Brautpaar-Figur zwischen Geldmünzen

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In guten und in schlechten Zeiten? Ja … aber nur für die Zukunft!

Folgt man den Erkenntnissen des berühmten Regisseurs Woody Allen, ist die Ehe der Versuch, zu zweit mit den Problemen fertig zu werden, die man alleine nie gehabt hätte. Auch wenn die Schließung des Bundes fürs Leben zu den schönsten Momenten zählen sollte, ist es dennoch wichtig, die Augen nicht vor der Realität und insbesondere vor etwaigen Schulden des auserwählten Herzblatts zu verschließen. Denn wie gestaltet sich die Situation, wenn der Partner Schulden mit in den gemeinsamen Lebensbund als Mitgift einbringt? Beim Jawort heißt es schließlich: „In guten wie in schlechten Zeiten“.

Eine Partei haftet, nicht zwei

Zunächst die beruhigende Nachricht: Es haftet nur derjenige, der die Schulden vor der Ehe gemacht hat. Diese Schulden gehen dann nicht bei der Eheschließung auf den Partner über, wenn Sie entweder gar keinen Ehevertrag abschließen und folglich in der Zugewinngemeinschaft leben oder die Gütertrennung vereinbart haben. Bringt beispielsweise ein Partner kreditbedingte Schulden mit in die Ehe, so haftet er auch gegenüber der Bank alleine dafür.

Sollte eine Kontopfändung erfolgen, so wird dies ausschließlich auf dem Konto desjenigen erfolgen, der gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass jeder Ehepartner über sein eigenes Konto verfügt. Auch im Falle einer Privatinsolvenz gilt diese stets nur für denjenigen, der sie beantragt hat. Es ist also grundsätzlich ein Irrtum, anzunehmen, dass mit der Eheschließung grundsätzlich auch der Ehegatte mit seinem Vermögen für Schulden des andere haftet.

Mögliche Szenarien

Gütertrennung bzw. -verschmelzung

Je nach Konstellation ergeben sich unterschiedliche Szenarien. Bei der sogenannten Zugewinngemeinschaft handelt es sich letzten Endes um eine Gütertrennung, wobei der in der Ehe beiderseits erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird. Dabei bleibt es den Ehegatten freigestellt, durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand zu vereinbaren.

Letztlich bedeutet der Umstand eines gesetzlichen Güterstandes, dass ein Kredit, der von einem der Partner bereits vor der Ehe geschlossen wurde, auch nur von diesem gegenüber der Bank in Haftung genommen werden kann. Es ergeben sich keine Kreditrückzahlungsansprüche gegenüber dem anderen Ehegatten, zum Beispiel durch Zugriff auf seine Ersparnisse. Auch wenn nur ein Ehepartner nach der Ehe einen Kredit aufnimmt, so haftet er alleine hierfür.

Etwas anderes gilt freilich für gemeinsame Vertragsabschlüsse sowie dann, wenn der Ehepartner als Bürge für den Kredit des Partners mitunterzeichnet hat. In dieser Konstellation ist der Bürge Mitschuldner und haftet auch für die Rückzahlung des Kredites. Anders ist die Situation, wenn der Vertrag sittenwidrig abgeschlossen wurde, was dann der Fall ist, wenn die kreditgewährende Bank von dem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten des Kreditnehmers eine Bürgschaft verlangt.

Auch wenn beide Ehegatten ein gemeinsames Konto führen, so sind beide Ehegatten gegenüber dem Kreditinstitut verpflichtet – die Herkunft des Geldes ist dabei unerheblich. Bei einer Gütertrennung, die durch einen Ehevertrag vereinbart werden kann, folgt eine strikte Trennung des Vermögens, auch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens, sodass ein Vermögensausgleich nicht stattfindet. Aber Achtung! Schließen beide Ehepartner einen gemeinsamen Vertrag ab, so haften ebenfalls beide Ehegatten.

Letztlich gibt es noch die Gütergemeinschaft, bei der das Vermögen verschmolzen wird. Dies gilt auch für Schulden, unabhängig davon, welcher Ehegatte diese gemacht hat – beide Ehegatten haften, auch für die etwaigen Altlasten des Partners. Besonders schwerwiegend kann die Situation sein, wenn einer der Ehegatten in die Privatinsolvenz rutscht. In einer Ehe, in der kein Ehevertrag geschlossen wurde, gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft, bei der jeder für seine Schulden verantwortlich ist.

Zwangsversteigerung und Pfändung

Besteht eine gemeinsame Immobilie wie beispielsweise ein gemeinsames Haus, wirft dies bei Insolvenz Fragen auf. Gehört die Immobilie beiden Ehegatten zu gleichen Teilen, kann bei einer eventuellen Zwangsversteigerung nur der Miteigentumsanteil des insolventen Partners veräußert werden. Trotz einer Privatinsolvenz kann der Ehepartner nicht dazu gezwungen werden, aus dem Haus auszuziehen. So gilt, wie bereits oben behandelt, dass die Privatinsolvenz bei einer Zugewinngemeinschaft nur den Partner betrifft, der diese auch angemeldet hat. Alleine sein Vermögen sowie Einkommen dürfen gepfändet werden.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt gepfändet werden. Hier gehen Insolvenzverwalter davon aus, dass es sich um das Eigentum des insolventen Partners handelt. Der andere Ehegatte muss in diesem Falle belegen, dass er der Eigentümer ist, um so eine Pfändung der jeweiligen Gegenstände im Rahmen der Insolvenz zu verhindern. Im Falle von Verpflichtungen zu Unterhaltsleistungen durch den in der Privatinsolvenz befindlichen Schuldner finden diese beim pfändungsfreien Grundbetrag Beachtung.

Rat für künftige Ehepaare

Trotz einer guten Wetterlage sollten beide Ehegatten die Sicht für etwaige Schwierigkeiten des anderen nicht verlieren, damit sie beim Einlaufen in den Ehehafen keinen Schiffbruch an den Klippen der Realität erleiden müssen. Wenn Sie nach deutschem Recht heiraten, sollten Sie entweder keinen Ehevertrag oder einen Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbaren. Wer sich für die Gütergemeinschaft entscheidet, sollte gut prüfen, wie solvent sein zukünftiger Ehepartner vor der Ehe war.

Wenn Sie nach ausländischem Recht heiraten, sollten Sie sich vorher erkundigen, welchen Güterstand Sie eingehen. Wer nämlich nach ausländischen Recht durch die Eheschließung die Gütergemeinschaft begründet, haftet auch für die Schulden, die der Ehepartner vor oder während der Ehe gemacht hat bzw. macht.

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