Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung in der Insolvenz
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.09.2020 mit dem Aktenzeichen 6 AZR 94/19 (A) zeigt sich, wie schnell ein scheinbar alltägliches Thema wie offener Resturlaub zu einer insolvenzrechtlichen Grundsatzfrage werden kann. Denn sobald ein Unternehmen in Schieflage gerät, geht es für Beschäftigte nicht nur um die Frage, ob ihnen Ansprüche zustehen, sondern vor allem darum, ob diese Ansprüche tatsächlich noch durchsetzbar sind oder am Ende nur als Insolvenzforderung in einer Quote untergehen.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein langjähriger Arbeitnehmer, der bereits seit 2003 beschäftigt war und zuletzt als Montageleiter arbeitete. Nach dem Insolvenzantrag über das Vermögen des Arbeitgebers wurde eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt, die später in eine starke vorläufige Insolvenzverwaltung überging. Genau diese Konstellation ist für die rechtliche Bewertung entscheidend, denn eine starke vorläufige Insolvenzverwalterin besitzt eine weitreichende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und prägt damit faktisch, wie das Arbeitsverhältnis in der kritischen Phase fortgeführt wird.
Kündigung beendet Ansprüche – zumindest teilweise
Der Arbeitnehmer kündigte am 29.09.2017 fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Später verlangte er vor Gericht zwei Dinge: zum einen das Arbeitsentgelt für Oktober 2017, zum anderen die Abgeltung von 20 Urlaubstagen.
Beim Oktoberlohn zog das Bundesarbeitsgericht eine klare Linie und wies die Revision insoweit zurück. Nach Auffassung des Gerichts war das Arbeitsverhältnis bereits mit der Eigenkündigung am 29.09.2017 beendet. Selbst wenn man hypothetisch darüber diskutieren könnte, ob für eine fristlose Eigenkündigung tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag, setzte das BAG hier vor allem auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Klare Kante: Kündigung ist Kündigung
Wer schriftlich kündigt und damit einen eindeutigen Trennungswillen erklärt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, diese Kündigung sei unwirksam, um daraus Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem Kündigungsdatum herzuleiten. Maßgeblich ist dabei § 242 BGB, der widersprüchliches Verhalten begrenzt und verhindert, dass jemand aus einem selbst gesetzten klaren Signal nachträglich Vorteile zieht. Damit war der Anspruch auf Arbeitsentgelt für Oktober 2017 endgültig verloren.
Urlaubsabgeltung in der Insolvenz – ein juristischer Brennpunkt
Deutlich spannender und zugleich rechtspolitisch brisanter wurde es beim zweiten Punkt: der Urlaubsabgeltung. Dass ein Anspruch dem Grunde nach entstehen kann, ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Endet ein Arbeitsverhältnis und kann Urlaub nicht mehr genommen werden, wandelt sich der offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. In der Insolvenz ist jedoch entscheidend, wie dieser Anspruch einzuordnen ist: Handelt es sich lediglich um eine Insolvenzforderung, die am Ende nur quotal bedient wird, oder um eine Masseverbindlichkeit, die grundsätzlich vorrangig aus der Insolvenzmasse zu erfüllen ist?
Voraussetzungen für eine privilegierte Masseverbindlichkeit
Genau hier setzte der 6. Senat an und stellte heraus, dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Arbeitsleistung in der Phase der starken vorläufigen Insolvenzverwaltung tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung nutzt, spricht nach Ansicht des Senats vieles dafür, dass die daraus entstehenden Verpflichtungen als Masseverbindlichkeiten zu behandeln sind. Besonders relevant ist dabei § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, der die insolvenzrechtliche Verantwortung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters für Verbindlichkeiten aus dem fortgeführten Arbeitsverhältnis strukturiert.
Der Streit zwischen den BAG-Senaten bleibt offen
Der 6. Senat tendierte dabei zu einer konsequenten Lösung: Wird der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen, soll die Urlaubsabgeltung als (Neu-)Masseverbindlichkeit gelten – und zwar nicht nur anteilig, sondern als vollständiger Anspruch. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass Urlaub nicht wie ein beliebiger Stundenlohn „scheibchenweise“ verdient wird, sondern ein gesetzlich geschützter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ist, der sich erst bei Beendigung in einen Geldanspruch transformiert. Eine rein quotale Betrachtung wirke aus Sicht des 6. Senats systematisch widersprüchlich und passe nicht sauber zur Struktur der Insolvenzordnung.
Trotz dieser klar erkennbaren Tendenz blieb die Entscheidung zur Urlaubsabgeltung in diesem Verfahren offen. Der Grund liegt in der Rechtsprechungsgeschichte des Bundesarbeitsgerichts: Es existiert eine ältere Linie, insbesondere aus dem 9. Senat, die in bestimmten insolvenzrechtlichen Konstellationen eine anteilige Behandlung der Urlaubsabgeltung zulässt. Der 6. Senat hält diese Quotelung zwar für problematisch, konnte jedoch nicht einfach ohne Weiteres abweichen. Deshalb wurde das Verfahren hinsichtlich der Urlaubsabgeltung ausgesetzt und eine Anfrage nach § 45 Abs. 3 ArbGG an den 9. Senat gerichtet. Das zeigt, dass selbst auf höchster Ebene arbeitsrechtliche Fragen nicht nur zwischen Arbeitnehmern und Insolvenzverwaltern umkämpft sind, sondern gelegentlich auch innerhalb des Gerichts geklärt werden müssen, bevor eine endgültige Linie feststeht.
Zwischen Kündigung, Urlaub und Insolvenzmasse
Am Ende bleibt als Kernaussage dieses Teilurteils: Wer selbst fristlos kündigt, kann später erhebliche Hürden haben, daraus noch Vergütungsansprüche für die Zeit danach abzuleiten – insbesondere wegen § 242 BGB. Gleichzeitig bleibt die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Insolvenzfällen ein besonders sensibler Anspruch, dessen tatsächlicher Wert davon abhängt, ob er als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit behandelt wird.
Gerade die Frage, ob bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter eine vollständige Massehaftung über § 55 Abs. 2 InsO greift, kann in der Praxis darüber entscheiden, ob Beschäftigte am Ende tatsächlich Geld erhalten oder lediglich auf eine unsichere Quote verwiesen werden. Damit ist das Verfahren BAG, 10.09.2020 – 6 AZR 94/19 (A) ein Lehrstück darüber, wie eng Arbeitsrecht und Insolvenzrecht miteinander verwoben sind – und wie schnell „Resturlaub“ zu einer wirtschaftlich entscheidenden Streitfrage werden kann.
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