Kanzlei BRAUN: der starke Partner in der Eigenverwaltung
Wenn der Insolvenzantrag unumgänglich ist und eine Sanierung des Geschäftsbetriebs nur noch mittels eines Insolvenzverfahrens möglich ist, stellt sich sofort die Frage, welche Sanierungswege und welche Verfahrensarten sich einem Unternehmen in einem Insolvenzverfahren bieten.
Neben dem klassischen Insolvenzverfahren, bei dem eine fremde Person, der Insolvenzverwalter, die Geschicke des Unternehmens führt, kommt auch ein Eigenverwaltungsverfahren, oft Eigenverwaltung genannt, bei dem man selbst die Zügel in der Hand hält, infrage.
Aber was genau ist ein Eigenverwaltungsverfahren / eine Eigenverwaltung? Was ist der Unterschied zu einem klassischen Insolvenzverfahren und welche Voraussetzungen hat das Eigenverwaltungsverfahren? Mit diesen und weiteren Fragen ist jede Geschäftsleitung konfrontiert, die den Gang zum Insolvenzgericht gehen muss. Die Kanzlei BRAUN kann Ihnen aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und Expertise im Bereich der Eigenverwaltung all diese Fragen nicht nur beantworten, sondern Sie während des gesamten Prozesses – von der Vorplanung über die Beantragung des Eigenverwaltungsverfahrens bis hin zur Durchführung eines solchen – beraten und begleiten.
Die Beratung erfolgt meist bei Ihnen vor Ort im Unternehmen oder alternativ an einem der Standorte der Kanzlei BRAUN. Diese sind:
- Insolvenzrecht Arnsberg
- Insolvenzrecht Bad Vilbel
- Insolvenzrecht Berlin
- Insolvenzrecht Bonn
- Insolvenzrecht Darmstadt
- Insolvenzrecht Frankfurt a.M.
- Insolvenzrecht Gießen
- Insolvenzrecht Hagen
- Insolvenzrecht Mainz
- Insolvenzrecht Maintal
- Insolvenzrecht Neuss
- Insolvenzrecht Offenbach
- Insolvenzrecht Lüdenscheid
- Insolvenzrecht Solms
Was ist ein Eigenverwaltungsverfahren?
Während der Begriff der Fremdverwaltung im Gesetzt nicht zu finden ist. Wird im Gesetzt an verschiedenen Stellen von der Eigenverwaltung gesprochen. Der Begriff der Eigenverwaltung bietet sich an, da er verdeutlicht, was ein Eigenverwaltungsverfahren ist. Es ist nämlich ein Insolvenzverfahren, bei dem der Schuldner die meisten Aufgaben des Insolvenzverwalters selbst übernimmt.
Weil es manche Aufgaben gibt, bei denen der Schuldner einem Interessenkonflikt unterliegt, gibt es zusätzlich dazu auch Aufgaben, die eine Überwachungsperson übernimmt. Das ist der sogenannte Sachwalter. Dieser kontrolliert für die Gläubiger, dass alle insolvenzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und keine Nachteile für die Gläubiger entstehen. Zudem macht er Ansprüche gegen die Geschäftsleitung geltend, soweit solche entstanden sein sollten.
Viele verwechseln das Eigenverwaltungsverfahren oder die Eigenverwaltung mit der eigentlichen Sanierung des Unternehmens. So sind viele irrig der Annahme, dass eine Sanierung nur in einer Eigenverwaltung möglich ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch unter einem Insolvenzverwalter kann die Sanierung des Geschäftsbetriebes erfolgen.
Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270ff InsO geregelt. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann dieses sogar in der Form eines Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) durchgeführt werden. Ein Schutzschirmverfahren bietet – wie der Name bereits vermuten lässt – dem schuldnerischen Unternehmen besonderen Schutz, sodass die Sanierungschancen weiter steigen.
In einem Schutzschirmverfahren kann der Schuldner, der in der Praxis auch Eigenverwalter genannt wird, unter erhöhtem Schutz und mit besseren Mitteln die Sanierung durchführen. So darf er Masseverbindlichkeiten begründen, was das Vertrauen der Gläubiger und der Vertragspartner des Unternehmens erheblich stärkt. Gleichzeitig dürfen Gläubiger auf Antrag des Schuldners keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr gegen den Schuldner durchführen.
Was ist das Ziel und gleichzeitig auch die Rechtfertigung der Eigenverwaltung?
Ziel der Eigenverwaltung ist es, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen, bei dem die Schäden, die mit einem solchen Insolvenzverfahren einhergehen zu reduzieren und die Sanierungschancen des Geschäftsbetriebes zu erhöhen. In vielen Fällen kann dies unter der Führung des Eigenverwalters besser gelingen als unter der Führung des Insolvenzverwalters.
Gleichzeitig dürfen für die Gläubiger durch die Eigenverwaltung keine Nachteile entstehen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Schuldner redlich handelt und durch die besseren Sanierungsaussichten auch eine höhere Befriedigungsquote möglich ist.
Die Ziele der Eigenverwaltung sind damit:
- Bessere Sanierungschancen zu erlangen
- Höhe Befriedigungsquote der Gläubiger
In einer richtig durchgeführten Eigenverwaltung profitieren demnach Gläubiger und Schuldner gleichermaßen davon, dass das Insolvenzverfahren von einem Eigenverwalter geführt wurde.
Bei einem Schutzschirmverfahren steht die Sanierung des Geschäftsbetriebes im Mittelpunkt. Ein Schutzschirmverfahren wird nur dann angeordnet, wenn die Sanierung des Geschäftsbetriebes nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Voraussetzungen der Eigenverwaltung sind nicht so hoch, wie man denken würde. Das Gericht ordnet eine Eigenverwaltung nach § 270 Absatz 2 InsO an:
- wenn der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt hat und
- wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
In der Theorie könnte danach jeder Unternehmer eine Eigenverwaltung beantragen. In der Praxis haben sich aber verschiedene Einschränkungen entwickelt, die allesamt auch interessensgerecht sind.
Eine wesentliche Einschränkung ist in dem Umstand der Finanzierbarkeit der Eigenverwaltung begründet. Das führt dazu, dass kleine Unternehmen nahezu nie eine Eigenverwaltung durchführen können. Zwar ist geregelt, dass die Kosten der Eigenverwaltung nicht höher sein dürfen als die Kosten eines klassischen Insolvenzverfahrens, doch kann dies bei kleinen Unternehmen nicht gewährleistet werden.
Das liegt an folgendem Umstand: In einer Eigenverwaltung übernimmt der Schuldner wesentliche Teile der Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Da er sich aber im Insolvenzrecht in der Regel nicht auskennt, muss er eine fachkundige Person beauftragen, die die Eigenverwaltung mit ihm zusammen begleitet. Hierfür entstehen jedoch Kosten. Je kleiner das Unternehmen ist, desto mehr fallen diese Kosten ins Gewicht. Bei kleinen Unternehmen ist dieses Ungleichgewicht so groß, dass die Kosten der Eigenverwaltung höher wären als die Kosten des klassischen Insolvenzverfahrens.
Besteht der Verdacht, dass der Schuldner das Eigenverwaltungsverfahren bzw. die Eigenverwaltung missbrauchen wird, um zu seinem Vorteil die Gläubiger zu benachteiligen, wird die Eigenverwaltung abgelehnt. Ein solcher Verdacht besteht z.B. wenn…
- seit Jahren keine wirksamen Jahresabschlüsse aufgestellt wurden.
- im Insolvenzantrag falsche Angaben zu den Vermögenswerten des Unternehmens gemacht wurden.
- der Schuldner das Gericht über die beabsichtigten eigenen Entnahmen im Eigenverwaltungsverfahren täuscht.
- bei Konzernen die Innercompany-Verflechtungen undurchsichtig sind.
- eine offensichtliche Insolvenzverschleppung vorliegt.
- Geschäftsführer offensichtlich versuchen, sich einer eigenen Haftungsinanspruchnahme zu entziehen.
- während der Eigenverwaltung immer wieder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt werden.
Die Auflistung ist nicht abschließend. Auch kann es sein, dass erst das Zusammentreffen mehrerer Gründe zu einer Ablehnung der Eigenverwaltung führt.
In größeren Insolvenzverfahren muss bei der Eigenverwaltung ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet werden (sogenannter Pflichtausschuss). In kleinerer Eigenverwaltungsverfahren kann ein solcher gebildet werden (sogenannter Kannausschuss).
Der vorläufige Gläubigerausschuss muss in größeren Verfahren gebildet werden, um eine schnelle und effiziente Insolvenzverwaltung unter angemessener Einbeziehung der Gläubigerinteressen zu ermöglichen.
Im Schutzschirmverfahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Die Sanierung des Geschäftsbetriebes darf nicht offensichtlich aussichtslos sein. Das bedeutet nicht, dass vom Tag eins an ein lückenloses Sanierungskonzept dargelegt werden muss. Hierzu hat der Schuldner drei Monate Zeit. Innerhalb dieser muss er einen sogenannten Insolvenzplan vorlegen.
- Ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine gleich qualifizierte Person (in Bezug auf das Insolvenzrecht) muss bescheinigen, dass die Gesellschaft nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Diese zusätzlichen Voraussetzungen sollen eine zügige Insolvenzantragsstellung belohnen und klarstellen, dass bei aussichtslosen Sanierungen eine Fremdverwaltung besser geeignet ist.
Aufgaben der einzelnen Beteiligten
Den Begriff des Eigenverwalters kennt das Gesetz nicht. Gleichwohl hat er sich in der Praxis durchgesetzt. Er übernimmt die Aufgaben des Insolvenzverwalters, soweit dies sachdienlich und nicht interessenkonfliktbehaftet ist.
- Verwaltung des schuldnerischen Vermögens
- Verfügungsbefugnis (Er darf alleine Verträge abschließen und Zahlungen leisten.)
- Kommunikation mit den Gläubigern
- Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung
- Aufnahme von etwaigen Massekrediten (mit Zustimmung des Sachwalters)
- Erstellung des Eröffnungsgutachtens (für das Gericht)
- Verwertung des schuldnerischen Vermögens (insbesondere Verkauf des Geschäftsbetriebes)
- Erstellung eines Insolvenzplans (sofern ein solcher angestrebt wird)
In der Eigenverwaltung kann der Schuldner bis auf wenige Ausnahmen alleine über alle Belange des Unternehmens entscheiden. Er tritt im Wesentlichen alleine nach Außen auf.
- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens durch den Eigenverwalter
- Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführung der Schuldnerin
- Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
- Führen der Insolvenztabelle
- Kommunikation mit dem Gericht
Der Sachwalter führt die Insolvenztabelle, da er über die entsprechende Software verfügt, mit der eine solche geführt werden kann. Auch kennt er sich mit der rechtlichen Prüfung der Forderungen aus.
- Unterstützung der Eigenverwaltung in allen insolvenzrechtlichen Belangen
- Kommunikation mit dem Gericht
Die geeignete Person, das ist in der Regel ein Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, soll sicherstellen, dass während der Eigenverwaltung alle insolvenzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Kosten der Eigenverwaltung
Die Kosten der Eigenverwaltung sind variabel und werden von den Gläubigern bezahlt. Daher gilt für diese auch die oben benannte Einschränkung – dass eine Eigenverwaltung nicht teurer als ein klassisches Insolvenzverfahren sein darf.
Die Vergütung des Sachwalters beträgt 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, sodass maximal 40 % der Kosten auf die des Eigenverwalters und dessen Beraters entfallen dürfen.
Die Vergütung selbst berechnet sich in einem komplizierten Verfahren nach der sogenannten freien Masse und nach zusätzlichen Faktoren. Von der freien Masse bekommt der Sachwalter prozentual Geld. Mit steigender freien Masse nimmt der prozentuale Anteil der Vergütung ab. Der Sachwalter kann sogenannte Erhöhungsfaktoren geltend machen. Zum Beispiel für die Sanierung des Geschäftsbetriebes. Diese erhöhen seine Vergütung und damit auch die Maximalvergütung, die der Eigenverwaltung zur Verfügung steht.
Für wen ist ein Eigenverwaltungsverfahren geeignet?
Auch wenn ein Eigenverwaltungsverfahren für kleinere Unternehmen möglich ist, sollte man ein solches erst dann in Betracht ziehen, wenn man selbst einen Jahresumsatz von 10 Mio. Euro hat. Das ist keine feststehende Umsatzgröße oder eine Voraussetzung, doch empfiehlt es sich, sich danach zu orientieren.
Viele Unternehmer unterschätzen nämlich die Aufgabenfülle, die ein Eigenverwalter in einem Insolvenzverfahren hat. In kleineren Unternehmen besteht damit die Gefahr, dass das Tagesgeschäft und die Sanierung nicht mehr mit voller Energie betrieben werden kann. Diese Gefahr verringert sich mit der wachsenden Größe eines Unternehmens, da die insolvenzrechtlichen Aufgaben so auf immer mehr Personen verteilt werden kann.
Wieso die Kanzlei BRAUN?
Die Kanzlei BRAUN und speziell ihr Inhaber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Sebastian Braun, verfügen über die besondere Erfahrung im Insolvenzrecht und im Eigenverwaltungsverfahren. Die Kanzlei BRAUN steht Ihnen bei allen Aufgaben im Eigenverwaltungsverfahren beratend zur Seite. Sie erstellt für Sie den zwingend notwendigen Insolvenzplan und bei Bedarf auch ein Sanierungskonzept. Insgesamt beinhalten die Leistungen der Kanzlei BRAUN Folgendes:
- Rechtliche Beratung vor der Insolvenzantragstellung
- Vorbereitung des Insolvenzantrags
- Bei Bedarf: Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts
- Erstellung eines Insolvenzplans
- Übernahme aller insolvenzrechtlichen Aufgaben im Eigenverwaltungsverfahren
- Rechtliche Beratung während des Eigenverwaltungsverfahrens
Da die Existenz Ihres Unternehmens in besonderem Maße von dem Gelingen des Insolvenzplans und des Sanierungskonzepts abhängt, sollten Sie Ihren Berater mit Bedacht auswählen. Die Kanzlei BRAUN kann Ihnen hierbei mit ihrer Erfahrung höchste Standards bieten.
Kontaktieren Sie die Kanzlei an einem ihrer Standorte:
- Arnsberg
- Bad Vilbel
- Berlin
- Bonn
- Darmstadt
- Frankfurt a.M.
- Gießen
- Hagen
- Mainz
- Maintal
- Neuss
- Offenbach
- Lüdenscheid
- Solms
FAQ Eigenverwaltung
Wie funktioniert eine Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren – und was unterscheidet sie von einer regulären Insolvenz?
Bei der Eigenverwaltung führt die Geschäftsleitung das Unternehmen trotz Insolvenz weiter und behält die operative Kontrolle. Anders als im regulären Verfahren wird kein Insolvenzverwalter oder -verwalterin eingesetzt, sondern ein Sachwalter oder eine Sachwalterin, der die Geschäftsführung überwacht und die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen schützt. Dadurch bleibt das Know-how des Managements erhalten und Sanierungsschritte wie Verträge, Personalmaßnahmen oder Liquiditätssteuerung können direkt vom Unternehmen umgesetzt werden. Alle Instrumente des Insolvenzrechts stehen dennoch zur Verfügung, etwa verkürzte Kündigungsfristen, Insolvenzgeld oder das Insolvenzplanverfahren. Hält die Gläubigerversammlung das Verfahren jedoch für unzweckmäßig, kann die Eigenverwaltung beendet und ein regulärer Insolvenzverwalter oder -verwalterin bestellt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht die Eigenverwaltung genehmigt?
Für eine Eigenverwaltung berufen sich Gerichte lediglich auf ein paar Anforderungen nach § 270 Absatz 2 InsO. Zunächst stellt das Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag und bekundet damit ausdrücklich die Eigenverwaltung auf Grundlage eines Insolvenzgrundes, z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Entscheidend ist außerdem ein fundiertes Konzept für die Eigenverwaltung und die Sanierung mit Liquiditätsplanung für mehrere Monate. Dazu gehören auch ein Maßnahmenplan und eine Darstellung der Deckung der Verfahrenskosten. Das Gericht prüft, ob die Geschäftsführung fachlich geeignet und zuverlässig erscheint und ob die geplante Eigenverwaltung nach der vorgelegten Planung die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen wahrt.
Was sind die praktischen Vorteile einer Eigenverwaltung?
Eine Eigenverwaltung ermöglicht eine Sanierung unter gerichtlichem Schutz, während die Geschäftsführung handlungsfähig bleibt. Ein Sachwalter oder eine Sachwalterin überwacht das Verfahren und schützt die Gläubigerinteressen, ohne die operative Steuerung zu übernehmen.
Weitere wichtige Vorteile sind:
- Entscheidungen zu Kunden, Kundinnen, Personal und Prozessen werden schneller und näher am Geschäft getroffen.
- Es gibt bessere Sanierungschancen, weil Insolvenzplan und Maßnahmen gezielt auf die Fortführung ausgerichtet werden können.
- Die Liquidität ist durch das Insolvenzgeld gesichert.
- Die Verträge sind flexibel anpassbar, z. B. mit verkürzten Fristen.
- Mitarbeitende, Kunden, Kundinnen, Geschäftspartnern und -partnerinnen erhalten einen positiven Eindruck, da die Sanierung in eigener Verantwortung häufig als stabiler und weniger einschneidend wahrgenommen wird.
Welche Schritte umfasst der typische Ablauf eines Eigenverwaltungsverfahrens?
Ein Eigenverwaltungsverfahren beginnt mit einer gründlichen Vorbereitung, meist mit Krisenanalyse, Liquiditätsplan und einem ersten Sanierungskonzept. Anschließend stellt das Unternehmen beim zuständigen Gericht den Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung und Eigenverwaltung, das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen Sachwalter oder eine Sachwalterin. In dieser Phase stabilisiert die Geschäftsführung den Geschäftsbetrieb, erstellt Gutachten und Planrechnungen und erarbeitet den Insolvenzplan, der die Sanierung oder einen möglichen Investoreneinstieg regelt.
Nach Eröffnung des Verfahrens melden die Gläubiger und Gläubigerinnen ihre Forderungen an, der Plan wird in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin beraten und beschlossen und danach Schritt für Schritt umgesetzt. Am Ende steht der Schlussbericht, die Verteilung an die Gläubiger und Gläubigerinnen sowie die Aufhebung des Verfahrens, sodass das Unternehmen im Idealfall saniert fortgeführt werden kann.
Was kann dazu führen, dass eine Eigenverwaltung abgebrochen wird und ein reguläres Verfahren wieder einsetzt?
Eine Eigenverwaltung endet, wenn das Gericht erkennt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind oder die Gläubiger und Gläubigerinnen Nachteile zu erwarten haben. Typische Gründe sind eine Gefährdung der Masse, fehlende Transparenz gegenüber Gericht und Sachwalter bzw. Sachwalterin oder Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten.
Auch ein Sanierungskonzept ohne tragfähige Basis, dauerhaft verfehlte Liquiditätspläne oder ein Vertrauensverlust wesentlicher Gläubiger und Gläubigerinnen können den Wechsel in das Regelverfahren auslösen.
Meldet der Sachwalter oder die Sachwalterin erhebliche Gläubigernachteile oder verlangt die Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit den Abbruch, ordnet das Gericht in der Regel einen Insolvenzverwalter oder -verwalterin an, der bzw. die die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt.
