Marken haben, sobald sie sich fest etabliert und sich in das emotionale sowie rationale Kollektivgedächtnis der Konsumenten eingeprägt haben, eine enorme wirtschaftliche Macht und Bedeutung für das jeweilige Unternehmen. Dies geht sogar so weit, dass einige Marken zu Produktsynonymen geworden sind. Beispiele hierfür sind „Tempo“ für Taschentuch, „Zewa“ für Papierwischtücher sowie „Tesa“ für Klebeband.
Der Konsument verbindet damit stets eine von ihm erwartete Zuverlässigkeit und Qualität, die er dann als Empfehlung an seine Umgebung, mitunter über Generationen hinweg, weitergibt. Angesichts dieses enormen wirtschaftlichen Nutzens der Marke für ein Unternehmen stellt sich die Frage, was während eines Insolvenzverfahrens mit den Rechten daran geschieht.
Rechtliche Grundlagen
Zunächst muss festgestellt werden, dass Markenrechte, ähnlich wie Patente und Urheberrechte, Bestandteile der immateriellen Vermögenswerte eines Unternehmens darstellen. Dadurch bedingt wird die Marke bzw. das Recht daran ebenfalls von dem Insolvenzverfahren erfasst.
Dies bedeutet, dass sobald über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Marke gem. § 35 Abs.1 InsO in die Insolvenzmasse fällt. Dabei werden alle drei Kategorien von Markenrechten gem. des § 4 Nr.1 bis Nr.3 MarkenG (Markengesetz) von der Insolvenz erfasst. Die drei Kategorien bilden dabei die Eintragung der Marke in das Patentregister, die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr und schlussendlich die durch permanente Bekanntheit einer Marke begründeten Rechte.
Welche Rechte hat der Schuldner an „seiner“ Marke?
Was passiert also nun mit den Markenrechten des Unternehmens und wie kann, wenn überhaupt, der Schuldner auf die Unternehmensmarken zugreifen? Die Antwort entlehnt sich aus dem § 80 InsO. Dieser schreibt vor, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsgeschäft des Schuldners an den Insolvenzverwalter abgetreten wird. Dennoch bleibt der Schuldner weiterhin der Inhaber der Rechte und Pflichten und ist demzufolge auch weiterhin der Inhaber der Marke.
Es besteht jedoch ein Haken, denn der Schuldner darf nach § 80 Abs.1 InsO nicht mehr über die Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen, sodass Verfügungen des Schuldners gegenüber Dritten absolut unwirksam sind. Dies ist auch bei einer Markenanwartschaft im Rahmen der Insolvenz des Markenanmelders der Fall. So ist im Anmeldeverfahren der Insolvenzverwalter als Beteiligter zugegen und sofern im Vorhinein ein Bevollmächtigter bestellt war, aufgrund des Erlöschens der Vollmacht nach § 117 InsO dem Bevollmächtigten eine neue Vollmacht zu erteilen.
Die Verfügungs- und Verwaltungsrechte im Detail
Deshalb sollten im Falle einer Insolvenz auch die markenrechtlichen Aspekte im Hinblick auf den § 29 Abs. 3 MarkenG untersucht werden, da hiernach die Insolvenzbefangenheit der Marke entweder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder im Auftrag des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen wird. Bleibt indes die Eintragung aus, so erhält wiederum das Deutsche Patent- und Markenamt keine Information darüber, dass der im Register eingetragener Markeninhaber in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt ist.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn der Schuldner ist, bezogen auf sämtliche materielle wie immaterielle in der Insolvenzmasse befindliche Vermögensgegenstände, in seiner Handlungsfähigkeit ohnehin eingeschränkt. So kann dieser zwar für sich selbst, jedoch nicht für das in der Insolvenz befindliche Unternehmen, neue Marken anmelden.
Hat der Schuldner indes für das in der Insolvenz befindliche Unternehmen neue Markenrechte erworben, steht diesem zwar die Inhaberschaft an dem Markenrecht, nicht aber das Markenverfügungsrecht und Markenverwaltungsrecht zu. Dieses steht alleine dem Insolvenzverwalter zu.
Wie behandelt der Insolvenzverwalter die Marke?
Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, auch im Falle der Markenrechte nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wie nun mit diesem immateriellen Gut zu verfahren sei. Dabei bildet den Fokus eine möglichst günstige Verwertung. Dies wiederum bedeutet, dass der Insolvenzverwalter entweder die Markenrechte veräußern oder nach der jeweiligen Sachlage die Marke auf dem Markt benutzen kann – abhängig davon, was im Sinne der Insolvenzmasse und dem Interesse der Gläubiger den größtmöglichen Vorteil bieten würde.
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