leere Geldbörse wird offengehalten - Restschulderlass oder Restschuldbrefreiung

Die Unterschiede sind nicht groß, aber entscheidend

Wer in Deutschland in die Schuldenfalle gerät, steht oft vor einer scheinbar ausweglosen Situation. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber kennt Wege, wie Menschen sich Schritt für Schritt aus ihrer Überschuldung befreien können. Zwei dieser Möglichkeiten begegnen Betroffenen regelmäßig – die Restschuldbefreiung und der Restschulderlass. Während beide Varianten das gleiche Ziel verfolgen, nämlich den schuldenfreien Neuanfang, unterscheiden sie sich deutlich in ihrer rechtlichen Ausgestaltung, dem Ablauf und der Rechtsfolge. Ein genauer Blick lohnt sich.

Gerichtliches Verfahren vs. freiwilliger Verzicht

Die Restschuldbefreiung ist das Flaggschiff des deutschen Insolvenzrechts und in den §§ 286 bis 303 der Insolvenzordnung geregelt. Sie ist ausschließlich für natürliche Personen vorgesehen – also für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie für Selbstständige und ehemals Selbständige. Der Weg zur Schuldenfreiheit führt hierbei über ein gerichtliches Insolvenzverfahren. Dabei wird das Vermögen des Schuldners verwertet. Über einen Zeitraum von drei Jahren  müssen zudem pfändbare Einkünfte an einen Treuhänder abgetreten werden. Wer sich an die Regeln hält, etwa die Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit oder zur vollständigen Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse, hat gute Chancen, am Ende dieser Phase schuldenfrei dazustehen – durch eine gerichtliche Entscheidung, die eine Restschuldbefreiung erteilt. Gläubiger können zwar Einwendungen erheben, etwa bei Verschleierung von Vermögen oder vorsätzlicher Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung, die Entscheidung trifft jedoch letztlich das Gericht.

Ganz anders gelagert ist der Fall beim Restschulderlass. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert, hat aber im Alltag der außergerichtlichen Schuldenregulierung eine zentrale Bedeutung. Im Kern beschreibt er den (freiwilligen) Verzicht von Gläubigern auf einen Teil oder den gesamten noch offenen Schuldenbetrag – und zwar ohne gerichtliche Anordnung. Typischerweise erfolgt ein solcher Erlass im Rahmen eines außergerichtlichen, aber auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, bei dem der Schuldner mit Unterstützung einer Schuldnerberatung oder eines Anwalts eine Einigung mit den Gläubigern sucht.

Die rechtlichen Folgen im direkten Vergleich

Alternativ kann der Restschulderlass auch im Rahmen eines Insolvenzplans innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens stattfinden. Hier stimmen die Gläubiger über einen Zahlungsplan ab, der unter anderem einen teilweisen Forderungsverzicht enthalten kann. Ein solcher Insolvenzplan muss vom Gericht bestätigt werden, doch die Initiative und das Ergebnis basieren auf Verhandlungen, nicht auf Automatismen.

Ein Erlass hat zur Folge, dass die Forderung endgültig untergeht und damit nicht mehr bezahlt werden muss. Zahlt der Schuldner versehentlich auf diese Forderung, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung. Bei der Restschuldbefreiung geht die Forderung des Gläubigers nicht unter. Sie ist nur nicht mehr durchsetzbar. Das bedeutet, dass der Gläubiger diese nicht mehr per Gerichtsvollzieher eintreiben kann. Zahlt der Schuldner eine solche Forderung, darf der Gläubiger das Geld behalten. Der Schuldner hat keinen Rückerstattungsanspruch. Irrelevant ist dabei, ob der Schuldner absichtlich oder versehentlich auf diese Forderung zahlt. Das Geld ist für den Schuldner weg.

Fazit: Augen auf beim Schuldenabbau

Da dieser Fall aber nahezu nie vorkommt, haben Restschuldbefreiung und Restschulderlass faktisch die gleiche positive Auswirkung auf den Schuldner. Dennoch sollte man als Schuldner genau darauf achten, welche Forderung man nach einer Restschuldbefreiung bedient, damit nicht das böse Erwachen bei einer Fehlüberweisung kommt.

Haben Sie Fragen zur Restschuldbefreiung oder zum Restschulderlass? Die Kanzlei BRAUN ist Ihr Ansprechpartner zu allen Themen rund um das Insolvenzrecht. Wenn auch Sie ein Anliegen haben, können Sie an folgenden Standorten Kontakt aufnehmen: