Sanierung von Unternehmen: Kompetente Beratung durch langjährige Erfahrung im Bereich der Unternehmenssanierung

Die Kanzlei BRAUN ist spezialisiert auf die Sanierung von Unternehmen und kann in diesem Bereich auf eine langjährige Expertise zurückgreifen. Die individuelle Ausarbeitung eines Sanierungsfahrplans unter Zugrundelegung sämtlicher Sanierungsinstrumente und Ermittlung sämtlicher Sanierungsmaßnahmen sind Bestandteil der Beratung und Begleitung der Geschäftsführung und der Gesellschafter von Unternehmen, die sich bereits in der wirtschaftlichen Krise oder kurz davor befinden.

Die Kanzlei BRAUN ermittelt nicht nur sämtliche wirtschaftlichen Maßnahmen, die zur Überwindung der Krise notwendig sind, sondern ist auch in der Lage, diese tatsächlich und rechtlich umzusetzen. Selbst komplexe Sanierungswege wie Ausgliederung von Betriebsteilen in neue Gesellschaften zur Vorbereitung von Unternehmensverkäufen (M&A) beispielsweise durch Trennung der toxischen Gesellschaftshülle vom gesunden Betrieb durch Kombination von Asset- und Sharedeals gehören zum Handwerkszeug der Kanzlei BRAUN. Auch die Erstellung von IDW S6 Gutachten zur Schaffung von Rechtssicherheit oder Herstellung der Refinanzierbarkeit bei der Hausbank gehört zum Portfolio der Kanzlei BRAUN.

Die Begriffe Sanierung und Restrukturierung werden oft in einem Zusammenhang genannt. Dabei bezeichnen die beiden Begriffe völlig unterschiedliche Situationen.

 

Wann befindet sich ein Unternehmen in einer Sanierung?

In der Sanierung befindet sich ein Unternehmen, das mittels eines Maßnahmenkatalogs versucht, eine bereits eingetretene wirtschaftlichen Krise wieder zu beseitigen. Das Unternehmen ist also ohne die Sanierungsmaßnahmen zahlungsunfähig und/ oder überschuldet und/ oder es fehlt ihm eine positive Fortbestehensprognose. Die Sanierungsmaßnahmen sollen dem Unternehmen helfen, die Zahlungsunfähigkeit und/ oder die Überschuldung zu überwinden und, sofern diese nicht vorhanden war, wieder eine positive Fortbestehensprognose herzustellen.

Wann befindet sich ein Unternehmen in einer Restrukturierung

In der Restrukturierung befindet sich ein Unternehmen, das mittels Maßnahmenkatalogs versucht, den Eintritt einer wirtschaftliche Krise zu verhindern. Das Unternehmen würde also ohne die Restrukturierungsmaßnahmen kurz- oder mittelfristig zahlungsunfähig werden und/ oder in die Überschuldung geraten. Es würde zudem kurz- oder mittelfristig Gefahr laufen, keine positive Fortbestehensprognose mehr zu haben.

Sanierungsmaßnahme, Sanierungsinstrument, Sanierungsfahrplan

Man muss zwischen der Sanierungsmaßnahme, dem Sanierungsinstrument und dem Sanierungsfahrplan unterscheiden.

Bei einem Sanierungsinstrument handelt es sich um das Mittel, mit dem die einzelne Maßnahme oder eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen werden sollen. Das kann beispielsweise ein Schuldenmoratorium, das Eigenverwaltungsverfahren oder ein Insolvenzplanverfahren sein.

Bei einem Sanierungsfahrplan handelt es sich  um einen geplanten Ablauf, in dem alle Maßnahmen und alle Instrumente quantitativ, qualitativ und zeitlich eingeplant sind. Grob gesagt, wann erfolgt was und wie?

Klassische Rechtsanwaltskanzleien sind darauf spezialisiert, Unternehmer über Sanierungsinstrumente und Sanierungsfahrpläne zu beraten. Die Kanzlei BRAUN ist zusätzlich in der Lage, Ihren Betrieb vollumfänglich rechtlich und wirtschaftlich zu analysieren und geeignete Sanierungsmaßnahmen zur Kostensenkung und Umsatzsteigerung zu ermitteln sowie im Anschluss auch um zusetzten.

Wie wird ein Unternehmen saniert?

Eine Unternehmenssanierung erfolgt in mehreren Schritten.

  • Zunächst erfolgt eine Analyse der Ist-Situation
  • Dann erfolgt hieraus die Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen
  • Nach der Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen, wird das geeignete Sanierungsinstrument gewählt.
  • Hiernach wird der Sanierungsfahrplan festgelegt und dieser sodann auch umgesetzt.

Die Kanzlei BRAUN Ist in der Lage, Sie während des gesamten Prozesses der Unternehmenssanierung rechtlich und wirtschaftlich zu begleiten und zwar von der Unternehmensanalyse bis zur Umsetzung des Sanierungsfahrplans.

Analyse der Ist-Situation

Zunächst erfolgt die Analyse der Ist-Situation. In dieser Analyse wird zunächst rechtlich geprüft, ob eine wirtschaftliche Krise vorliegt und was die Ursache der wirtschaftlichen Krise ist.

Zusätzlich werden in dieser Phase alle Unternehmensabläufe wirtschaftlich und organisatorisch geprüft, es werden in dieser Phase Verbesserungs- und Einsparpotentiale ermittelt.

Schließlich erfolgt eine Finanzanalyse bei der der Liquiditätsbedarf ermittelt wird.

Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen

Anhand der Ergebnisse aus der Unternehmens- und Betriebsanalyse werden die Sanierungsmaßnahmen ermittelt. Diese zielen auf die Überwindung der wirtschaftlichen Krise  durch Verbesserung der Ertrags- und Liquiditätslage ab.

Welche Sanierungsmaßnahmen gibt es?

Die Sanierungsmaßnahmen sind sehr vielfältig und zielen immer auf die Beseitigung eines der Insolvenzgründe ab. Sie zielen daher darauf ab,

    1. die Zahlungsunfähigkeit oder
    2. die Überschuldung zu beseitigen oder
    3. die positive Fortbestehensprognose wieder her zu stellen

Es gibt hierbei reine fiskalische Maßnahmen wie die Stundung von Verbindlichkeiten oder die Aufnahme eines neuen Kredites. Diese zielen auf die Verbesserung der Liquiditätslage ab.

Es gibt gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie die Erhöhung des Stammkapitals, die Aufnahme neuer Gesellschafter oder das Ausscheiden eines alten Gesellschafters. Die Zielsetzung ist unterschiedlich. Einige zielen auf die Verbesserung der Liquiditätslage, einige auf die Verbesserung der Eigenkapitalquote und einige auf die Verbesserung der Unternehmensstruktur ab.

Weiterhin gibt es organisatorische Maßnahmen, die beispielsweise Verfahrensabläufe optimieren und damit die Ertragslage verbessern.

Auch gibt es rechtliche Maßnahmen, wie die Beendigung von Vertragsverhältnissen wie Mietverträge, Leasingverträge oder Arbeitsverträge. Diese Maßnahmen zielen meist auf die Verbesserung der Ertragslage ab, können aber auch zur Verbesserung der Liquiditätslage genutzt werden.

Schließlich gibt es wirtschaftliche Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Ertragslage abzielen. Hierzu zähle beispielsweise Kostensenkungsmaßnahmen durch Aushandeln besserer Einkaufskonditionen oder Umsatzsteigerungsmaßnahmen durch Verbesserung der  Vertriebsstruktur.

Die Aufzählung der Maßnahmen ist nicht abschließend. Der Strauß der Maßnahmen ist so vielfältig wie die Anzahl der Unternehmen. Bei jedem Unternehmen bestehen andere individuelle Gegebenheiten sodass für jedes Unternehmen und somit auch für Ihr Unternehmen individuelle Sanierungsmaßnahmen ermittelt werden müssen und sich so für jedes Unternehmen ein individuelle Sanierungsmaßnahmenstrauß ergibt.

Aufgrund ihrer langjährigen Expertise im Bereich der Unternehmenssanierung ist die Kanzlei BRAUN in der Lage, den für Sie geeigneten und optimalen Sanierungsmaßnahmenstrauß zu ermitteln und anschließend auch um zusetzten, sodass Sie das jeweils für Sie beste Ergebnis erzielen können.

Wie wird die Zahlungsunfähigkeit beseitigt?

Die Zahlungsunfähigkeit kann durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:

    1. Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern
    2. Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern
    3. Kapitalerhöhung
    4. Darlehensgewährung von Gesellschafter, Bank oder Dritten (wie Lieferanten)

Wie wird die Überschuldung beseitigt?

Die Überschuldung kann durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:

    1. Kapitalerhöhung
    2. Qualifizierter Rangrücktritt
    3. Forderungsverzicht

Wie kann die positive Fortbestehensprognose wieder hergestellt werden?

Eine positive Fortbestehensprognose besteht dann, wenn innerhalb von 12 Monaten keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. Genau hier liegt die große Herausforderung. Wer sich in der wirtschaftlichen Krise befindet, der ist entweder bereits zahlungsunfähig oder wird dies in den nächsten 12 Monaten sein. Es müssen daher Ma0mahmen ergriffen werden, die den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verhindern oder eine bestehende beseitigen. Die oben angesprochenen Maßnahmen reichen in den allermeisten Fällen nicht aus, weil der Betrieb hohe Verluste erwirtschaftet und so die Krise stetig vertieft. Es muss daher auch auf der Vertragsebene gearbeitet werden. Mit anderen Worten, die Veränderung von Vertragsverhältnissen steht bei der Wiederherstellung der positiven Fortbestehensprognose im Vordergrund.

Eine positive Fortbestehensprognose kann hergestellt werden durch:

    1. Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern
    2. Ratenzahlungsvereinbarung mit den Gläubigern
    3. Kapitalerhöhung
    4. Darlehensgewährung von Gesellschafter, Bank oder Dritten (wie Lieferanten)
    5. Umsätze steigern
    6. Vertragsverhältnisse änderndurch
      • Veränderung der Konditionen (VK- und EK-Anpassung)
      • Laufzeitverkürzung
      • Vertragsaufhebung
      • Vertragskündigung

Die Vertragsverhältnisse anzupassen geht in sehr vielen Fällen nicht ohne den Vertragspartner. Daher hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren Sanierungsinstrumenten geschaffen, die es einem Unternehmen ermöglichen sollen, Maßnahmen einfacher und je nach Sanierungsinstrument auch gegen den Willen einzelner Gläubigers umzusetzen.

Diese Sanierungsinstrumente sind fast ausschließlich in Insolvenzverfahren umsetzbar.

Ermittlung des geeigneten Sanierungsinstrumentes

Nach der Ermittlung der Sanierungsmaßnahmen wird geprüft, welches Sanierungsinstrument erlaubt ist und welches geeignet ist, die Sanierungsmaßnahmen bestmöglich umzusetzen. Dies richtet sich danach, ob die wirtschaftliche Krise durch die Maßnahmen beseitigt werden kann oder ob eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

Hierbei ist speziell auf die Insolvenzantragspflicht von Geschäftsführern zu achten, sodass sich diese nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Welche Sanierungsinstrumente gibt es?

Viele Sanierungsmaßnahmen können wegen deren massiven Eingriffs in die Rechte der Gläubiger nur innerhalb von Insolvenzverfahren umgesetzt werden. Manche Sanierungsmaßnahmen entfallen in Insolvenzverfahren größere Wirkung.

Es gibt folgende Sanierungsinstrumente:

  1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung(natürliche Personen)
  2. Schuldenmoratorium (Unternehmen)
  3. Gerichtliche Schuldenbereinigung(natürliche Personen)
  4. Freigabe der selbständigen Tätigkeit (natürliche Personen)
  5. Modifizierte Freigabe (natürliche Personen)
  6. Asset-Deal außerhalb und im Insolvenzverfahren (Unternehmen)
  7. Share-Deal außerhalb und im Insolvenzverfahren (Unternehmen)
  8. Insolvenzplanverfahren (natürliche Personen und Unternehmen)
  9. Eigenverwaltungsverfahren (Unternehmen)
  10. Schutzschirmverfahren (Unternehmen)

Vertragsverhältnisse können nur im Insolvenzverfahren gegen den Willen eines Gläubigers geändert oder beendet werden. Daher sind viele Sanierungen nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder mit Zustimmung des jeweils betroffenen Gläubigers umsetzbar.

Bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder einem Schuldenmoratorium kann nur mit Zustimmung aller Gläubiger eine Einigung erzielt werden. Gegen den Willen der Gläubiger kann nichts bestimmt werden.

Bei der gerichtlichen Schuldenbereinigung können Verbindlichkeiten auch gegen den Willen einzelner Gläubiger geregelt werden. Die teilnehmenden Gläubiger dürfen dabei aber nicht schlechter stehen als in einem zu Ende gedachten Insolvenzverfahren. Vertragsverhältnisse selbst können nicht beendet werden.

Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit bewirkt die Lösung des Betriebs von den Schulden. Der Insolvenzverwalter kann dabei auch Vertragsverhältnisse mittels der Insolvenzordnung einfacher beenden. Daher kann ein Betriebs mittels einer Insolvenz eines Selbständigen mit anschließender Freigabe der selbständigen Tätigkeit gut saniert werden. Mehr zur Freigabe der selbständigen Tätigkeit erfahren Sie unter: kanzlei-braun.net/leistungen/freigabe-der-selbstaendigen-taetigkeit

Die modifizierte Freigabe wird bei Personen gewählt, die noch hauptsächlich den Charakter eines Selbständigen haben aber schon teilweise als Unternehmer zu qualifizieren sind. Hier wird der Teil der selbständigen Tätigkeit freigegeben und der Unternehmensteil in einem sehr einfachen Asset-Deal an den bisherigen Betriebsinhaber verkauft.

Für Unternehmen bieten sich Asset-Deals und Share-Deals als Sanierungsinstrumente an. Diese können sowohl außerhalb als auch im Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Es können auch Asset-Deal und Share-Deal miteinander kombiniert werden. Zudem können auch lediglich einzelne Betriebsteile saniert werden und unrentable Betriebsteile außerhalb eines oder im Insolvenzverfahren stillgelegt/ eingestellt werden.

Der Kauf aus Insolvenz im Rahmen eines Asset-Deals ist ein sehr beliebtes, weil unkompliziertes Sanierungsinstrument. Er kann gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen und ist rechtlich sehr unkompliziert. Beim Asset-Deal kauf der Käufer nur die guten Teile des Unternehmens (die Assets). Die Verbindlichkeiten und die Betriebsteile, die nicht sanierungsfähig sind, bleiben bei dieser Variante im Insolvenzverfahren. 

Der Share-Deal wird meistens im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens durchgeführt. Bei einem Share-Deal wird der insolvente Rechtsträger erhalten. Daher bedarf es weiterer Regelungen, wie eines Schuldenschnitts, damit das Unternehmen nach dem Share-Deal saniert ist. Diese Variante ist vor allem dann ratsam, wenn nicht oder nur schwer übertragbare Rechte, Lizenzen, Konzessionen etc., am Rechtsträger haften.

Im Insolvenzplanverfahren kann im Prinzip alles vereinbart werden. Die Zustimmungsvoraussetzungen sind sehr viel weniger hoch als in einem Schuldenmoratorium oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. Es ist ein sehr förmliches und aufwendiges Verfahren und daher als Sanierungsinstrument nicht oft in Verwendung. In einem Insolvenzplanverfahren dürfen die Gläubiger – wie im gerichtlichen Planverfahren – nicht schlechter gestellt werden als in einem zu Ende gedachten Insolvenzverfahren. Mehr zum Insolvenzplanverfahren erfahren Sie unter: kanzlei-braun.net/insolvenzplan

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind zwar als Sanierungsinstrument aufgeführt. In Wirklichkeit handelt es sich aber nicht um ein Sanierungsinstrument, sondern lediglich um eine Variante des normalen Insolvenzverfahrens, indem der Schuldner viele Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt. Die oben beschriebenen Sanierungsinstrumente können in normalen Insolvenzverfahren und in Eigenverwaltungen/ Schutzschirmverfahren angewendet werden. Mehr zum Eigenverwaltungsverfahren und zum Schutzschirmverfahren erfahren Sie unter: https://kanzlei-braun.net/eigenverwaltung/

Aufgrund ihrer langjährigen Expertise im Bereich der Unternehmenssanierung ist die Kanzlei BRAUN in der Lage, das für Sie geeignete und optimale Sanierungsinstrument zu ermitteln und anschließend auch um zusetzten, sodass Sie das jeweils für Sie beste Ergebnis erzielen können. Fachanwalt Sebastian Braun ist seit 2004 im Bereich des Insolvenzrecht tätig und verfügt so neben seiner eigenen Expertise über ein umfassendes Netzwerk an Spezialisten, die jegliches Sanierungsszenario mit Ihnen zusammen ausarbeiten, umsetzten und begleiten können.

Welche Restrukturierungsinstrumente gibt es?

Der deutsche Gesetzgeber hatte bis zur Einführung des StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) kein Instrument geschaffen, dass Unternehmen vor dem Eintritt der wirtschaftlichen Krise helfen kann.

Im StaRUG-Verfahren kann – wie in einem Insolvenzplanverfahren – jegliche Regelung vereinbart werden und auch gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden. Vertragsverhältnisse können aber nicht geändert oder gar aufgelöst werden.

Wie aber bereits das ESUG (Eigenverwaltung/ Schutzschirmverfahren) für Unternehmenssanierungen keine bedeutende Rolle spielte, wird auch das StaRUG bei Unternehmensrestrukturierungen keine bedeutende Rolle spielen. Die sehr hohen Eingangshürden, die sehr hohen Zustimmungserfordernisse bei Abstimmungen, das extrem formalistische Verfahren und die fehlende Gestaltungsmöglichkeit bei laufenden Verträgen führen dazu, dass das StaRUG keine bedeutende Schlagkraft bei der Restrukturierung entfalten kann. Um Abstimmungen zum Erfolg zu verhelfen sind Mehrheiten von mehr als 75% notwendig. Bei solchen Mehrheiten konnte man schon vor Einführung des StaRUG die gleichen positiven Ergebnisse im Rahmen eines nicht formalistischen Schuldenmoratoriums erzielen. Das StaRUG hat demnach keinerlei Verbesserung zu dem Restrukturierungskatalog von früher geschaffen.

Nutzen einer Sanierungsberatung

Je nach Aufgabengestaltung innerhalb der Sanierungsberatung ergibt sich ein anderer Nutzen einer Sanierungsberatung. 

Bei der Beurteilung der Unternehmenslage können externe Berater durch ihre externe Betrachtungsweise Verfahrens- und Produktionsabläufe anders analysieren als Personen, die sich innerhalb eines Systems – hier des Geschäftsbetriebes – befinden. Beratungsunternehmen verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich der Sanierung, verfügen über spezielles Wissen gerade in Bezug auf einzelne Sanierungsinstrumente und verfügen zudem über ein ausgedehntes Netzwerk, das wiederum über Expertise bei der Lösung von Spezialproblemen in dem jeweiligen spezialisierten Teilbereich verfügt. Hierdurch können Lösungsmöglichkeiten gefunden werden, die ohne ein solche Netzwerk nicht bekannt oder umsetzbar waren. 

Neben der wirtschaftlichen Beratung ist auch eine rechtliche, insbesondere eine insolvenz-, gesellschafts- und arbeitsrechtliche, Begleitung möglich. Durch die rechtliche Begleitung werden Umsetzungen von Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die von komplexen Sanierungsmaßnahmen wie beispielsweise das Aushandel und das Erstellen eines Sozialplans manchmal erst möglich und in den meisten Fällen beschleunigt. 

Die insolvenzrechtliche Begleitung schafft Rechtssicherheit für die Geschäftsleitung, weil innerhalb dieser geprüft wird, ob sich die Geschäftsleitung eventuell wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar und zivilrechtlich haftbar macht. Durch die Beratung kann dies vermieden werden.

Eine Sanierungsberatung kann folgende Bereiche umfassen:

  1. Beurteilung der Unternehmenslage
  2. Analyse von Produktions- und Verfahrensabläufen
  3. Analyse von Krisenstadium und -ursachen
  4. Bewertung zur Unternehmensfortführung (Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit)
  5. Darstellung des neuen Leitbildes des sanierten Unternehmens
  6. Ermittlung von Maßnahmen zur Abwendung der Unternehmenskrise 
  7. Erstellung einer Integrierte Sanierungsplanung mit dem Aufzeigen der Verlustbereiche sowie der Einschätzung der Effektivität der Maßnahmen
  8. Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit
  9. Begleitung bei der wirtschaftlichen und rechtlichen Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen und des Sanierungsfahrplans
  10. Rechtliche Begleitung der Geschäftsführung zur Haftungsvermeidung
  11. Schaffung von Rechtssicherheit

Was kostet eine Sanierungsberatung?

Die Kosten einer Sanierungsberatung können nicht konkret beziffert werden. Das liegt daran, dass eine Sanierung sehr individuell abläuft und sich nach dem jeweiligen konkreten Einzelfall und damit nach dem jeweiligen konkreten Beratungsaufwand bestimmt. Kleine Sanierungen kosten zwischen 10.000,00 EUR und 15.000,00 EUR. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt. In der Regel wird bei kleineren mittelständischen Unternehmen (ab 5 Mio. Jahresumsatz) ein Stundensatz vereinbart, der zwischen 250,00 und 350,00 EUR/ Stunde liegt. Bei größeren mittelständischen Unternehmen wird in der Regel eine Pauschalvergütung individuell vereinbart.

Sollte die Sanierung von einem IDW S6 Gutachten rechtlich flankiert werden, dann kommen hier zusätzliche Kosten hinzu. Mehr zum IDW S6 Gutachten und den Kosten eines solchen können Sie unter Hier bitte den Link zum IDW S6 Gutachten einfügen lesen.

Warum die Kanzlei BRAUN

Die Kanzlei BRAUN ist auf die Sanierung von mittelständischen Unternehmen und Betrieben sowie auf die Sanierung von Konzerngesellschaften spezialisiert. 

Die Kanzlei BRAUN ist aufgrund ihrer langjährigen Expertise des Kanzleigründers, Fachanwalt Sebastian Braun, in der Lage, Unternehmen und Geschäftsbetrieb jeder Größe zu analysieren und zu beraten. Die Kanzlei BRAUN ist dabei sowohl in der Lage die Unternehmen im Rahmen von Insolvenzverfahren als auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Geschäftsführung und Gesellschafter werden während des gesamten Sanierungsprozesses rechtlich begleitet, um so eine persönliche Haftung der Geschäftsführung und der Gesellschafter während der Krise zu vermeiden. 

Durch die Entwicklung eines eigenen Planungstools durch Fachanwalt Sebastian Braun können nicht nur für mittelständische Unternehmen sondern sogar für Konzerne Ergebnis- und Liquiditätsplanungen erstellt werden. Damit können selbst komplexeste Sanierungsszenarien – wie Betriebsteilschließungen – mit wenig Aufwand dargestellt und simuliert werden.

Die Kanzlei BRAUN ist zudem spezialisiert auf Betriebsschließungen und Betriebsteilschließungen bis zum Rückbau von ganzen Fabriken hin zur grünen Wiese. Das Team der Kanzlei BRAUN verfügt hier über langjährige Expertise, sodass es hierbei irrelevant ist, ob das jeweilige Fabrikgelände eventuell kontaminiert ist (z.B. Rückbau von Chemiefabriken). 

Durch die langjährige Erfahrung im Insolvenzrecht verfügt die Kanzlei BRAUN nicht nur über ein großes Netzwerk bei den Insolvenzverwaltern sondern auch über große Expertise in der Durchführung von Eigenverwaltungen und der Umsetzung von Insolvenzplänen und damit der Sanierung von Geschäftsbetrieben und Unternehmen. 

Kontaktieren Sie die Ansprechpartner der Kanzlei BRAUN in einem der folgenden Standorte: