Trunkenheitsfahrt eines Radfahrers im Glauben einen Fußweg zu befahren kann die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens rechtfertigen
Im Sommer des Jahres 2021, genauer im August, wurde ein Radfahrer in dem Bundesland Sachsen-Anhalt dabei ertappt, wie er alkoholisiert mit seinem Drahtesel einen gemeinsamen Fuß- und Radweg befuhr. Die Kontrolle ergab eine Blutkonzentration von 1,85 Promille. Aufgrund dieses Vorkommnisses ordnete die Fahrerlaubnisbehörde von dem Fahrer die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Dieser Anordnung kam der Radler jedoch nicht nach, sodass die Behörde daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnisse für die Klassen AM, A1, A, B und L des Betroffenen anordnete. Hiergegen wandte sich der Fahrer mit einem Eilantrag.
Der weitere Verlauf des Falls
Das Verwaltungsgericht Magdeburg lehnte den Eilantrag ab, hiergegen erhob der Radfahrer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt. Nach Auffassung des Radfahrers sei die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtswidrig. Denn zum einen habe er nicht am öffentlichen Verkehr teilgenommen, da er annahm, einen Fußweg zu benutzen. Zum anderen dürfe eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad nicht gleichgesetzt werden mit der Trunkenheitsfahrt mit einem Kfz, so der Kläger in seiner Argumentation.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt bestätigte mit seinem Beschluss vom 15.08.2022 zu dem Aktenzeichen 3 M 65/22 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der fehlenden Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei voraussichtlich rechtmäßig. Die entsprechende Anordnung der Behörde gemäß § 13 Nr. 2c FeV sei nicht zu bestanden, so die Richter.
Das Urteil
Die irrige Annahme des Radfahrers, einen Fußweg zu befahren, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts unbeachtlich. Denn auch die verbotswidrige Benutzung eines öffentlichen, für den Fahrradverkehr nicht freigegebenen Fußwegs sei von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr umfasst. Der Radfahrer hätte also sein Rad auch dann im öffentlichen Straßenverkehr geführt, wenn er auf einem Fußweg gefahren wäre.
Nach dem Dafürhalten des Oberverwaltungsgerichts liege auch keine unverhältnismäßige Gleichsetzung der Trunkenheitsfahrten mit einem Rad und einem Kfz vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisierten Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt wurde, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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