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Käuferin eines Gebrauchtwagens in Kenntnis des „Diesel-Abgasskandals“ steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu

Erwirbt eine Käuferin ein gebrauchtes Fahrzeug, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut worden ist, kann sie vom Motorhersteller keinen Schadensersatz verlangen, sofern ihre Kaufentscheidung in Kenntnis des „Diesel-Abgasskandals“ getroffen wurde. So entschied es das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 13.11.2019 zu dem Aktenzeichen 9 U 120/1.

Die Ausgangslage

Im folgenden Fall erwarb die spätere Klägerin im Dezember 2016 bei einem Händler einen gebrauchten PKW der Marke Skoda mit einem Kilometerstand von ca. 89.000 km, das Fahrzeug wurde im Jahre 2011 zugelassen. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser Umstand war der Käuferin bewusst, auch handelte sie in Kenntnis des sogenannten „Diesel-Abgasskandals“, als sie das Fahrzeug käuflich erworben hatte.

Vor dem Ankauf durch die spätere Klägerin hatte das Fahrzeug im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten – damit sollte aus der Sicht des Kraftfahrtbundesamtes eine unzulässige Abschaltvorrichtung entfernt werden. Ebenfalls verfügte die Käuferin über diesen Umstand beim Kauf des PKW.

Die Klage

Trotz der Kenntnis verlangte die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten als Herstellerin des Motors – und zwar in Form der Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des Fahrzeuges. Dabei wurde die inzwischen stattgefundene weitere Abnutzung des Fahrzeuges, welches zum Klagezeitpunkt mehr als 164.000 km aufwies, mitberücksichtigt. Die Klage begründet die Betroffene indes mit einem Garantievertrag, der aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zustande gekommen sein soll.

Das Urteil und dessen Begründung

Das Landgericht Kiel wies die Klage ab. Auch hatte die Betroffene keinen Erfolg mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht erzielt, sodass nunmehr der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts seine Begründung diesbezüglich wie folgt darlegt: Hiernach ist zwischen den beiden Parteien kein Garantievertrag zustande gekommen. In der Presseerklärung der Beklagten vom 16.12.2015 hatte diese ihre Kunden lediglich über die bevorstehenden Maßnahmen hinsichtlich der Motoren der Baureihe EA 189 informiert und die technische Umsetzung sowie die damit verbundenen Ziele erläutert. Aus diesem Umstand heraus liegt auch kein Angebot zum Abschluss eines Garantievertrags vor, so das Gericht.

Darüber hinaus kann die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Herstellerin und Beklagte begründen, denn ob der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung schon ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln darstellt, kann nach der Auffassung der Richter dahinstehen. Schließlich sei dieser Umstand nicht ursächlich für einen Schaden bei der Betroffenen gewesen.

Vielmehr stellte das Gericht klar, dass die Klägerin sich in vollumfänglicher Kenntnis über den „Diesel-Abgasskandal“ auf den Kauf des gebrauchten Fahrzeuges eingelassen habe. Damit beruhte die Kaufentscheidung der Betroffenen auf ihrem freien Willen. Deshalb steht der Klägerin nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

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