Fahrzeughalter ist verpflichtet, Kosten für gewaltsames Öffnen seines mit laufendem Motor abgestellten Fahrzeuges zu tragen
Insbesondere im Winter und bei Frosttemperaturen ist es unter vielen Autofahrern üblich, zum Aufwärmen des Innenraums und zum Abschmelzen des sich an den Autoscheiben gebildeten Frostes, den Motor laufen zu lassen. Dabei besagt § 30 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
„Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.“ Demnach handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit.
Doch was geschieht eigentlich, wenn ein Fahrzeug mit laufendem Motor in einer Stadt geparkt wird und der Fahrer nicht zu erreichen ist? Von einer derartigen Konstellation handelt der nachfolgende Sachverhalt.
Ein Fall aus 2021
Im Sommer des Jahres 2021 wurde, von der Ehefrau des Fahrzeughalters ein Pkw in einer Stadt in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen mit laufendem Motor in der Stadt abgestellt. Nachdem die Fahrerin des Fahrzeuges nach rund zwei Stunden nichts von sich habe wissen und sehen lassen, wurde das Ordnungsamt gerufen.
Laut der in diesem Zusammenhang durchgeführten Halterabfrage, konnte von den Beamten ermittelt werden, dass die Wohnanschrift außerorts lag. Telefonisch war der Fahrzeughalter nicht zu erreichen und auch eine Befragung der Umgebung führte nicht zu den gewünschten Hinweisen, sodass das Ordnungsamt das Fahrzeug gewaltsam öffnen ließ, um den Motor abzustellen. Die hieraus entstandenen Kosten in Höhe von 150 € verlangte das Ordnungsamt daraufhin vom Fahrzeughalter ersatzweise zurück. Da dieser damit nicht einverstanden war, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den ergangenen Kostenbescheid.
Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat gegen den Fahrzeughalter entschieden. Dieser sei dem Gericht nach zur Kostentragung verpflichtet. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen, da ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen habe.
In seiner Urteilsbegründung des Urteils vom 13.09.2022 zu dem Aktenzeichen14 K 7125/21 führte das Gericht aus, dass das Ordnungsamt nicht verpflichtet gewesen sei, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Denn deren Erfolg sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würden.
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