Die Lizenz zum Geldverbrennen und wirtschaftlichen Burnout

Die Lizenz zum Geldverbrennen und wirtschaftlichen Burnout?

Bei einem Burnout im medizinischen Kontext handelt es sich laut der Definition um einen Zustand totaler körperlicher, emotionaler und geistiger Erschöpfung mit verminderter Leistungsfähigkeit. Dabei ist Burnout keine eigenständige Krankheit, sondern stellt eine Risikosituation dar, aus den wiederum weiteren Krankheiten resultieren können. 

Was bedeutet wirtschaftliches Burnout?

Im ökonomischen Kontext wiederum könnte man bei der Diagnose von einer materiellen Insolvenz, also von einem wirtschaftlichen Ausgebrannt sein sprechen, welches wiederum meistens in einem Insolvenzverfahren mündet. Vorboten einer solchen Entwicklung sind unter anderem eine drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, die sich wiederum aus weiteren komplexen Prozessen und Entscheidungen im Rahmen des aktuellen Marktumfeldes zusammensetzt.

Meistens erkennt der Betroffene, ob es an der Zeit ist, einen Schlussstrich zu ziehen. Für diejenigen, die dann dennoch keinen Insolvenzantrag stellen, hat der Gesetzgeber Normen geschaffen, die strafrechtliche Folgen mit sich bringen – Stichwort: Insolvenzverschleppung. In besonderen Ausnahmesituationen und den damit einhergehenden wirtschaftlich Schwierigkeiten, wie dem Lockdown in der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe im Ahrtal, lockert der Gesetzgeber die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg 

Hier hat der Gesetzgeber für die Zeit vom 09.11.2022 bis zum 31.12.2023 mit dem SanInsKG teilweise die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt.

Der Grundgedanke hinter der temporären Anpassung der sanierungs- und insolvenzrechtlichen Vorschriften war, auf die aktuelle – insbesondere durch die Ukrainekrise verursachte – Situation auf den Energie- und Rohstoffmärkten zu reagieren und die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung abzumildern. Hierfür wird der Prognosezeitraum für eine positive Fortbestehensprognose bei der Prüfung der Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO von zwölf auf vier Monate verkürzt

Durch diese Regelung soll es Geschäftsführern ermöglicht und erleichtert werden, eine günstige Fortbestehungsprognose ihres Unternehmens zu bewerten und nachweisen zu können. Hinzu kommt, dass die aus § 15a Abs.1 S 2 InsO resultierende Maximalfrist für die Beantragung einer Insolvenz von sechs auf acht Wochen heraufgesetzt wird.

Darüber hinaus werden Planungszeiträume im Rahmen einer Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von sechs auf vier Monate verkürzt, was wiederum eine Zugangserleichterung zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zur Folge hat. Das wiederum ergibt sich aus § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie § 50 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG.

Wie ist das SanInsKG zu bewerten?

So weit, so gut. Nun ist es aber fraglich, ob der Gesetzgeber durch das am 09.11.2022 in Kraft getretene SanInsKG statt der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht vielmehr zulasten von Sanierungschancen eine Lizenz zum Geldverbrennen geschaffen hat.

Zunächst muss man wissen, dass die Verkürzung des Prognosezeitraums nicht jedem Unternehmen hilft. Es gibt Unternehmen, die saisonbedingt oder wegen anlaufender Sanierungsmaßnahmen in den nächsten vier Monaten schlechter dastehen als in den nächsten zwölf Monaten. Für diese stellt das Gesetz eine Verschlechterung dar. Es muss dann ein Insolvenzantrag gestellt werden, obwohl bisher eine positive Fortbestehensprognose bestand. Hier werden Existenzen von Unternehmen und Arbeitnehmern gefährdet.

Lizenz zum Geldverbrennen?

Der umgekehrte Fall stellt in vielen Fällen die Lizenz zum Geldverbrennen dar. Das ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Dies ergibt sich aber aus der Definition der positiven Fortbestehensprognose. Diese ist nämlich dann positiv, wenn man nicht innerhalb des Prognosezeitraums zahlungsunfähig wird. Das waren bisher zwölf Monate und sind jetzt – unter bestimmten Voraussetzungen, die wir im nächsten Artikel aufführen – vier Monate.

Wer also beispielsweise 270.000,00 Euro Kontoguthaben hat und jeden Monat 30.000,00 Euro Liquidität aufbraucht, der hat nach der bisher gültigen Regelung des § 19 InsO keine positive Fortbestehensprognose und nach der neuen durch das SanInsKG geschaffene Regelung des § 19 InsO sehr wohl eine – und zwar für weitere fünf Monate.

Diese Zeit kann der Unternehmer nutzen, um Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen und sich auf dem Kapitalmarkt oder im Kreise der Gesellschafter zu refinanzieren – so der Grundgedanke des Gesetzgebers. Macht er dies aber nicht oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, sich zu refinanzieren, dann wurde in dem oben benannten Beispiel in den fünf Monaten 150.000,00 Euro zulasten der Gläubiger „verbrannt“.

Da der Gesetzgeber im SanInsKG keinen Zusammenhang zwischen der Refinanzierungsfähigkeit und der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geschaffen hat, können todkranke Unternehmen einfach weiter machen. Sie haben damit die Lizenz zum Geldverbrennen erhalten.

Schwindende Sanierungschancen?

Oft schwinden mit der Liquidität aber auch die Sanierungschancen eines Unternehmens, sodass durch die Schaffung des SanInsKG Sanierungschancen von todkranken, aber sanierungsfähigen Unternehmen reduziert werden. Die Zombiefizierung der Wirtschaft erhält damit einen neuen Höhepunkt. Dabei sind schon jetzt viele Unternehmen nicht mehr in der Lage, ihre in der Corona-Pandemie erhaltenen Kredite zu bedienen.

Mit der neu geschaffenen Regelung werden diese Unternehmen aber in der Lage sein, weiter Leistungen auf dem Markt in Anspruch nehmen zu können, um dann andere gesunde Unternehmen, mit dem – für diese noch unbekannten und in der Zukunft liegenden – Forderungsausfall zu konfrontieren.

Fazit

Tote muss man eben auch irgendwann begraben und nicht per Gesetz für lebendig erklären. Kranke hingegen muss man mit Medizin kurieren. Das bedeutet, dass Unternehmen, die unter den staatlichen Sanktionen leiden, auch durch staatliche Mittel geholfen werden muss. Das SanInsKG jedenfalls stellt keine Hilfe dar, sondern eine Lebendbescheinigung von Toten. Unter welchen Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, damit befassen wir uns in einem Folgeartikel. 

Ob für Sie die Voraussetzungen für eine ausgesetzte Insolvenzantragspflicht vorliegen und ob es nicht – zum Erhalt von Sanierungsmöglichkeiten – vorteilhafter ist, dennoch frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, erfahren Sie in einem individuellen Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Die Kanzlei BRAUN berät seit fast zwanzig Jahren mittelständische Unternehmen und Konzerne kompetent in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen.