab.

Kontaktieren Sie die Ansprechpartner der Kanzlei BRAUN in einem der folgenden Standorte: