Schreibtisch mit Justitia-Figur, Akten und Laptop in einer Kanzlei, Symbolbild für ein Insolvenzverfahren.

Steuerdaten, Insolvenzverwalter und das Ende der Abkürzung über das IFG

Lange Zeit gab es in der insolvenzrechtlichen Praxis einen ebenso leisen wie wirkungsvollen Kniff. Wollte ein Insolvenzverwalter prüfen, ob sich eine Insolvenzanfechtung gegen das Finanzamt lohnen könnte, führte der Weg nicht selten über das Informationsfreiheitsgesetz. Über Anträge nach dem IFG ließen sich frühzeitig Informationen zu Zahlungsflüssen, Vollstreckungsmaßnahmen oder Steuerrückständen beschaffen – also genau jene Daten, die man braucht, um Anfechtungstatbestände überhaupt erst zu erkennen. Mit seinem Urteil vom 25. Februar 2022 zum Aktenzeichen 10 C 4.20 hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis nun ein klares Ende gesetzt. Die Entscheidung ist dabei weit mehr als eine technische Auslegung der Abgabenordnung: Sie verschiebt das Kräfteverhältnis zwischen Insolvenzverwaltern und Finanzverwaltung spürbar.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein klassischer Fall. Ein Insolvenzverwalter verlangte vom zuständigen Finanzamt Auskünfte über steuerliche Maßnahmen und Zahlungen der Insolvenzschuldnerin. Ziel war es, mögliche Insolvenzanfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO zu prüfen. Gestützt wurde das Begehren auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Finanzamt und Insolvenzverwalter stritten zunächst über das Steuergeheimnis – und die Verwaltungsgerichte gaben dem Kläger Recht

Neue Rechtslage: DSGVO und Abgabenordnung greifen ineinander

Die Argumentation war vertraut: Zwar unterliegen Steuerdaten dem Schutz des § 30 AO, doch der Insolvenzverwalter tritt im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO an die Stelle des Schuldners. Wer verfügen darf, darf auch entbinden. Für die Praxis schien damit klar: Der IFG-Antrag öffnet die Tür.

Doch während das Verfahren seinen Weg durch die Instanzen nahm, änderte sich die Rechtslage grundlegend. Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung wurden die §§ 32c und 32e AO eingeführt. § 32e AO wirkt dabei wie ein Scharnier zwischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht: Informationsansprüche nach IFG bleiben zwar bestehen, unterliegen aber den datenschutzrechtlich motivierten Beschränkungen der Abgabenordnung. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO wiederum schließt Auskünfte aus, wenn sie die Finanzbehörde bei der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würden.

Keine neuen Rechte – nur neue Hürden

Das Bundesverwaltungsgericht macht unmissverständlich klar, dass § 32e AO keine neue Anspruchsgrundlage schafft und auch keine bestehende ersetzt. Der Anspruch bleibt ein solcher aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Norm wirkt allein auf der Rechtsfolgenseite. Gerade darin liegt ihre praktische Schärfe: Die Tür des IFG steht formal noch offen, doch dahinter wartet eine neue Sperre, die den Zugang effektiv blockiert.

Kein Rückgriff auf das Datenschutzrecht möglich

Der Versuch des Insolvenzverwalters, sich über das Datenschutzrecht zu retten, scheitert ebenfalls. Zwar sei er nicht bloß ein „Dritter“, sondern trete kraft Amtes an die Stelle des Schuldners. Gleichwohl sei die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung aus Art. 15 DSGVO ein höchstpersönliches Recht. Sie gehe nicht in die Insolvenzmasse über und könne daher auch nicht vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Für den IFG-Anspruch ist das zunächst unschädlich, weil dort keine Betroffenheit verlangt wird. Über § 32e AO greifen die datenschutzrechtlichen Ausschlusstatbestände aber dennoch ein.

Die praktischen Folgen der Entscheidung im Überblick:

  • IFG-Anträge von Insolvenzverwaltern auf Steuerdaten sind durch § 32e AO faktisch blockiert
  • Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte können nicht durch Verwalter geltend gemacht werden
  • Informationszugang wird beschränkt, um das prozessuale Gleichgewicht mit Finanzbehörden zu sichern
  • Zivilrechtliche Informationsansprüche bleiben unberührt, setzen aber bestehenden Anspruch voraus
  • Das BVerwG korrigiert eine als „verwalterfreundlich“ empfundene Praxis bewusst

Klare Grenzen: Informationsfreiheit endet beim Steuergeheimnis

Den eigentlichen Kern der Entscheidung legt das Gericht offen, wenn es den Zweck des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO beschreibt. Die Norm zielt ausdrücklich darauf ab, eine als „Insolvenzverwalterfreundlich“ empfundene Rechtsprechung zu korrigieren. Insolvenzverwalter sollen gegenüber Finanzbehörden keinen Informationsvorsprung mehr haben, den sie gegenüber privaten Gläubigern nicht genießen. Während zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegen private Dritte regelmäßig erst dann bestehen, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht, konnten Insolvenzverwalter sich über das IFG frühzeitig genau jene Informationen beschaffen, die sie erst in die Lage versetzten, einen Anspruch zu prüfen. Diese asymmetrische Informationslage sollte beseitigt werden.

Begriff „geltend gemacht“ wird weit ausgelegt – mit klarer Wirkung

Besonders praxisrelevant ist dabei die weite Auslegung des Begriffs „geltend gemacht“. Das Bundesverwaltungsgericht versteht darunter nicht nur bereits erhobene, sondern auch noch nicht erhobene, lediglich mögliche zivilrechtliche Ansprüche. Würde man den Ausschluss erst greifen lassen, wenn die Klage schon anhängig ist, liefe die Norm weitgehend leer. Der Informationsvorsprung entstünde dann genau in der Phase, die der Gesetzgeber eigentlich verhindern wollte. Diese Auslegung stützt das Gericht sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO, der Beschränkungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erlaubt, als auch auf lit. e, der den Schutz wichtiger finanzieller Interessen – insbesondere im Steuerbereich – erfasst. Dass Insolvenzanfechtungen das Steueraufkommen mittelbar berühren können, genügt dafür. Der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz ist ausgeschlossen. Die begehrten Informationen würden den Insolvenzverwalter in die Lage versetzen, Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Finanzbehörde überhaupt erst zu entwickeln und damit deren Verteidigungsposition zu schwächen. Genau das soll § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO verhindern.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine klare Zäsur. Die bequeme Abkürzung über das Informationsfreiheitsrecht zur Vorbereitung von Insolvenzanfechtungen gegen Finanzämter ist versperrt. Insolvenzverwalter müssen sich wieder auf die klassischen Wege der Informationsbeschaffung verweisen lassen: auf den Schuldner selbst, auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche oder auf Erkenntnisse aus bereits laufenden Verfahren. Die Finanzverwaltung erhält damit keinen Schutz vor Insolvenzanfechtungen an sich, wohl aber vor einer strukturellen Schwächung durch asymmetrischen Informationszugang. Das Urteil zeigt einmal mehr, wo die Grenze der Informationsfreiheit verläuft: dort, wo sie beginnt, das prozessuale Gleichgewicht des Zivilrechts zu verschieben.

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