Zuletzt wurde die Insolvenzgeldumlage zum 01.01.2018 von 0,09 % auf 0,06 % gesenkt. Grundlage für die Bewilligung durch den Bundesrat bilden die günstigen Rücklagen. Dies bleibt auch im Jahr 2020 unverändert. Das ergibt sich aus der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung für das Jahr 2020, welche vom Bundesrat am 20.09.2019 bewilligt wurde. So beträgt die Umlage 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.
Bestehende Ansprüche für Arbeitnehmer
Bei einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers besteht seitens des Arbeitnehmers gem. § 165 SGB III Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns für den Zeitraum der letzten drei Monate, die ihm der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat. Somit dient das Insolvenzgeld dem Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die vergangenen drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse.
Einen Anspruch auf Insolvenzgeld besteht grundsätzlich seitens aller Beschäftigten. Dies umfasst regelmäßig neben den sozialversicherungspflichtigen angestellten Arbeitnehmern auch diejenigen, die geringfügig auf 450-Euro-Basis beschäftigt sind. Erfasst sind ebenfalls kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer. Dabei wird nur ein Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung gezählt.
Der Lohnverzicht der Arbeitnehmer führt zu weniger Insolvenzgeld, wie aus dem Urteil des Bundessozialgerichts hervorgeht (Bundessozialgericht (BSG) in Kassel Urteil vom 11.06.2015, AZ:B 11 AL 13/14 R). Es ist folglich der Lohn zu erstatten, der Arbeitnehmern vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestanden hätte. Fällt zudem in den dreimonatigen Zeitraum die Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, wird auch dieses erstattet.
Gemäß dem § 167 SGB III bestimmt sich die Höhe des ausgezahlten Insolvenzgeldes nach dem Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die hierfür benötigten Mittel werden aus der Insolvenzgeldumlage erwirtschaftet. Dabei trifft die Umlagepflicht grundsätzlich alle Arbeitgeber, wovon es jedoch auch Ausnahmen gibt, die weiter unten im Text gesondert aufgeführt werden.
Welche Arbeitgeber sind umlagepflichtig?
Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Gesetz und ist nicht von einem Verwaltungsakt der jeweiligen Einzugsstelle abhängig. Die Ausnahme hierbei bilden lediglich Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist. Damit hat dieses Verfahren den Charakter einer Versicherung. Träger dieser Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.
Wie bereits erwähnt, sind einige Arbeitnehmer von der Insolvenzgeldumlage befreit, weil sie quasi nicht insolvent werden können:
- Bund, Länder und Gemeinden
- Körperschaften, Stiftungen, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
- Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
Privathaushalte
Wie wird Insolvenzgeld beantragt?
Das an die Arbeitnehmer geleistete Insolvenzgeld ist gem. § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wichtig ist hierbei die Frist, in der die Beschäftigten den Antrag auf Insolvenzgeld stellen müssen, um ihre Ansprüche wahren zu können. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss deshalb innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Dabei muss dieser an die Arbeitsagentur am Betriebssitz gerichtet werden. Erfolgt der Antrag nicht fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis, verfallen die Ansprüche der Arbeitnehmer.
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