Warnstreik Post-Beschäftigte - Postbote

ver.di kündigt einen erneuten Warnstreik der Post-Beschäftigten an

Es wird wohl so kommen wie in der vergangenen Wochen. Viele Pakete und Briefe werden wieder liegen bleiben, denn bei der Deutschen Post sind erneute Warnstreiks geplant. Die Gewerkschaft ver.di verlangt 15 Prozent mehr Geld. Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat ein Streik für die Beschäftigten? Dies soll in diesem Artikel kurz erläutert werden.

Der Streik bisher

Tausende Zusteller haben bereits in jüngster Vergangenheit an einem Samstag ihre Arbeit niedergelegt, als Teil des fortgesetzten Warnstreiks der Gewerkschaft ver.di. Der Streik hatte dabei erhebliche Auswirkungen auf die Abholung und Auslieferung von Briefen und Paketen, wobei in einigen Regionen die schwierigen Witterungsverhältnisse zusätzlich zu Verzögerungen führten.

Laut Unternehmensangaben waren rund eine Million Pakete und drei Millionen Briefe durch die Streikmaßnahmen liegen geblieben. Und so wie es aussieht, wird es ab dem 8. Februar eine Fortsetzung davon geben.

Warum wird gestreikt?

Die Streiks sind Teil eines Tarifstreits zwischen der Deutschen Post und ver.di, in dem die Gewerkschaft eine Erhöhung des Lohns um 15 Prozent für die rund 160.000 Tarifbeschäftigten in Deutschland fordert. Die Post hat die Forderungen als unrealistisch abgelehnt und angekündigt, in der Verhandlungsrunde am 8. und 9. Februar ein Angebot vorlegen zu wollen.

Ist ein Warnstreik rechtlich erlaubt?

Dabei ist zu erwähnen, dass wenn auch die Tarifverhandlungen noch nicht als gescheitert erklärt wurden, zunächst kurze Warnstreiks grundsätzlich zulässig sind. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 12.09.1984 in: AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NZA 1984, Seite 363). Dies heißt konkret, dass der sogenannte „Warnstreik“ keine gegenüber anderen „Arbeitskampfmitteln“ privilegierte Kampfform ist und wie diese dem sogenannten „Ultima-ratio-Prinzip“ unterliegt.

Allerdings verlangt das „Ultima-ratio-Prinzip“ nicht, dass die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt werden müssen, damit Arbeitskampfmaßnahmen zulässig werden. Hierbei sind Arbeitgeber mit Beginn eines Warnstreiks, welcher die „Arbeitskampfphase“ folgerichtig eröffnet, zu Gegenmaßnahmen gegenüber ihren Arbeitnehmern, wie beispielsweise zur Aussperrung, berechtigt.

Soweit allerdings tarifliche Arbeitskampf- oder Schlichtungsordnungen vorsehen, dass Tarifverhandlungen in einer bestimmten Form für gescheitert erklärt werden müssen oder dass vor der Einleitung von Arbeitskämpfen ein Schlichtungsverfahren stattfinden muss, so gilt dies ebenfalls für Warnstreiks. Dies bedeutet, dass auch die Gewerkschaften diese von ihnen selbst gezogenen Grenzen einhalten müssen, da der Warnstreik ansonsten rechtswidrig wäre. Genauso hat aber auch die Verletzung der Friedenspflicht und die Verfolgung rechtswidriger Ziele immer die Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks zur Folge. Auch hier liegt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde-BAG, Urteil vom 10.12.2002, 1 AZR 96/02.

Gibt es Lohnfortzahlungen während eines Streiks?

Neben dem Ärgernis der Kunden über die nicht ausgelieferten Postsendungen, dürfte sich hierbei so manch ein Streikender vielleicht die Frage stellen, wie es sich mit der Lohnfortzahlung während eines Streiks verhält.

Während eines Arbeitskampfes werden die Pflichten, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind, ausgesetzt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind in dieser Zeit nicht verpflichtet, ihren Teil des Vertrages zu erfüllen. Arbeitnehmer müssen nicht arbeiten und Arbeitgeber müssen kein Gehalt zahlen.

Obwohl jeder Arbeitnehmer das Recht hat zu streiken, haben nicht gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter kein Anrecht auf Streikgeld. Dies bedeutet, dass sie während des Streiks keine finanzielle Unterstützung erhalten und auch kein Gehalt bekommen, wenn der Arbeitgeber dies nicht zahlt. Im Gegensatz dazu erhalten Gewerkschaftsmitglieder, die am Streik teilnehmen, das sogenannte Streikgeld.

Bei komplexen Fragen zum Arbeitsrecht steht Ihnen die Kanzlei BRAUN an diversen Standorten deutschlandweit gerne fachkundig zur Seite.